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Document 32003E0472
Council Joint Action 2003/472/CFSP of 24 June 2003 on the continuation of the European Union cooperation programme for non-proliferation and disarmament in the Russian Federation
Gemeinsame Aktion 2003/472/GASP des Rates vom 24. Juni 2003 über die Fortführung des Kooperationsprogramms der Europäischen Union für Nichtverbreitung und Abrüstung in der Russischen Föderation
Gemeinsame Aktion 2003/472/GASP des Rates vom 24. Juni 2003 über die Fortführung des Kooperationsprogramms der Europäischen Union für Nichtverbreitung und Abrüstung in der Russischen Föderation
ABl. L 157 vom 26.6.2003, p. 69–71
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
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No longer in force, Date of end of validity: 24/06/2004
Gemeinsame Aktion 2003/472/GASP des Rates vom 24. Juni 2003 über die Fortführung des Kooperationsprogramms der Europäischen Union für Nichtverbreitung und Abrüstung in der Russischen Föderation
Amtsblatt Nr. L 157 vom 26/06/2003 S. 0069 - 0071
Gemeinsame Aktion 2003/472/GASP des Rates vom 24. Juni 2003 über die Fortführung des Kooperationsprogramms der Europäischen Union für Nichtverbreitung und Abrüstung in der Russischen Föderation DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2, gestützt auf die vom Europäischen Rat am 4. Juni 1999 angenommene Gemeinsame Strategie 1999/414/GASP der Europäischen Union für Russland(1), geändert durch die Gemeinsame Strategie 2003/471/GASP des Europäischen Rates vom 20. Juni 2003 zur Änderung der Gemeinsamen Strategie 1999/414/GASP für Russland zur Verlängerung ihrer Geltungsdauer(2), in der sich die Europäische Union unter anderem zu der Förderung der Abrüstung und der Eindämmung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, der Förderung der Rüstungskontrolle, der Umsetzung bestehender Vereinbarungen und der Verstärkung der Ausfuhrkontrollen verpflichtet hat, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits(3) wird u. a. eine stärkere Annäherung der Standpunkte in internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse gefördert, wodurch Sicherheit und Stabilität erhöht werden. (2) Die Staats- und Regierungschefs der G8-Staaten haben am 25. und 26. Juni 2002 in Kananaskis, Kanada, die Globale Partnerschaft gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und -materialien ins Leben gerufen; sie wollen damit zunächst in der Russischen Föderation bestimmte Kooperationsprojekte auf dem Gebiet der Nichtverbreitung, der Abrüstung, der Bekämpfung des Terrorismus und der nuklearen Sicherheit unterstützen. (3) Die Union unterstützt das Ziel und die Grundsätze der globalen Partnerschaftsinitiative der G8 und wird auch weiterhin kooperative Maßnahmen zum Abbau des Bedrohungspotenzials sowie den völlig sicheren Abbau der in der Russischen Föderation vorhandenen Ressourcen der Massenvernichtungswaffen fördern. (4) Die Maßnahmen der EU würden parallel zu den Maßnahmen der Europäischen Gemeinschaft sowie den bilateralen und multilateralen Maßnahmen der Mitgliedstaaten unternommen. (5) Alle derartigen Maßnahmen sollten so weit wie möglich aufeinander abgestimmt werden, damit unnötige Doppelarbeit vermieden wird. (6) Die Maßnahmen der Europäischen Union können auch in Zusammenarbeit mit anderen Ländern durchgeführt werden. (7) Die Kommission hat sich damit einverstanden erklärt, dass ihr bestimmte Aufgaben, die für die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion erforderlich sind, übertragen werden - HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN: Artikel 1 (1) Das Kooperationsprogramm der Europäischen Union für Nichtverbreitung und Abrüstung in der Russischen Föderation (im Folgenden "das Programm" genannt), das mit der Gemeinsamen Aktion 1999/878/GASP des Rates vom 17. Dezember 1999 über ein Kooperationsprogramm der Europäischen Union für Nichtverbreitung und Abrüstung in der Russischen Föderation(4) festgelegt wurde, wird hiermit fortgeführt. (2) Ziel des Programms ist es, der Russischen Föderation in ihren Bemühungen um eine Rüstungskontrolle, um Abrüstung und Nichtverbreitung beizustehen, und zu diesem Zweck - mit der Russischen Föderation bei ihren weiteren Schritten hin zu einem völlig sicheren und umweltverträglichen Abbau