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Document 32003D0728

2003/728/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Oktober 2003 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG betreffend Bausätze für Stahlskelettbauten, Bausätze für Betonskelettbauten, vorgefertigte Gebäudeeinheiten, Bausätze für Kühlräume und Bausätze für Steinschlagschutzbauten (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3452)

ABl. L 262 vom 14.10.2003, p. 34–36 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/728/oj

32003D0728

2003/728/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Oktober 2003 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG betreffend Bausätze für Stahlskelettbauten, Bausätze für Betonskelettbauten, vorgefertigte Gebäudeeinheiten, Bausätze für Kühlräume und Bausätze für Steinschlagschutzbauten (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3452)

Amtsblatt Nr. L 262 vom 14/10/2003 S. 0034 - 0036


Entscheidung der Kommission

vom 3. Oktober 2003

über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG betreffend Bausätze für Stahlskelettbauten, Bausätze für Betonskelettbauten, vorgefertigte Gebäudeeinheiten, Bausätze für Kühlräume und Bausätze für Steinschlagschutzbauten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3452)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/728/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte(1), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG(2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei der Entscheidung zwischen den beiden in Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 89/106/EWG genannten Verfahren zur Bescheinigung der Konformität eines Produkts muss die Kommission dem "jeweils am wenigsten aufwendigen Verfahren, das mit den Sicherheitsanforderungen vereinbar ist", den Vorzug geben. Das heißt, sie muss entscheiden, ob für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Produktfamilie entweder eine werkseigene Produktionskontrolle unter der Verantwortung des Herstellers eine notwendige und hinreichende Voraussetzung für die Konformitätsbescheinigung ist oder ob aus den in Artikel 13 Absatz 4 genannten Gründen bei bestimmten Produkten eine zugelassene Zertifizierungsstelle zu beteiligen ist.

(2) Nach Artikel 13 Absatz 4 ist das so bestimmte Verfahren in den Mandaten und in den technischen Spezifikationen anzugeben. Daher ist es wünschenswert, das Konzept der Produkte oder der Produktfamilie festzulegen, das in den Mandaten und technischen Spezifikationen zugrunde gelegt wurde.

(3) Die beiden in Artikel 13 Absatz 3 genannten Verfahren sind in Anhang III der Richtlinie 89/106/EWG ausführlich beschrieben. Daher sollte für jedes Produkt oder jede Produktfamilie klar festgelegt werden, wie die beiden Verfahren unter Bezugnahme auf Anhang III anzuwenden sind, da in Anhang III bestimmten Systemen der Vorzug gegeben wird.

(4) Das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a) entspricht den Systemen, die in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 1 ohne laufende Überwachung, und in Möglichkeiten 2 und 3 festgelegt sind. Das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b) entspricht den Systemen, die in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer i) und in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 1 mit laufender Überwachung festgelegt sind.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Konformität der in Anhang I aufgeführten Produkte und Produktfamilien wird durch ein Verfahren bescheinigt, bei dem zusätzlich zu der werkseigenen Produktionskontrolle durch den Hersteller eine zugelassene Zertifizierungsstelle an der Beurteilung und Überwachung der Produktionskontrolle und des Produkts selbst beteiligt ist.

Artikel 2

Das Konformitätsbescheinigungsverfahren nach Anhang II wird in den Aufträgen für Leitlinien für europäische technische Zulassungen angegeben.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. Oktober 2003

Für die Kommission

Erkki Liikanen

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12.

(2) ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1.

ANHANG I

1. Bausätze für Stahlskelettbauten

Diese Entscheidung betrifft industriell gefertigte Bausätze für Gebäude, die aus werksseitig entworfenen und vorgefertigten und für die Serienfertigung bestimmten Bauteilen bestehen. Sie betrifft nur Bausätze, die dem nachstehend genannten Mindestumfang entsprechen. Bausätze von geringerem Umfang fallen nicht unter diese Entscheidung. Die Bausätze umfassen mindestens die tragenden Teile des Gebäudes, die Verbindungen des Gebäudes mit der Unterkonstruktion und die wesentlichen Teile der Gebäudehülle einschließlich der notwendigen Wärmedämmung, der Außenbekleidung, der Dachdeckung, der Innenbekleidung, der Fenster und der Außentüren, sofern sie zur Erfuellung der wesentlichen Anforderungen an das Gebäude erforderlich sind.

