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Document 32004D0005

2004/5/EG: Beschluss der Kommission vom 5. November 2003 zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 3 vom 7.1.2004, p. 28–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/01/2009; Aufgehoben durch 32009D0078

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/5(1)/oj

32004D0005

2004/5/EG: Beschluss der Kommission vom 5. November 2003 zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 003 vom 07/01/2004 S. 0028 - 0029


Beschluss der Kommission

vom 5. November 2003

zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/5/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Juni 2001 hat die Kommission die Beschlüsse 2001/527/EG(1) und 2001/528/EG(2) zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden und zur Einsetzung des Europäischen Wertpapierausschusses gefasst.

(2) In seinen Entschließungen vom 5. Februar und vom 21. November 2002 hat das Europäische Parlament die Ausweitung bestimmter Aspekte des Vier-Stufen-Konzepts, das im Schlussbericht des Ausschusses der Weisen über die Regulierung der europäischen Wertpapiermärkte empfohlen wurde, auf den Banken- und den Versicherungssektor unter der Voraussetzung gebilligt, dass sich der Rat uneingeschränkt zu Reformen verpflichtet, um ein angemessenes institutionelles Gleichgewicht zu gewährleisten.

(3) Am 3. Dezember 2002 ersuchte der Rat die Kommission, ähnliche Vereinbarungen zu treffen und schnellstmöglich neue Beratungsausschüsse für den Banken- und den Versicherungsbereich sowie für die betriebliche Altersversorgung einzusetzen.

(4) Es soll ein unabhängiges Gremium eingerichtet werden, das dem Meinungs- und Gedankenaustausch dient und die Europäische Kommission in Fragen der Bankregulierung und der Bankenaufsicht berät.

(5) Dieses Gremium soll die Bezeichnung Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden, im Folgenden "der Ausschuss", tragen und sich außerdem für die konsequente und fristgerechte Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaten sowie für die Konvergenz der Aufsichtspraktiken in der Europäischen Union einsetzen.

(6) Der Ausschuss soll die Zusammenarbeit im Bankensektor insbesondere auch durch einen Informationsaustausch fördern.

(7) Die Einsetzung des Ausschusses berührt die Organisation der Bankenaufsicht weder in den Mitgliedstaaten noch auf Unionsebene.

(8) Die Zusammensetzung des Ausschusses soll die Organisation der Bankenaufsicht widerspiegeln und der Rolle der Zentralbanken für die globale Stabilität des Bankensektors in den Mitgliedstaaten und der Europäischen Union Rechnung tragen. Die Rechte der einzelnen Kategorien von Mitgliedern sind eindeutig festzulegen. Insbesondere Vorsitz und Stimmrechte sollen den Vertretern der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden vorbehalten sein und die Teilnahme an vertraulichen Beratungen über einzelne beaufsichtigte Institute kann auf die zuständigen Aufsichtsbehörden und die mit besonderen Aufsichtsbefugnissen für die jeweiligen Kreditinstitute betrauten Zentralbanken beschränkt werden.

(9) Der Ausschuss wird seine Arbeitsweise festlegen und enge Arbeitsbeziehungen zur Kommission und zu dem durch den Beschluss 2004/10/EG der Kommission vom 5. November 2003 zur Einsetzung des Europäischen Bankenausschusses(3) eingesetzten Ausschuss unterhalten.

(10) Der Ausschuss arbeitet mit den anderen Ausschüssen im Finanzsektor zusammen, speziell mit dem durch den Beschluss 2004/10/EG eingesetzten Ausschuss, dem Ausschuss für Bankenaufsicht des Europäischen Systems der Zentralbanken und dem Kontaktausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden. Der Ausschuss kann insbesondere Beobachter anderer Ausschüsse des Banken- und des Finanzsektors zu seinen Sitzungen laden.

(11) Der Ausschuss wird Marktteilnehmer, Verbraucher und Endnutzer in einem offenen, transparenten Verfahren frühzeitig und umfassend konsultieren.

