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Document 32004D0833

Beschluss 2004/833/GASP des Rates vom 2. Dezember 2004 zur Umsetzung der Gemeinsamen Aktion 2002/589/GASP im Hinblick auf einen Beitrag der Europäischen Union an die ECOWAS im Rahmen des Moratoriums über leichte Waffen und Kleinwaffen

ABl. L 359 vom 4.12.2004, p. 65–67 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 153M vom 7.6.2006, p. 244–246 (MT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2005

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/833/oj

4.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 359/65


BESCHLUSS 2004/833/GASP DES RATES

vom 2. Dezember 2004

zur Umsetzung der Gemeinsamen Aktion 2002/589/GASP im Hinblick auf einen Beitrag der Europäischen Union an die ECOWAS im Rahmen des Moratoriums über leichte Waffen und Kleinwaffen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2002/589/GASP des Rates vom 12. Juli 2002 betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Handfeuerwaffen und leichten Waffen (1), insbesondere auf Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die übermäßige und unkontrollierte Anhäufung und Verbreitung von leichten Waffen und Kleinwaffen stellt eine Gefahr für den Frieden und die Sicherheit dar und verringert die Aussichten auf eine nachhaltige Entwicklung; dies ist insbesondere in Westafrika der Fall.

(2)

Zur Erreichung der in Artikel 1 der Gemeinsamen Aktion 2002/589/GASP genannten Ziele beabsichtigt die Europäische Union, sich im Rahmen der zuständigen internationalen Gremien für vertrauensbildende Maßnahmen einzusetzen. Der vorliegende Beschluss dient dazu, diese Gemeinsame Aktion umzusetzen.

(3)

Die Europäische Union ist der Auffassung, dass eine finanzielle und technische Unterstützung dazu beitragen könnte, die Initiative der Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten (ECOWAS) im Bereich leichte Waffen und Kleinwaffen zu stabilisieren.

(4)

Die Europäische Union beabsichtig daher, der ECOWAS finanzielle und technische Unterstützung nach Maßgabe des Titels II der Gemeinsamen Aktion 2002/589/GASP zukommen zu lassen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Die Europäische Union trägt zur Umsetzung von Projekten im Rahmen des ECOWAS-Moratoriums für die Einfuhr, Ausfuhr und die Herstellung von leichten Waffen und Kleinwaffen bei.

(2)   Zu diesem Zweck leistet die Europäische Union finanzielle und technische Unterstützung, um innerhalb des Technischen Sekretariats der ECOWAS eine Abteilung für leichte Waffen einzurichten und um das Moratorium in ein Übereinkommen über leichte Waffen und Kleinwaffen zwischen den ECOWAS-Staaten umzuwandeln. Die Einzelheiten dieser Unterstützung sind im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Zur Erreichung der in Artikel 1 genannten Ziele ernennt der Vorsitz einen Projektleiter mit Dienstort in Abuja, Nigeria.

(2)   Der Projektleiter übt seine Aufgaben unter der Verantwortung des Vorsitzes aus.

(3)   Der Projektleiter erstattet dem Rat oder den hierfür bezeichneten Ratsgremien über den Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter für die GASP unterstützt wird, regelmäßig Bericht.

(4)   Bei der Ausübung seiner Aufgaben arbeitet der Projektleiter erforderlichenfalls mit den Vertretungen der Mitgliedstaaten und der Kommission vor Ort zusammen.

Artikel 3

Die finanzielle Umsetzung dieses Beschlusses obliegt der Kommission. Dazu schließt sie mit der ECOWAS ein Finanzierungsabkommen über die Bedingungen für die Verwendung des Beitrags der Europäischen Union, der in Form einer nicht rückzahlbaren Hilfe gewährt wird. Diese Hilfe dient insbesondere dazu, während eines Zeitraums von zwölf Monaten die Kosten für Gehälter, Dienstreisen, Lieferungen und Ausrüstungen abzudecken, die erforderlich sind, um die Abteilung für leichte Waffen im Technischen Sekretariat der ECOWAS einzurichten und das Moratorium in ein Übereinkommen über leichte Waffen und Kleinwaffen zwischen den ECOWAS-Staaten umzuwandeln. In dem zu schließenden Finanzierungsabkommen wird festgelegt, dass die ECOWAS dafür Sorge trägt, dass dem Projektbeitrag der Europäischen Union eine seiner Bedeutung angemessene Außenwirkung verliehen wird.

