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Document 32003R2277

    Verordnung (EG) Nr. 2277/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 336 vom 23.12.2003, p. 68–74 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2008: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2009

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/2277/oj

    32003R2277

    Verordnung (EG) Nr. 2277/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 336 vom 23/12/2003 S. 0068 - 0074


    Verordnung (EG) Nr. 2277/2003 der Kommission

    vom 22. Dezember 2003

    zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 13 zweiter Gedankenstrich,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Listen der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, Zusatzstoffe in der Tierernährung, bestimmten Stoffe in der Tierernährung und Verarbeitungshilfsstoffe für die Futtermittelerzeugung in Anhang II Teile C und D der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 sind nach Anhang I Teil B Nummer 4.15 derselben Verordnung überprüft worden.

    (2) Einige konventionelle Futtermittel-Ausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs werden im ökologischen Landbau auf Gemeinschaftsebene nicht mehr benötigt. Die meisten konventionellen Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und insbesondere Eiweißpflanzen sind jedoch zumindest in einigen Mitgliedstaaten weiterhin unentbehrlich. Auch Nebenerzeugnisse aus der konventionellen Milcherzeugung und -verarbeitung werden im ökologischen Landbau weiterhin benötigt und zusätzliche Mineralien sind erforderlich, um das Wohlergehen der ökologisch gehaltenen Tiere zu gewährleisten.

    (3) Bestimmte Konservierungsstoffe dürfen im ökologischen Landbau lediglich als Zusatzstoffe für die Silage verwendet werden. Diese Stoffe müssen in einigen Mitgliedstaaten aber auch zur Konservierung pflanzlicher Produkte eingesetzt werden. Außerdem werden für die Tierernährung aus technischen Gründen weitere Zusatzstoffe aus der Gruppe der Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe benötigt.

    (4) Die Listen der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und der Zusatzstoffe in der Tierernährung sind entsprechend zu ändern.

    (5) Die Vorschriften über die ökologische tierische Erzeugung wurden erst vor kurzem harmonisiert. Der Genpool der einzelnen Tierarten aus ökologischem Landbau ist noch klein. Im Falle der Gefluegelhaltung kommt hinzu, dass die Produktionssysteme verschiedene Phasen umfassen, die normalerweise in verschiedenen spezialisierten Sektoren stattfinden. Die Komplexität dieser Systeme hat dazu geführt, dass bisher noch kein Mitgliedstaat den gesamten Zyklus der Gefluegelhaltung nach ökologischen Verfahren zum Abschluss gebracht hat. Um eine ausreichende Artenvielfalt bei Tieren aus ökologischem Landbau zu gewährleisten und den Ausbau der ökologischen Tierhaltung zu erleichtern, ist der Übergangszeitraum, in dem Tiere aus herkömmlicher Haltung in das System des ökologischen Landbaus eingebracht werden können, zu verlängern.

    (6) Zur Ergänzung des natürlichen Wachstums und der Erneuerung eines Tierbestands ist herkömmlichen Rassen, bei denen die Gefahr besteht, dass sie der Landwirtschaft verloren gehen, besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

    (7) Einer der Grundsätze des ökologischen Landbaus besteht in der Bindung der Tierhaltung an die Anbauflächen. Im ökologischen Landbau sollte das Futter für alle Tierarten in erster Linie aus der ökologisch bewirtschafteten Betriebseinheit selbst stammen oder, wo dies nicht möglich ist, in vertraglicher Zusammenarbeit mit anderen ökologisch-landwirtschaftlichen Betrieben erzeugt werden.

    (8) Die Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 sind daher entsprechend zu ändern.

    (9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 eingesetzten Ausschusses -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 werden gemäß dem Anhang zur vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 22. Dezember 2003

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 82 vom 16.5.2003, S. 1).