(12) Bezieht der Ausschuss Stellung zu Bestimmungen, die sowohl Kreditinstitute als auch Wertpapierhäuser betreffen, soll er die Wertpapieraufsichtsbehörden konsultieren, die nicht bereits im Ausschuss vertreten sind -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Es wird eine unabhängige Beratergruppe für die Bankenaufsicht in der Gemeinschaft eingesetzt, die die Bezeichnung "Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden", nachfolgend: "der Ausschuss", trägt.

Artikel 2

Aufgabe des Ausschusses ist es, die Kommission auf deren Ersuchen innerhalb einer von der Kommission nach Maßgabe der Dringlichkeit gegebenenfalls gesetzten Frist oder auf eigene Initiative insbesondere bei der Ausarbeitung von Entwürfen für Durchführungsbestimmungen im Bankensektor zu beraten.

Der Ausschuss trägt zu der konsequenten Umsetzung der Richtlinien der Gemeinschaft und zur Konvergenz der Aufsichtspraktiken in der Gemeinschaft bei.

Er verbessert die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden, insbesondere auch durch einen Austausch von Informationen über einzelne beaufsichtigte Institute.

Artikel 3

Der Ausschuss setzt sich aus hochrangigen Vertretern der folgenden Organisationen zusammen:

a) für die Beaufsichtigung der Kreditinstitute zuständige Behörden der Mitgliedstaaten, im Folgenden "zuständige Aufsichtsbehörden";

b) mit besonderen Aufsichtsbefugnissen für einzelne Kreditinstitute betraute Zentralbanken der Mitgliedstaaten parallel zur zuständigen Aufsichtsbehörde;

c) nicht direkt mit der Beaufsichtigung einzelner Kreditinstitute betraute Zentralbanken, einschließlich der Europäischen Zentralbank.

Jeder Mitgliedstaat benennt hochrangige Vertreter, die an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen. Die Europäische Zentralbank benennt ebenfalls einen hochrangigen Vertreter, der an den Sitzungen des Ausschusses teilnimmt.

Die Europäische Kommission ist in den Ausschusssitzungen vertreten; sie benennt einen hochrangigen Vertreter, der an den Beratungen des Ausschusses teilnimmt.

Werden vertrauliche Informationen über einzelne beaufsichtigte Institute ausgetauscht, so kann die Teilnahme an der Beratung auf die zuständigen Aufsichtsbehörden und die mit besonderen Aufsichtsbefugnissen für einzelne Kreditinstitute betrauten Zentralbanken beschränkt werden.

Der Ausschuss wählt einen Vorsitzenden aus dem Kreis der Vertreter der zuständigen Aufsichtsbehörden.

Der Ausschuss kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen laden.

Artikel 4

Der Ausschuss unterhält enge Arbeitsbeziehungen zur Kommission und zu dem durch den Beschluss 2004/10/EG eingesetzten Ausschuss.

Er kann Arbeitsgruppen einsetzen. Die Kommission wird zu den Sitzungen der Arbeitsgruppen geladen.

Artikel 5

Bevor der Ausschuss der Kommission seine Stellungnahme übermittelt, konsultiert er in einem offenen, transparenten Verfahren frühzeitig und umfassend Marktteilnehmer, Verbraucher und Endnutzer.

Bezieht der Ausschuss Stellung zu Bestimmungen, die sowohl Kreditinstitute als auch Wertpapierhäuser betreffen, konsultiert er die Wertpapieraufsichtsbehörden, die nicht bereits im Ausschuss vertreten sind.

Artikel 6

Der Ausschuss legt der Kommission einen Jahresbericht vor.

Artikel 7

Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und legt seine Arbeitsweise einschließlich der Stimmrechte fest. Nur Vertreter der zuständigen Aufsichtsbehörden sind stimmberechtigt.

Artikel 8

Der Ausschuss nimmt seine Tätigkeit am 1. Januar 2004 auf.

Brüssel, den 5. November 2003

Für die Kommission

Frederik Bolkestein

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 43.

(2) ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45.

(3) Siehe Seite 36 dieses Amtsblatts.

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