Artikel 4

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die in Artikel 1 genannten Zwecke beträgt 515 000 EUR.

(2)   Der Vorsitz und die Kommission unterbreiten den zuständigen Ratsgremien nach Artikel 9 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2002/589/GASP regelmäßig Berichte über die Kohärenz der Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich der leichten Waffen und Kleinwaffen unter besonderer Berücksichtigung ihrer Entwicklungspolitiken. Die Kommission berichtet insbesondere über die in Artikel 3 Satz 1 genannten Aspekte. Die diesbezüglichen Informationen sind vor allem auf Berichte zu stützen, die von der ECOWAS im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen zur Kommission regelmäßig vorzulegen sind.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam. Seine Geltungsdauer endet am 31. Dezember 2005.

Artikel 6

Dieser Beschluss wird sechs Monate nach seiner Annahme überprüft.

Artikel 7

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. P. H. DONNER


(1)  ABl. L 191 vom 19.7.2002, S. 1.


ANHANG

HILFSPROJEKT DER EU FÜR DIE ECOWAS

Ziel des Projekts: Umwandlung des Moratoriums der ECOWAS für die Einfuhr, Ausfuhr und die Herstellung von leichten Waffen und Kleinwaffen in ein rechtsverbindliches Regionalübereinkommen im Dezember 2005 als operativer Beitrag Westafrikas zur Konferenz zur Überprüfung des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen von 2006.

Zeitplan und Durchführung des Projekts: Im Dezember 2005 wird den Staatschefs der ECOWAS ein Entwurf für ein Regionalübereinkommen über leichte Waffen vorgelegt.

Januar—Juni 2005: Evaluierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der 15 ECOWAS-Staaten im Bereich der leichten Waffen und Kleinwaffen

Nutzung der im Rahmen des Aktionsplans für die Durchführung des Koordinierungs- und Unterstützungsprogramms für Sicherheit und Entwicklung, März 1999—November 2004 (PECASED) auf diesem Gebiet gesammelten Erfahrungen bei der Schaffung der nationalen Ausschüsse mit Hilfe der Zivilgesellschaft;

Einsetzung eines mit der Evaluierung betrauten afrikanischen Experten aus dem PECASED-Personal, der über Erfahrungen mit leichten Waffen und Kleinwaffen im ECOWAS-Raum verfügt und dem Exekutivsekretär der ECOWAS unterstellt ist. Einwöchiger Aufenthalt in jedem Land der ECOWAS zur Festlegung der spezifischen nationalen Herangehensweise an das Problem der leichten Waffen;

Berücksichtigung der von den übrigen afrikanischen Regionalorganisationen gesammelten Erfahrungen (Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrikas (SADC)/Ostafrika):

SADC-Schusswaffenprotokoll (2001)

Koordiniertes Aktionsprogramm von Nairobi (2004) zur Problematik der Verbreitung von leichten Waffen;

Vorbereitende Sitzung innerhalb der Abteilung für leichte Waffen der ECOWAS im Hinblick auf die Organisation des Seminars/der Verhandlungstagung (Abuja). Vorstellung der Ergebnisse der regionalen Evaluierung durch den PECASED-Experten in der Abteilung für leichte Waffen.

Juli—September 2005:

Ausarbeitung des Entwurfs für ein Regionalübereinkommen durch die Abteilung für leichte Waffen

Werbung für den Übereinkommensentwurf bei den ECOWAS-Staaten durch das ECOWAS-Exekutivsekretariat.

Oktober—November 2005:

Organisation eines Seminars/einer Verhandlungstagung der Vertreter und nationalen Experten der 15 ECOWAS-Staaten in Abuja.

Fertigstellung des Entwurfs für ein Regionalübereinkommen durch die Abteilung für leichte Waffen.

Dezember 2005:

Vorlage des endgültigen Übereinkommensentwurfs bei einer ordentlichen Gipfeltagung der ECOWAS-Staatschefs und Eröffnung des Annahmeverfahrens.


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