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Document 32003D0911

    2003/911/EG: Beschluss des Rates vom 22. Dezember 2003 über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm für Einrichtungen, die das gegenseitige Verständnis in den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und bestimmten Regionen der Welt fördern

    ABl. L 342 vom 30.12.2003, p. 53–57 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/911/oj

    32003D0911

    2003/911/EG: Beschluss des Rates vom 22. Dezember 2003 über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm für Einrichtungen, die das gegenseitige Verständnis in den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und bestimmten Regionen der Welt fördern

    Amtsblatt Nr. L 342 vom 30/12/2003 S. 0053 - 0057


    Beschluss des Rates

    vom 22. Dezember 2003

    über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm für Einrichtungen, die das gegenseitige Verständnis in den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und bestimmten Regionen der Welt fördern

    (2003/911/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Gemeinschaft unterhält mit bestimmten Ländern und Regionen Beziehungen, in deren Rahmen sie insbesondere umfangreiche Unterstützung auf der Grundlage der Verordnungen ALA(2), MEDA(3), TACIS(4) und CARDS(5) leistet.

    (2) Der Europäische Rat hat mindestens zweimal die Bedeutung bekräftigt, die er den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und ihren Partnern beimisst(6).

    (3) Besondere Aufmerksamkeit sollte der regionalen Dimension der Gemeinschaftshilfe gewidmet werden, wobei die unterschiedlichen Bedürfnisse und Prioritäten der wichtigsten Regionen, die unter die genannten Verordnungen fallen, berücksichtigt und die regionale Zusammenarbeit in ausgewogener und koordinierter Weise intensiviert werden sollten.

    (4) Die bessere Kenntnis und das bessere Verständnis der Europäischen Union und der von ihr unterstützten Partner sollten gefördert werden.

    (5) Zur Vertiefung der gegenseitigen Kenntnis und des gegenseitigen Verständnisses der Europäischen Union und ihrer Partner trägt die Tätigkeit von Einrichtungen bei, die auf die Analyse der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den betreffenden Regionen spezialisiert sind.

    (6) Zur Unterstützung von Instituten, Einrichtungen oder Netzwerken sind mehrere Haushaltslinien vorgesehen, die die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und anderen Regionen der Welt stärken sollen.

    (7) Gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(7) (im Folgenden "Haushaltsordnung" genannt) muss eine rechtliche Grundlage für bereits bestehende Unterstützungsmaßnahmen festgelegt werden.

    (8) Der geografische Anwendungsbereich des Programms, das Gegenstand dieses Beschlusses ist, sollte alle Regionen, die unter die Verordnungen ALA, MEDA, TACIS und CARDS fallen sowie die beitrittswilligen Länder umfassen.

    (9) Die Aktivitäten im Rahmen dieses Beschlusses stellen keine Kooperationsmaßnahmen dar, die direkter Bestandteil der Politik der Entwicklungszusammenarbeit oder der Zusammenarbeit mit anderen Drittländern sind; sie sind jedoch notwendig, um eines der Ziele der Gemeinschaft zu verwirklichen.

    (10) In diesen Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein als finanzieller Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(8) dienender Betrag eingesetzt, ohne dass dadurch die im Vertrag festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde berührt werden.

    (11) Der Vertrag sieht für die Annahme dieses Beschlusses keine anderen Befugnisse als diejenigen des Artikels 308 vor -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Ziel des Programms

    (1) Es wird ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Förderung von Zentren, Instituten und Netzwerken, die auf die Analyse der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und bestimmten Regionen spezialisiert sind, eingerichtet.