    ANHANG

    1. Anhang I Teil B der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 3.4 erhält folgenden Wortlaut:

    "Wenn mit dem Aufbau eines Bestands begonnen wird und Tiere aus ökologischem Landbau nicht in ausreichender Menge verfügbar sind, können unter den nachstehend aufgeführten Bedingungen im Rahmen einer zweiten Ausnahmeregelung Tiere, die nicht aus ökologischem Landbau stammen, in eine ökologische Produktionseinheit eingestellt werden:

    - Legehennen für die Eiererzeugung dürfen nicht älter sein als 18 Wochen;

    - Gefluegel für die Fleischerzeugung muss weniger als drei Tage alt sein;

    - für die Zucht bestimmte Büffelkälber müssen weniger als sechs Monate alt sein;

    - für die Zucht bestimmte Kälber und Fohlen müssen nach dem Absetzen gemäß den Vorschriften dieser Verordnung gehalten werden und auf jeden Fall weniger als sechs Monate alt sein;

    - für die Zucht bestimmte Lämmer und Ziegen müssen nach dem Absetzen gemäß den Vorschriften dieser Verordnung gehalten werden und auf jeden Fall weniger als 60 Tage alt sein;

    - für die Zucht bestimmte Ferkel müssen nach dem Absetzen gemäß den Vorschriften dieser Verordnung gehalten werden und ein Gewicht von weniger als 35 kg haben."

    b) Nummer 3.5 erhält folgenden Wortlaut:

    "Diese Ausnahme ist zuvor von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zu gewähren und gilt übergangsweise bis zum 31. Dezember 2004."

    c) Nummer 3.6 erhält folgenden Wortlaut:

    "Im Rahmen einer dritten Ausnahmeregelung genehmigt die zuständige Kontrollbehörde oder -stelle in den nachstehend aufgeführten Fällen die Erneuerung oder den Wiederaufbau des Bestands, wenn Tiere aus ökologischem Landbau nicht verfügbar sind:

    a) hohe Sterberate aus gesundheitlichen Gründen oder in Katastrophensituationen;

    b) Legehennen für die Eiererzeugung, die nicht älter als 18 Wochen sind;

    c) Gefluegel für die Fleischerzeugung, das nicht älter als drei Tage ist;

    d) für die Zucht bestimmte, abgesetzte Ferkel mit einem Gewicht von weniger als 35 kg.

    Die unter den Buchstaben b), c) und d) genannten Fälle werden für einen Übergangszeitraum genehmigt, der am 31. Dezember 2004 endet."

    d) Nummer 3.10 erhält folgenden Wortlaut:

    "Diese Prozentsätze können nach Stellungnahme und mit Genehmigung der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle in den folgenden besonderen Fällen auf bis zu 40 % angehoben werden:

    - bei erheblicher Ausweitung der Haltung,

    - bei Rassenumstellung,

    - beim Aufbau eines neuen Zweigs der Tierproduktion,

    - wenn die Gefahr besteht, dass diese Rassen der Landwirtschaft verloren gehen. Bei Tieren dieser Rassen muss es sich nicht unbedingt um Tiere handeln, die noch nicht geworfen haben."

    e) Nummer 4.3 erhält folgenden Wortlaut:

    "Außerdem müssen Tiere nach den Regeln dieses Anhangs unter Verwendung von Futter von der betreffenden Einheit oder, wenn dies nicht möglich ist, Futter von anderen Einheiten oder Unternehmen, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung wirtschaften, aufgezogen werden. Des Weiteren müssen bei Pflanzenfressern, außer zu der Jahreszeit, wenn sich die Tiere in der Wander- bzw. Hüteperiode befinden, mindestens 50 % des Futters aus der Einheit selbst kommen oder, wo dies nicht möglich ist, in vertraglicher Zusammenarbeit mit anderen ökologisch wirtschaftenden Betrieben erzeugt werden."

    f) Nummer 4.8 erhält folgenden Wortlaut:

    "Abweichend von Nummer 4.2 ist für einen Übergangszeitraum, der am 24. August 2005 endet, die Verwendung von konventionellen Futtermitteln in begrenztem Umfang erlaubt, soweit die Landwirte der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde des Mitgliedstaats gegenüber glaubhaft nachweisen können, dass ihnen eine ausschließliche Versorgung mit Futtermitteln aus ökologischem Landbau nicht möglich ist. Der zulässige Hoechstanteil an konventionellen Futtermitteln beträgt bei Pflanzenfressern 10 % und bei anderen Arten 20 % im Jahr. Diese Prozentsätze beziehen sich auf die Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlicher Herkunft und werden jährlich berechnet. Der zulässige Hoechstanteil von konventionellen Futtermitteln an der Tagesration beträgt, außer zu der Jahreszeit, wenn sich die Tiere in der Wander- bzw. Hüteperiode befinden, 25 % der Trockenmasse."

    g) Nummer 4.10 wird gestrichen.

    h) Nummer 4.17 erhält folgenden Wortlaut:

    "Zur Tierernährung dürfen nur die in Anhang II Teil D Nummern 1.3 (Enzyme), 1.4 (Mikroorganismen), 1.5 (Konservierungsstoffe), 1.6 (Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe), 1.7 (Stoffe mit antioxydierender Wirkung), 1.8 (Silierzusatzstoffe), 2 (bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung) und 3 (Verarbeitungshilfsstoffe für die Futtermittelherstellung) genannten Erzeugnisse für die in Bezug auf die vorgenannten Kategorien genannten Zwecke verwendet werden. Antibiotika, Kokzidiostatika und andere Arzneimittel, Wachstumsförderer und sonstige Stoffe zur Wachstums- oder Leistungsförderung dürfen in der Tierernährung nicht verwendet werden."

    2. Anhang II Teil C der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erhält folgende Fassung:

    "1. Futtermittel-Ausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

    1.1. Getreide, Körner, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:

    Hafer in Form von Körnern, Flocken, Futtermehl, Schälkleie; Gerste in Form von Körnern, Eiweiß- und Futtermehl; Reiskeimkuchen; Rispenhirse in Form von Körnern; Roggen in Form von Körnern und Futtermehl; Sorghum in Form von Körnern; Weizen in Form von Körnern, Futtermehl, Kleie; Kleberfutter, Kleber und Keime; Spelz in Form von Körnern; Triticale in Form von Körnern; Mais in Form von Körnern, Kleie, Futtermehl, Keimkuchen und Kleber; Malzkeime; Biertreber.

    1.2. Ölsaaten, Ölfrüchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:

    Rapssaat, Rapskuchen und Rapsschalen; Sojabohnen, dampferhitzt, Sojakuchen und Sojabohnenschalen; Sonnenblumensaat und Sonnenblumenkuchen; Baumwollsaat und Baumwollsaatkuchen; Leinsaat und Leinkuchen; Sesamkuchen; Palmkernkuchen; Kürbiskernkuchen; Oliven, Oliventrester; Pflanzenöle (aus mechanischer Extraktion).

    1.3. Körnerleguminosen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:

    Kichererbsen in Form von Samen, Futtermehl und Kleie; Erven in Form von Samen, Futtermehl und Kleie; Platterbsen in Form von Samen, die einer Hitzebehandlung unterzogen wurden, Futtermehl und Kleie; Erbsen in Form von Samen, Futtermehl und Kleie; Puffbohnen in Form von Samen, Futtermehl und Kleie; Ackerbohnen in Form von Samen, Futtermehl und Kleie; Wicken in Form von Samen, Futtermehl und Kleie; Lupinen in Form von Samen, Futtermehl und Kleie.

    1.4. Knollen, Wurzeln, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:

    Zuckerrübenschnitzel, Kartoffeln, Bataten in Form von Knollen, Kartoffelpülpe (Nebenerzeugnis, das bei der Stärkegewinnung anfällt), Kartoffelstärke, Kartoffeleiweiß und Maniok.