und/oder einer entsprechenden Konversion der für ihre Massenvernichtungswaffen bestimmten Infrastruktur und Ausrüstung zusammenzuarbeiten; - einen legalen und operativen Rahmen dafür zu schaffen, dass die Rolle der Europäischen Union bei kooperativen Maßnahmen zum Abbau des Bedrohungspotenzials in der Russischen Föderation über eine projektorientierte Zusammenarbeit verstärkt wird; - die angemessene Koordinierung einschlägiger Programme und Projekte auf gemeinschaftlicher, nationaler und internationaler Ebene zu fördern. Artikel 2 (1) Der Rat beschließt auf der Grundlage einer Empfehlung eines Mitgliedstaats und/oder der Kommission, welche neuen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsprojekte im Rahmen des Programms finanziert werden. (2) Bei den im Rahmen des Programms zu beschließenden neuen Projekten handelt es sich um Projekte auf biologischem, chemischem und nuklearem Gebiet; sie können sich auch auf die Ausfuhrkontrolle beziehen. Artikel 3 (1) Der Rat überträgt der Kommission für die Laufzeit des Programms vorbehaltlich Artikel 5 die Aufgabe, die anzunehmenden Projekte vorzubereiten und deren ordnungsgemäße Durchführung zu überwachen. Die Kommission erstattet dem Rat unter Leitung des Vorsitzes, der vom Generalsekretär des Rates, dem Hohen Vertreter für die GASP, unterstützt wird, regelmäßig und bei Bedarf Bericht. (2) Die Kommission wird von einem Sachverständigenstab einschließlich eines Projektbetreuungsteams in Moskau unterstützt. Die Anzahl der Mitglieder des Stabs und die Beschreibung ihrer Aufgaben sind in der im Anhang enthaltenen Darstellung des Aufgabenbereichs festgelegt. (3) Die Kommission wird auch weiterhin über ein Projektbetreuungsteam in Moskau verfügen, um - ihre Maßnahmen eng mit dem im Rahmen von durch die Gemeinschaft finanzierten Projekten tätigen Personal abzustimmen; - gegebenenfalls Durchführbarkeitsstudien zu erstellen; - die Verbindungen zu den örtlichen Behörden und den Vertretern anderer beitragender Länder zu pflegen; - mit den örtlichen Behörden die erforderlichen Vorkehrungen für die Durchführung des Programms auszuhandeln; - die Ausgabe der Mittel, die für die Durchführung des Programms bereitgestellt werden, zu überwachen. Artikel 4 (1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der mit dem Sachverständigenstab nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 verbundenen Verwaltungskosten beläuft sich bis zum Ende der Laufzeit des Programms auf 680000 EUR. (2) Die aus dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben unterliegen den Haushaltsverfahren und -vorschriften der Gemeinschaft. (3) Die Europäische Union finanziert die Infrastruktur und die laufenden Ausgaben des Programms. (4) Der Rat und die Kommission tragen für eine angemessene Koordinierung zwischen dem Programm, der Gemeinschaftsunterstützung sowie bilateraler und multilateraler Unterstützung durch die Mitgliedstaaten Sorge. In diesem Zusammenhang nimmt der Rat die Absicht der Kommission zur Kenntnis, auf die Erreichung der Ziele und Prioritäten dieser Gemeinsamen Aktion gegebenenfalls durch geeignete Gemeinschaftsmaßnahmen hinzuarbeiten. (5) Über die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion werden mit der Russischen Föderation und anderen Partnern anlässlich der Tagungen im Rahmen des Politischen Dialogs bilaterale Konsultationen durchgeführt. Artikel 5 (1) Der Rat überprüft regelmäßig die im Rahmen des Programms ergriffenen Maßnahmen. Bei dieser Überprüfung wird auch beurteilt, ob Russland über Kapazitäten verfügt, um eine verstärkte Unterstützung aufzunehmen und ihrem Zweck zuzuführen. (2) In regelmäßigen Abständen werden, je nach den erzielten Fortschritten des Programms, von unabhängigen Stellen Bewertungen und Rechnungsprüfungen vorgenommen. (3) Der Rat kann das Programm aussetzen, falls die Russische Föderation - nicht in vollem Umfang bei der Umsetzung des Programms mitarbeitet; - der Europäischen Union hierbei nicht das Recht auf Überwachung einräumt und/oder es nicht gestattet, dass externe Stellen in regelmäßigen Abständen Bewertungen und Rechnungsprüfungen vornehmen. Artikel 6 Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft. Sie endet zu dem Zeitpunkt, zu dem die Geltungsdauer der Gemeinsamen Strategie 1999/414/GASP der Europäischen Union für Russland