    (2) Das allgemeine Ziel dieses Programms besteht in der Förderung des Verständnisses und des Dialogs zwischen der Europäischen Union und den Regionen, die unter die Verordnungen ALA, MEDA, TACIS und CARDS fallen, sowie den beitrittswilligen Ländern durch Unterstützung der Aktivitäten der in Absatz 1 genannten Einrichtungen. Die Aktivitäten sind im jährlichen Arbeitsprogramm des betreffenden Zentrums, Instituts oder Netzwerks niedergelegt und entsprechen den im Anhang beschriebenen Aktivitäten. Die geförderten Aktivitäten müssen dazu beitragen, das Verständnis und den Dialog zwischen der Europäischen Union und den Regionen, die unter die Verordnungen ALA, MEDA, TACIS und CARDS fallen, sowie den beitrittswilligen Ländern zu verbessern.

    Artikel 2

    Zugang zum Programm

    (1) Damit einer antragstellenden Einrichtung ein Zuschuss gewährt werden kann, muss sie die Bestimmungen des Anhangs beachten und die folgenden Voraussetzungen erfuellen:

    - Es handelt sich um eine unabhängige Rechtspersönlichkeit ohne Erwerbszweck, deren Haupttätigkeitsbereich die Förderung des Verständnisses bei den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den betreffenden Regionen ist und deren Zielsetzung im öffentlichen Interesse liegt;

    - es handelt sich um eine seit mehr als zwei Jahren rechtmäßig konstituierte Einrichtung, deren Rechnungsabschlüsse für die beiden vorangegangenen Jahre von einem zugelassenen Rechnungsprüfer geprüft wurden;

    - ihre Tätigkeit steht mit den Grundsätzen für die Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Außenbeziehungen im Einklang und trägt den Prioritäten des Anhangs Nummer 4 Rechnung.

    (2) Damit eine Einrichtung, die ein Ziel verfolgt, das mit der Politik der Europäischen Union im Bereich der Außenbeziehungen im Einklang steht, einen Betriebskostenzuschuss auf der Grundlage ihres jährlichen Arbeitsprogramms erhalten kann, muss sie zudem auf europäischer Ebene oder in der betreffenden Region tätig sein, und das Wirkungspotenzial ihrer Struktur und Aktivitäten muss sich auf die Europäische Union und/oder die betreffenden Regionen erstrecken.

    Artikel 3

    Beteiligung

    An dem Programm können Einrichtungen, Institute und Netzwerke teilnehmen mit Sitz in:

    a) den Mitgliedstaaten;

    b) den Ländern, deren Beitritt zur Europäischen Union im Jahr 2004 auf dem Gipfel von Kopenhagen von 2002 genehmigt wurde;

    c) Bulgarien, Rumänien und der Türkei;

    d) den Ländern oder Regionen, die unter die Verordnungen ALA, MEDA, TACIS oder CARDS fallen.

    Artikel 4

    Auswahl der Empfänger

    (1) Die Kommission setzt das gemeinschaftliche Aktionsprogramm gemäß der Haushaltsordnung um.

    (2) Die Gewährung eines Betriebskostenzuschusses auf der Grundlage des jährlichen Arbeitsprogramms einer Einrichtung erfolgt nach den im Anhang genannten allgemeinen Kriterien.

    (3) Die Auswahl der Einrichtungen, die derartige Betriebskostenzuschüsse erhalten, erfolgt aufgrund eines Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen für die gesamte Laufzeit dieses Programms, damit sich eine partnerschaftliche Beziehung zwischen diesen Einrichtungen und der Europäischen Union entwickeln kann.

    Auf der Grundlage des Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen stellt die Kommission im Einklang mit Artikel 116 der Haushaltsordnung die Liste der Empfänger mit den beschlossenen Beträgen auf.

    Artikel 5

    Gewährung des Zuschusses

    (1) Mit den im Rahmen dieses Programms gewährten Betriebskostenzuschüssen dürfen im Kalenderjahr, für das der Zuschuss gewährt wird, nicht die gesamten förderfähigen Ausgaben der Einrichtung finanziert werden.

    (2) Der Betriebskostenzuschuss darf höchstens 70 % der förderfähigen Ausgaben der Einrichtung in dem Kalenderjahr, für das der Zuschuss gewährt wird, betragen.

