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Document 32003D0847

2003/847/JI: Beschluss 2003/847/JI des Rates vom 27. November 2003 über Kontrollmaßnahmen und strafrechtliche Sanktionen im Zusammenhang mit den neuen synthetischen Drogen 2C-I, 2C-T-2, 2C-T-7 und TMA-2

ABl. L 321 vom 6.12.2003, p. 64–65 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/847/oj

32003D0847

2003/847/JI: Beschluss 2003/847/JI des Rates vom 27. November 2003 über Kontrollmaßnahmen und strafrechtliche Sanktionen im Zusammenhang mit den neuen synthetischen Drogen 2C-I, 2C-T-2, 2C-T-7 und TMA-2

Amtsblatt Nr. L 321 vom 06/12/2003 S. 0064 - 0065


Beschluss 2003/847/JI des Rates

vom 27. November 2003

über Kontrollmaßnahmen und strafrechtliche Sanktionen im Zusammenhang mit den neuen synthetischen Drogen 2C-I, 2C-T-2, 2C-T-7 und TMA-2

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

gestützt auf die Gemeinsame Maßnahme 97/396/JI des Rates vom 16. Juni 1997 betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen synthetischen Drogen(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

auf Initiative der Italienischen Republik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Gemeinsamen Maßnahme 97/396/JI wurden auf einer Tagung unter der Federführung des Wissenschaftlichen Ausschusses der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht Berichte zur Bewertung der Risiken im Zusammenhang mit 2C-I (2,5-Dimethoxy-4-Jodophenethylamin), 2C-T-2 (2,5-Dimethoxy-4-Ethylthiophenethylamin), 2C-T-7 (2,5-Dimethoxy-4-(n)-Propylthiophenethylamin) und TMA-2 (2,4,5-Trimethoxyamphetamin) erstellt.

(2) 2C-I, 2C-T-2, 2C-T-7 und TMA-2 sind Amphetaminderivate mit strukturellen Eigenschaften der Phenethylamine, denen eine halluzinogene und stimulierende Wirkung zugesprochen wird. In der Gemeinschaft sind im Zusammenhang mit 2C-I, 2C-T-2, 2C-T-7 und TMA-2 keine Vergiftungsfälle mit tödlichem oder nichttödlichem Ausgang bekannt. 2C-I, 2C-T-2, 2C-T-7 oder TMA-2 sind jedoch halluzinogene Drogen, die die potenziellen Risiken anderer halluzinogener Stoffe, z. B. 2C-B, DOB, TMA und DOM, beinhalten, die bereits in Anhang I bzw. Anhang II des VN-Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe aufgeführt sind. Das Risiko einer akuten oder chronischen Toxizität beim Menschen kann daher nicht ausgeschlossen werden.

(3) 2C-I, 2C-T-2, 2C-T-7 und TMA-2 sind zum jetzigen Zeitpunkt in keinem der Anhänge des VN-Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe aufgeführt.

(4) 2C-I und 2C-T-2 unterliegen derzeit jeweils in fünf Mitgliedstaaten den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Drogen, 2C-T-7 und TMA-2 jeweils in vier Mitgliedstaaten.

(5) 2C-I, 2C-T-2, 2C-T-7 und TMA-2 haben keinen therapeutischen Wert und finden keine industrielle Verwendung.

(6) 2C-I wurde in vier EU-Mitgliedstaaten festgestellt, 2C-T-2 und 2C-T-7 jeweils in sechs Mitgliedstaaten und TMA-2 in fünf. Bisher ist in einem Mitgliedstaat ein Fall von internationalem Drogenhandel mit 2C-T-2 mit Bezug zu zwei Mitgliedstaaten bekannt geworden; Fälle von internationalem Drogenhandel mit 2C-I, 2C-T-7 und TMA-2 sind nicht bekannt geworden. In drei Mitgliedstaaten wurde die Einrichtung von Labors, in denen 2C-I, 2C-T-2, 2C-T-7 und TMA-2 hergestellt wurden, beschlagnahmt. In einem dieser Mitgliedstaaten legt die Beschlagnahme einer großen Menge des Zwischenprodukts 2C-H sowie entsprechender Dokumente nahe, dass 2C-I hergestellt wurde. Die wichtigsten chemischen Grundstoffe zur Herstellung von 2C-I, 2C-T-2, 2C-T-7 und TMA-2 sind im Handel erhältlich.

(7) Es erscheint geboten, dass die Mitgliedstaaten für 2C-I, 2C-T-2, 2C-T-7 und TMA-2 Kontrollmaßnahmen ergreifen und strafrechtliche Sanktionen vorsehen, wie sie in ihren Rechtsvorschriften bestehen, mit denen sie ihren Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe hinsichtlich der in den Anhängen I und II jenes Übereinkommens aufgeführten Stoffe nachkommen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten ergreifen gemäß ihrem nationalen Recht die Maßnahmen, die erforderlich sind, um 2C-I (2,5-Dimethoxy-4-Jodophenethylamin), 2C-T-2 (2,5-Dimethoxy-4-Ethylthiophenethylamin), 2C-T-7 (2,5-Dimethoxy-4-(n)-Propylthiophenethylamin) und TMA-2 (2,4,5-Trimethoxyamphetamin) den Kontrollmaßnahmen und strafrechtlichen Sanktionen zu unterwerfen, die in ihren Rechtsvorschriften vorgesehen sind, mit denen sie ihren Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe hinsichtlich der in den Anhängen I und II jenes Übereinkommens aufgeführten Stoffe nachkommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die in Artikel 1 genannten Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Gemeinsamen Maßnahme 97/396/JI innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses.

Innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses teilen die Mitgliedstaaten dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission mit, welche Maßnahmen sie erlassen haben.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 27. November 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. Castelli

(1) ABl. L 167 vom 25.6.1997, S. 1.

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