    1.5. Andere Samen und Früchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:

    Johannnisbrot, Johannnisbrotschoten (ganz oder gemahlen), Kürbisse, Zitrustrester; Äpfel, Quitten, Birnen, Pfirsiche, Feigen, Trauben und Traubentrester; Kastanien, Walnusskuchen, Haselnusskuchen; Kakaoschalen und -kuchen; Eicheln.

    1.6. Grünfutter und Raufutter. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:

    Luzerne, Luzernegrünmehl, Klee, Kleegrünmehl, Grünfutter (gewonnen von Futterpflanzen), Grünmehl, Heu, Silage, Getreidestroh und Wurzelgemüse für Grünfutter.

    1.7. Andere Pflanzen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:

    Melasse, Seealgenmehl (gewonnen durch Trocknen und Zerkleinern von Seealgen und anschließendes Waschen zur Verringerung des Jodgehalts), Pulver und Extrakte von Pflanzen, pflanzliche Eiweißextrakte (nur für Jungtiere), Gewürze und Kräuter.

    1.8. Die folgenden Futtermittel-Ausgangserzeugnisse dürfen bis zum 30. Juni 2004 verwendet werden: Reis in Form von Körnern, Bruchreis, Reiskleie; Roggen in Form von Grießkleie und Kleie; Rübensaatkuchen, Rübenschalen; Sago.

    2. Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs

    2.1. Milch und Milcherzeugnisse. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Erzeugnisse:

    Rohmilch gemäß Artikel 2 der Richtlinie 92/46/EWG(1), Milchpulver, Magermilch, Magermilchpulver, Buttermilch, Buttermilchpulver, Molke, Molkepulver, teilentzuckertes Molkepulver, Molkeneiweißpulver (durch physikalische Behandlung extrahiert), Kaseinpulver, Milchzuckerpulver, Quark (Topfen) und Sauermilch.

    2.2. Fisch, andere Meerestiere, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Erzeugnisse:

    Fisch, Fischöl und Kabeljaulebertran, nicht raffiniert; enzymatisch gewonnene, lösliche oder unlösliche Autolysate, Hydrolysate und Proteolysate von Fischen, Weichtieren oder Krebstieren (ausschließlich für Jungtiere); Fischmehl.

    2.3. Eier und Eiprodukte zur Verfütterung an Gefluegel, vorzugsweise aus dem eigenen Betrieb.

    3. Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs

    Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:

    Natrium:

    Unraffiniertes Meersalz

    Rohes Steinsalz

    Natriumsulfat

    Natriumkarbonat

    Natriumbikarbonat

    Natriumchlorid

    Kalium:

    Kaliumchlorid

    Kalzium:

    Lithotamne (Algenkalk) und Märl

    Schalen von Wassertieren (einschließlich Schulp von Kopffüßern)

    Kalziumkarbonat

    Kalziumlaktat

    Kalziumgluconat

    Phosphor:

    Entfluoriertes Dikalziumphosphat

    Entfluoriertes Monokalziumphosphat

    Mononatriumphosphat

    Kalzium-Magnesium-Phosphat

    Kalzium-Natrium-Phosphat

    Magnesium:

    Magnesiumoxid (wasserfreie Magnesia)

    Magnesiumsulfat

    Magnesiumchlorid

    Magnesiumkarbonat

    Magnesiumphosphat

    Schwefel:

    Natriumsulfat

    Aus Knochen ausgefälltes Dikalziumphosphat darf bis zum 30. Juni 2004 verwendet werden."

    3. Anhang II Teil D der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erhält folgende Fassung:

    "1. Zusatzstoffe in der Tierernährung

    1.1. Spurenelemente. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:

    E1 Eisen:

    Eisen(II)-karbonat

    Eisen(II)-sulfat, Monohydrat und/oder Heptahydrat

    Eisen(III)-oxid

    E2 Jod:

    Kalziumjodat, Anhydrid

    Kalziumjodat, Hexahydrat

    Natriumjodid

    E3 Kobalt:

    Kobalt(II)-sulfat, Monohydrat und/oder Heptahydrat

    Basisches Kobalt(II)-karbonat, Monohydrat

    E4 Kupfer:

    Kupfer(II)-oxid

    Basisches Kupfer(II)-karbonat, Monohydrat

    Kupfer(II)-sulfat, Pentahydrat

    E5 Mangan:

    Mangan(II)-karbonat

    Manganoxid

    Mangan(II)-sulfat, Mono- und/oder Tetrahydrat

    E6 Zink:

    Zinkkarbonat

    Zinkoxid

    Zinksulfat, Mono- und/oder Heptahydrat

    E7 Molybdän:

    Ammoniummolybdat, Natriummolybdat

    E8 Selen:

    Natriumselenat

    Natriumselenit

    1.2. Vitamine, Provitamine und chemisch genau definierte Stoffe mit analoger Wirkung. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:

    Die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates(2) zugelassenen Vitamine, nämlich

    - vorzugsweise von Rohstoffen stammende Vitamine, die in natürlicher Weise in Futtermitteln enthalten sind, oder

    - naturidentische synthetische Vitamine, die nur für Monogastriden bestimmt sind.

    Abweichend von Unterabsatz 1 dürfen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten während eines am 31. Dezember 2005 endenden Übergangszeitraums die Verwendung synthetischer Vitamine A, D und E zur Verfütterung an Wiederkäuer zulassen, sofern folgende Bedingungen erfuellt sind:

    - es handelt sich um naturidentische Vitamine und

    - die durch die Mitgliedstaaten erteilten Zulassungen basieren auf genau festgelegten Kriterien und werden der Kommission mitgeteilt.

    Diese Zulassung wird nur Erzeugern erteilt, die der Kontrollstelle oder -behörde des Mitgliedstaats gegenüber nachgewiesen haben, dass Gesundheit und Wohlergehen der Tiere ohne Verwendung dieser synthetischen Vitamine nicht sichergestellt werden können.

    1.3. Enzyme. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:

    gemäß der Richtlinie 70/524/EWG zugelassene Enzyme.

    1.4. Mikroorganismen. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Mikroorganismen:

    gemäß der Richtlinie 70/524/EWG zugelassene Mikroorganismen.

    1.5. Konservierungsstoffe. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:

    E 200 Sorbinsäure

    E 236 Ameisensäure

    E 260 Essigsäure

    E 270 Milchsäure

    E 280 Propionsäure

    E 330 Zitronensäure

    Bei der Erzeugung von Silage sind Milch-, Ameisen-, Propion- und Essigsäure nur dann zulässig, wenn eine angemessene Gärung aufgrund der Witterungsbedingungen nicht möglich ist.

    1.6. Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:

    E 470 Kalziumstearat natürlichen Ursprungs

    E 551b Kolloidales Siliziumdioxid

    E 551c Kieselgur

    E 558 Bentonit

    E 559 Kaolinit-Tone

    E 560 Natürliche Mischungen von Steatiten und Chlorit

    E 561 Vermiculit

    E 562 Sepiolit

    E 599 Perlit

    1.7. Stoffe mit antioxydierender Wirkung. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:

    E 306 Stark tocopherolhaltige Extrakte natürlichen Ursprungs

    1.8. Silierzusatzstoffe. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:

    Ab 19. Oktober 2004 Enzyme, Hefen und Bakterien, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen sind.

    2. Bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung

    Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Erzeugnisse:

    Bierhefen.

    3. Verarbeitungshilfsstoffe für die Futtermittelerzeugung

    3.1. Behandlungsstoffe für die Silage. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:

    - Meersalz, rohes Steinsalz, Molke, Zucker, Zuckerrübenmelasse, Getreidemehl und Melassen;

    - bis zum 18. Oktober 2004 Enzyme, Hefen und Milchsäure-, Essigsäure-, Ameisensäure- und Propionsäurebakterien."

    (1) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 1.

    (2) ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1. Die Richtlinie 70/524/EWG wird zum 19.10.2004 aufgehoben. Ab jenem Datum gilt die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29).

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