    (3) Gemäß Artikel 113 Absatz 2 der Haushaltsordnung wird bei wiederholter Gewährung einer als Betriebkostenzuschuss dienenden Finanzhilfe deren Betrag degressiv angesetzt. Bei Gewährung eines Betriebskostenzuschusses an eine Einrichtung, die bereits im Vorjahr eine derartige Finanzhilfe erhalten hat, liegt der gemeinschaftliche Kofinanzierungsanteil, den der neue Zuschuss ausmacht, um mindestens 10 Prozentpunkte unter dem Anteil der Kofinanzierung durch den Zuschuss der Gemeinschaft im Vorjahr.

    Artikel 6

    Finanzbestimmungen

    (1) Dieses Programms beginnt am 1. Januar 2004 und endet am 31. Dezember 2006.

    (2) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung des Programms beläuft sich für den in Absatz 1 genannten Zeitraum auf 4,1 Mio. EUR.

    (3) Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde entsprechend der Finanziellen Vorausschau bewilligt.

    Artikel 7

    Begleitung und Bewertung

    Die Kommission legt dem Rat bis zum 31. Dezember 2005 einen Bericht über die Verwirklichung der Ziele dieses Programms vor. Dieser Bericht stützt sich auf die von den Zuschussempfängern erzielten Ergebnisse und bewertet insbesondere deren Relevanz, Wirksamkeit und Nutzen zur Verwirklichung der in Artikel 1 und im Anhang genannten Ziele.

    Artikel 8

    Übergangsbestimmungen

    Die in Artikel 5 vorgesehene Degressivität des gemeinschaftlichen Kofinanzierungsanteil bei wiederholter Gewährung eines Betriebskostenzuschusses gilt im Falle von Einrichtungen, die für das Jahr vor Inkrafttreten dieses Beschlusses und für die beiden Vorjahre einen Betriebskostenzuschuss für die gleichen Aktivitäten erhalten haben, erst ab dem dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Beschlusses, sofern diese Einrichtungen sämtliche Anforderungen hinsichtlich der wirtschaftlichen Haushaltsführung in vollem Umfang erfuellt haben.

    Artikel 9

    Inkrafttreten

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2003.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A. Matteoli

    (1) Stellungnahme vom 20. November 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2) Verordnung (EWG) Nr. 443/92 (ABl. L 52 vom 27.2.1992, S. 1).

    (3) Verordnung (EG) Nr. 1488/96 (ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 1).

    (4) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 99/2000 (ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 1).

    (5) Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 (ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1).

    (6) Europäischer Rat (Cannes), 26. und 27. Juni 1995, und Europäischer Rat (Lissabon), 23. und 24. März 2000.

    (7) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

    (8) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Interinstitutionelle Vereinbarung geändert durch den Beschluss 2003/429/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25).

    ANHANG

    1. Geförderte Aktivitäten

    Zu den Aktivitäten von Einrichtungen, die dazu beitragen können, die Wirksamkeit des Handelns der Gemeinschaft zu verbessern und zu steigern, gehören:

    - die Untersuchung und Analyse der Politik der Europäischen Union und der Region, die Gegenstand des Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen ist,

    - die Erstellung von Arbeitspapieren,

    - Rundtischgespräche,

    - thematische Seminare,

    - Publikationen verschiedener Art.

    2. Durchführung geförderter Aktivitäten

    2.1. Die Aktivitäten im Rahmen des Programms werden von einer Einrichtung durchgeführt, die die Verbesserung des Verständnisses und der gegenseitigen Kenntnis der Europäischen Union und der Regionen, die unter die Verordnungen ALA, MEDA, TACIS und CARDS fallen, zum Ziel hat.

    2.2. Das Programm gilt für alle Einrichtungen, Institute oder Netzwerke ohne Erwerbszweck, die in den in Artikel 2 des Beschlusses genannten Ländern und/oder Regionen tätig sind und Grundsätze und Konzepte fördern, die Bestandteil der Ziele der Verträge sind.

