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Document 32003R1932

    Verordnung (EG) Nr. 1932/2003 der Kommission vom 31. Oktober 2003 zur Festsetzung der Beihilfehöchstbeträge für Rahm, Butter und Butterfett für die 129. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

    ABl. L 285 vom 1.11.2003, p. 16–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1932/oj

    32003R1932

    Verordnung (EG) Nr. 1932/2003 der Kommission vom 31. Oktober 2003 zur Festsetzung der Beihilfehöchstbeträge für Rahm, Butter und Butterfett für die 129. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

    Amtsblatt Nr. L 285 vom 01/11/2003 S. 0016 - 0017


    Verordnung (EG) Nr. 1932/2003 der Kommission

    vom 31. Oktober 2003

    zur Festsetzung der Beihilfehöchstbeträge für Rahm, Butter und Butterfett für die 129. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1787/2003(2), insbesondere auf Artikel 10,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 635/2000(4), verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 18 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt, oder es wird beschlossen, der Ausschreibung keine Folge zu leisten. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit(en) ist entsprechend festzulegen.

    (2) Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für die 129. Einzelausschreibung im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 vorgesehenen Dauerausschreibung sind die Beihilfehöchstbeträge sowie die Verarbeitungssicherheiten in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 1. November 2003 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 31. Oktober 2003

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.

    (2) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

    (3) ABl. L 350 vom 20.12.1997, S. 3.

    (4) ABl. L 76 vom 25.3.2000, S. 9.

    ANHANG

    zu der Verordnung der Kommission vom 31. Oktober 2003 zur Festsetzung der Beihilfehöchstbeträge für Rahm, Butter und Butterfett für die 129. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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