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Documento 32004D0014

2004/14/EG: Entscheidung des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Änderung des Teils V Nummer 3 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion

ABl. L 5 vom 9.1.2004, p. 74—75 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Estatuto jurídico do documento Já não está em vigor, Data do termo de validade: 04/04/2010; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0810

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/14(1)/oj

32004D0014

2004/14/EG: Entscheidung des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Änderung des Teils V Nummer 3 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion

Amtsblatt Nr. L 005 vom 09/01/2004 S. 0074 - 0075


Entscheidung des Rates

vom 22. Dezember 2003

zur Änderung des Teils V Nummer 3 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion

(2004/14/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 789/2001 des Rates vom 24. April 2001, mit der dem Rat Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf bestimmte detaillierte Vorschriften und praktische Verfahren zur Prüfung von Visumanträgen(1) vorbehalten werden,

auf Initiative der Italienischen Republik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Europäische Rat (Tampere, Laeken, Sevilla und Thessaloniki) hat die Mitgliedstaaten aufgefordert, ihre gemeinsame Visapolitik weiterzuentwickeln und die Zusammenarbeit ihrer konsularischen Vertretungen in Drittländern zu verstärken.

(2) Die Analyse der Daten im Bereich der illegalen Einwanderung hat gezeigt, dass am häufigsten Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (Tourismus, Geschäftsreise, Studium, Besuch von Familienangehörigen) verwendet werden, um legal in das Hoheitsgebiet der Länder der "Schengen-Gruppe" einzureisen und anschließend, nachdem deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, unterzutauchen.

(3) Es zeigt sich, dass zur besseren Einschätzung des Migrationsrisikos eine noch engere Zusammenarbeit der konsularischen Vertretungen vor Ort bei der Bestimmung der von Visumantragstellern anzufordernden ergänzenden und/oder zusätzlichen Dokumente und bei der Festlegung gemeinsamer Mechanismen, die einer besseren Aufdeckung ge- und verfälschter Dokumente dienen, notwendig ist.

(4) Was die unterschiedlichen Faktoren anbelangt, die für die Einschätzung des Einwanderungsrisikos relevant sind, so ist auch das Fazit des Gesprächs, zu dem die Auslandsvertretung den Antragsteller einlädt, von entscheidender Bedeutung.

(5) Die Auslandsvertretungen müssen daher in der Lage sein, ihre Befugnisse zur Einschätzung des Migrationsrisikos effizienter wahrzunehmen.

(6) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für Dänemark weder bindend noch anwendbar ist. Da diese Entscheidung auf die Ergänzung des Schengen-Besitzstands nach den Bestimmungen des dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft abzielt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Entscheidung erlassen hat, ob es sie in sein einzelstaatliches Recht umsetzt.

(7) Für Island und Norwegen stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(2) dar, die in den Bereich fallen, der in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates(3) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen genannt ist.

(8) Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden(4), nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für das Vereinigte Königreich weder bindend noch anwendbar ist.

(9) Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland(5) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für Irland weder bindend noch anwendbar ist.

(10) Diese Entscheidung stellt einen auf den Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Teil V Nummer 3 (Wesentliche Kriterien für die Prüfung des Antrags) der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion wird wie folgt geändert:

"Für die Einschätzung des Migrationsrisikos liegt die Bewertung in der alleinigen Verantwortung der Auslandsvertretung. Bei der Prüfung des Visumantrags ist festzustellen, ob der Antragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbesuchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort niederzulassen. Besondere Aufmerksamkeit ist u. a. auf 'Personenkreise mit erhöhtem Risikofaktor', Arbeitslose und Personen, die nicht über geregelte Einkünfte verfügen, zu richten. In diesem Zusammenhang ist das Gespräch mit dem Antragsteller von entscheidender Bedeutung, um den Zweck der Reise in Erfahrung zu bringen. Außerdem können zusätzliche Belege angefordert werden, auch solche, die im Rahmen der örtlichen konsularischen Zusammenarbeit möglicherweise vereinbart werden. Die Auslandsvertretung muss auch die Möglichkeiten nutzen, die die Zusammenarbeit der konsularischen Vertretungen vor Ort bietet, um ihre Fähigkeit zur Aufdeckung ge- und verfälschter Dokumente, die im Rahmen bestimmter Visumanträge vorgelegt werden, zu verbessern. Bestehen insbesondere Zweifel bezüglich der Echtheit der Dokumente und der vorgelegten Belege, auch hinsichtlich ihres Wahrheitsgehalts, sowie bezüglich der Zuverlässigkeit der Äußerungen während des Gesprächs, wird die Auslandsvertretung von der Erteilung eines Visums absehen."

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem Datum ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. Matteoli

(1) ABl. L 116 vom 26.4.2001, S. 2.

(2) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(3) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(4) ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(5) ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

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