Die Teile eines Bausatzes können in verschiedenen Betrieben gefertigt werden. Diese Entscheidung gilt jedoch nur für den vollständigen, zur Auslieferung bereiten Bausatz, nicht für einzelne Teile.

- zur Verwendung bei Gebäuden

2. Bausätze für Betonskelettbauten

Diese Entscheidung betrifft industriell gefertigte Bausätze für Gebäude, die aus werksseitig entworfenen und vorgefertigten und für die Serienfertigung bestimmten Bauteilen bestehen. Sie betrifft nur Bausätze, die dem nachstehend genannten Mindestumfang entsprechen. Bausätze von geringerem Umfang fallen nicht unter diese Entscheidung. Die Bausätze umfassen mindestens die tragenden Teile des Gebäudes, die Verbindungen des Gebäudes mit der Unterkonstruktion und die wesentlichen Teile der Gebäudehülle einschließlich der notwendigen Wärmedämmung, der Außenbekleidung, der Dachdeckung, der Innenbekleidung, der Fenster und der Außentüren, sofern sie zur Erfuellung der wesentlichen Anforderungen an das Gebäude erforderlich sind.

Die Teile eines Bausatzes können in verschiedenen Betrieben gefertigt werden. Diese Entscheidung gilt jedoch nur für den vollständigen, zur Auslieferung bereiten Bausatz, nicht für einzelne Teile.

- zur Verwendung bei Gebäuden

3. Vorgefertigte Gebäudeeinheiten

Diese Entscheidung betrifft vorgefertigte Gebäudeeinheiten, die zerlegt oder fertig montiert an die Baustelle transportiert werden können, sofort einen Wetterschutz bieten und eventuell die Anbringung eines dauerhaften Wetterschutzes sowie den Anschluss an andere Einheiten, an Versorgungsnetze und an Fundamente erfordern.

Die Teile einer Einheit können in verschiedenen Betrieben gefertigt werden. Diese Entscheidung gilt jedoch nur für die vollständige, zur Auslieferung bereite Einheit, nicht für einzelne Teile.

- zur Verwendung bei Gebäuden

4. Bausätze für Kühlräume

Diese Entscheidung betrifft Bausätze für Kühlräume, die zum Einbau in ein vorhandenes Gebäude bestimmt oder zumindest vor der direkten Einwirkung des Außenklimas geschützt sind. Die montierten Bausätze haben keine tragende Funktion, es kann jedoch eine Tragkonstruktion vorgesehen werden, die das Gewicht der vollständigen Einheit oder von Teilen davon aufnimmt. Die technische Ausrüstung (wie Kühlaggregate) ist nicht eingeschlossen.

Die Teile eines Bausatzes können in verschiedenen Betrieben gefertigt werden. Diese Entscheidung gilt jedoch nur für den vollständigen, zur Auslieferung bereiten Bausatz, nicht für einzelne Teile.

- zur Verwendung bei Gebäuden

5. Bausätze für Steinschlagschutzbauten

Diese Entscheidung betrifft Bausätze für Steinschlagschutzbauten, bestehend aus einem oder mehreren Netzen, Maschendrahtelementen o. Ä. auf einem Traggerüst aus Holz oder Metall (z. B. Metallpfähle) und eventuell Drahtseilen.

Die Teile eines Bausatzes können in verschiedenen Betrieben gefertigt werden. Diese Entscheidung gilt jedoch nur für den vollständigen, zur Auslieferung bereiten Bausatz, nicht für einzelne Teile.

- zur Verwendung bei Bauwerken des Tiefbaus

ANHANG II

Systeme der Konformitätsbescheinigung

Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen (ihre) Verwendungszweck(e) wird die EOTA gebeten, in der betreffenden Leitlinie für die europäische technische Zulassung das (die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

System 1: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer i), ohne Stichprobenprüfung.

Das System sollte derart ausgestaltet werden, dass es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht festgelegt werden muss, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 des Grundlagendokuments).

In diesen Fällen darf die Nachprüfung eines solchen Produktmerkmals dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.

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