abläuft. Artikel 7 Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 24. Juni 2003. Im Namen des Rates Der Präsident G. Papandreou (1) ABl. L 157 vom 24.6.1999, S. 1. (2) Siehe Seite 68 dieses Amtsblatts. (3) ABl. L 327 vom 28.11.1997, S. 3. (4) ABl. L 331 vom 23.12.1999, S. 11. ANHANG Aufgabenbereich des Sachverständigenstabs im Rahmen des Kooperationsprogramms der EU für Nichtverbreitung und Abrüstung in der Russischen Föderation Gemäß der Gemeinsamen Aktion 1999/878/GASP wurde die Kommission mit der Einrichtung eines Sachverständigenstabs im Rahmen des Kooperationsprogramms für Nichtverbreitung und Abrüstung in der Russischen Föderation betraut. Diese Gemeinsame Aktion wurde durch zwei Durchführungsbeschlüsse (2001/493/GASP vom 25. Juni 2001 zur Festlegung zusätzlicher Projekte und 2002/381/GASP vom 21. Mai 2002 zur Bereitstellung zusätzlicher Finanzmittel für den Sachverständigenstab) ergänzt. Bestimmte der 1999 und 2001 beschlossenen Projektmaßnahmen konnten vor Ablauf der Gemeinsamen Aktion 1999/878/GASP nicht zu Ende geführt werden; auch sollen im Rahmen dieser Gemeinsamen Aktion Entscheidungen über neue Projekte getroffen werden. Die Verlängerung des Mandats des Sachverständigenstabs ist daher erforderlich. Der Sachverständigenstab umfasst eine Abteilung für allgemeine und Projektkoordinierung in der Kommission in Brüssel und ein Projektbetreuungsteam in Moskau, das der Koordinierungsabteilung in Brüssel berichtet. Die Abteilung für allgemeine und Projektkoordinierung umfasst zwei Sachverständige der EU und einen Abteilungsleiter, der von der Kommission unterstützt wird. Dieser Abteilung stehen zur Erfuellung der Verwaltungsgeschäfte ein Sekretär/eine Sekretärin und ein Verwaltungsassistent/eine Verwaltungsassistentin zur Seite. Das Projektbetreuungsteam in Moskau setzt sich aus einem Sachverständigen der EU und einem/einer lokalen Sekretär/Sekretärin zusammen. Der Abteilungsleiter übernimmt die Gesamtverantwortung für die Durchführung der Gemeinsamen Aktion. Er hält enge Verbindung zum Vorsitz des Rates der EU, zu den Mitgliedstaaten und zum Generalsekretär des Rates, dem Hohen Vertreter für die GASP, aufrecht. Zu den Aufgaben im Zusammenhang mit der allgemeinen und Projektkoordinierung sowie -entwicklung zählt unter anderem Folgendes: - Unterstützung der Koordinierung von Nichtverbreitungs- und Abrüstungsprogrammen in der Russischen Föderation auf der Ebene der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten sowie auf umfassenderen Ebenen; - Aufbau einer Datenbank mit den von der EU, der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten finanzierten Projekten; - Einrichtung und ständige Aktualisierung einer Datenbank über Sachverständige der EU, untergliedert nach Politikbereichen; - Einrichtung eines Netzwerks der Anlaufstellen der Mitgliedstaaten in Ergänzung der zuständigen Arbeitsgruppen des Rates bei der Durchführung der Gemeinsamen Aktion und zugehöriger Tätigkeiten; - Ausarbeitung und Vorlage regelmäßiger Sachstandsberichte; - Funktion als Anlaufstelle für internationale Initiativen; - Kontakte zu den Behörden des Empfängerlandes und zu amtlichen Vertretern anderer beitragender Nicht-EU-Länder; - Ausrichtung oder Beteiligung an der Ausrichtung von Konferenzen im Rahmen der Initiative für Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Nichtverbreitung und Abrüstung. Die sektorenbezogenen Aufgaben umfassen unter anderem Folgendes: - Ausarbeitung eines umfassenden sektorenspezifischen Berichts; - eingehende Analyse der Hauptprobleme des Sektors; - bei Bedarf Festlegung und Durchführung begrenzter Durchführbarkeitsstudien; - Bestimmung von Projekten zur Bewältigung der Hauptprobleme; - Ausarbeitung von Projektvorlagen für den Rat mit Blick auf die mögliche künftige Finanzierung im Rahmen von etwaigen Folgemaßnahmen zu dieser Gemeinsamen Aktion; - abschließende Durchführung der im Rahmen dieser Gemeinsamen Aktion und der Gemeinsamen Aktion 1999/878/GASP finanzierten Projekte und Koordinierung dieser Durchführung - auch durch Beschlüsse zur Durchführung der Gemeinsamen Aktionen -, gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, die Ausrichter der Projekte sind; - Gewährleistung einer engen Zusammenarbeit mit den Fachkräften, die im Rahmen der von der EU finanzierten Projekte tätig sind.