    2.3. Es kann ein jährlicher Betriebskostenzuschuss gewährt werden, um derartige Einrichtungen bei der Umsetzung ihres jährlichen Arbeitsprogramms zu unterstützen.

    3. Auswahl der Empfänger

    Die Einrichtungen, denen ein Betriebskostenzuschuss gewährt werden kann, werden gemäß der Haushaltsordnung anhand von Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt. Der Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen ergeht zu Beginn dieses Programms und dient der Auswahl der Partner, mit denen die Europäische Union das Programm durchführen wird.

    4. Kriterien für die Bewertung der Zuschussanträge

    Die Zuschussanträge werden anhand folgender Kriterien bewertet:

    - Übereinstimmung mit den Programmzielen,

    - Qualität der Aktivitäten,

    - bisherige Erfahrungen im fraglichen Bereich,

    - Rückgriff auf etablierte Informationsquellen und Kontakte in den betreffenden Regionen und der Europäischen Union,

    - Kosten-Nutzen-Verhältnis der vorgeschlagenen Aktivitäten,

    - geografischer Anwendungsbereich der Aktivitäten.

    Die konkreten Voraussetzungen und die Kriterien für die Vergabe der Zuschüsse werden in den Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen spezifiziert.

    5. Förderfähige Ausgaben

    5.1. Bei der Festsetzung des Betriebskostenzuschusses werden nur diejenigen Kosten berücksichtigt, die für die ordnungsgemäße Abwicklung der normalen Tätigkeit der ausgewählten Einrichtung erforderlich sind, vor allem Personalkosten, Gemeinkosten wie etwa Mieten und Gebäudenebenkosten, Ausrüstung, Büromaterial, Telekommunikation und Porto, Kosten für interne Sitzungen sowie Kosten für Veröffentlichungen, Information und Verteilung.

    5.2. Neben den Finanzmitteln der Gemeinschaft erhalten die betreffenden Einrichtungen auch aus anderen Quellen Finanzierungsbeiträge zu ihrem Haushalt. Diese Beiträge können zum Teil in Sachleistungen bestehen, sofern ihr Wert nicht höher angesetzt wird als die tatsächlich entstandenen und buchhalterisch belegten Kosten bzw. als die auf dem betreffenden Markt allgemein üblichen Kosten; ausgenommen sind dabei Sachleistungen in Form von Immobilien.

    6. Kontrollen und Prüfungen

    6.1. Der Empfänger eines Betriebskostenzuschusses hält über einen Zeitraum von fünf Jahren nach der letzten Zahlung alle Belege über Ausgaben während des Jahres, in dem der Zuschuss gewährt wurde, einschließlich der geprüften Finanzübersicht für die Kommission zur Verfügung. Der Zuschussempfänger sorgt dafür, dass der Kommission gegebenenfalls im Besitz der Partner oder der Mitglieder befindliche Belege zur Verfügung gestellt werden.

    6.2. Die Kommission kann die Verwendung des Zuschusses entweder unmittelbar durch ihre Bediensteten oder durch eine von ihr bestimmte externe Einrichtung überprüfen lassen. Diese Prüfungen können während der gesamten Laufzeit der Vereinbarung und während eines Zeitraums von fünf Jahren ab Zahlung des Restbetrags des Zuschusses durchgeführt werden. Die Kommission kann gegebenenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfungen eine Einziehung anordnen.

    6.3. Den Bediensteten der Kommission und den von der Kommission beauftragten externen Personen wird in angemessener Weise Zugang zu den Räumlichkeiten, in denen die Maßnahmen durchgeführt werden, sowie zu allen für die Durchführung der Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich der elektronisch gespeicherten Daten, gewährt.

    6.4. Der Europäische Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) haben die gleichen Rechte wie die Kommission; das gilt insbesondere für das Zugangsrecht.

    6.5. Zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten kann die Kommission im Einklang mit der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates(1) im Rahmen dieses Programms Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen. Gegebenenfalls führt das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) Untersuchungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) durch.

    (1) ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

    (2) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

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