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Document 32003D0224

    2003/224/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. März 2003 über die Veröffentlichung der Fundstelle der Norm EN 1495:1997 "Hebebühnen — Mastgeführte Kletterbühnen" entsprechend der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 831)

    ABl. L 83 vom 1.4.2003, p. 70–72 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/224/oj

    32003D0224

    2003/224/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. März 2003 über die Veröffentlichung der Fundstelle der Norm EN 1495:1997 "Hebebühnen — Mastgeführte Kletterbühnen" entsprechend der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 831)

    Amtsblatt Nr. L 083 vom 01/04/2003 S. 0070 - 0072


    Entscheidung der Kommission

    vom 21. März 2003

    über die Veröffentlichung der Fundstelle der Norm EN 1495:1997 "Hebebühnen - Mastgeführte Kletterbühnen" entsprechend der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 831)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2003/224/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen(1), geändert durch die Richtlinie 98/79/EG(2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

    gestützt auf die Stellungnahme des Ständigen Ausschusses, der gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG(4), eingesetzt wurde,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 2 der Richtlinie 98/37/EG dürfen Maschinen nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn sie die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern bei angemessener Installierung und Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb nicht gefährden.

    (2) Entspricht eine nationale Norm in Umsetzung einer harmonisierten Norm, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist, einer oder mehreren grundlegenden Sicherheitsanforderungen, wird bei nach dieser Norm gebauten Maschinen davon ausgegangen, dass sie den einschlägigen grundlegenden Anforderungen genügen.

    (3) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Fundstellen der nationalen Normen, die jene harmonisierten Normen umsetzen, welche im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.

    (4) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 98/37/EG haben die Niederlande einen förmlichen Einspruch dahin gehend geltend gemacht, dass die Norm EN 1495:1997, die am 21. April 1997 vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) angenommen und deren Fundstelle am 13. März 1998 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(5) veröffentlicht worden war, den grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nicht in vollem Umfang genügt.

    (5) Die Kommission erkennt an, dass die Verwendung derartiger Maschinen mit Gefahren verbunden sein kann, da die Norm EN 1495:1997 den in Anhang I der Richtlinie 98/37/EG aufgeführten grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen bei Konzipierung und Bau von Maschinen und Sicherheitsbauteilen, und zwar insbesondere den Anforderungen 1.5.15 "Sturzgefahr", 1.7.4 "Betriebsanleitung" und 6.3 "Gefahr des Sturzes von Personen aus dem Fördermittel", nicht genügt. Vor allem bei den Abschnitten 5.3.2.4 und 7.1.2.12 letzter Absatz, bei der Tabelle 8 und dem Bild 9 der Norm EN 1495:1997 ist die Kommission der Ansicht, dass die Maßnahmen, die hinsichtlich der Auslegung und des Baus der Bühnen getroffen werden, nicht ausreichen, um bei allen voraussichtlichen Anwendungen ein hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten.

    (6) Im Interesse der Sicherheit und Rechtssicherheit sollte die Veröffentlichung der Fundstelle dieser Norm durch einen geeigneten Warnhinweis ergänzt werden und die Mitgliedstaaten sollten einen identischen Warnhinweis in ihre einzelstaatlichen Normen zur Umsetzung der Norm EN 1495/1997 aufnehmen.

    (7) Die Fundstelle der Norm EN 1495:1997 sollte dementsprechend neu veröffentlicht werden -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Fundstelle der Norm EN 1495:1997 erhält die Fassung des Anhangs.

    Artikel 2

    Veröffentlichen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 98/37/EG die Fundstelle einer einzelstaatlichen Norm, durch die die harmonisierte Norm EN 1495:1997 umgesetzt wird, so nehmen sie in diese Veröffentlichung einen Warnhinweis auf, der mit jenem in der Fundstelle der Norm EN 1495:1997, wie im Anhang aufgeführt, identisch ist.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 21. März 2003

    Für die Kommission

    Erkki Liikanen

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 207 vom 23.7.1998, S. 1.

    (2) ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1.

    (3) ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

    (4) ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18.

    (5) ABl. C 78 vom 13.3.1998, S. 2.

    ANHANG

    Veröffentlichung der Titel und Bezugsdaten harmonisierter Europäischer Normen gemäß der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Hinweis:

    Diese Veröffentlichung bezieht sich nicht auf den Abschnitt 5.3.2.4 und den Abschnitt 7.1.2.12 letzter Absatz sowie die Tabelle 8 und das Bild 9 der Norm EN 1495:1997, die keine Konformitätsvermutung in Bezug auf die Vorschriften der Richtlinie 98/37/EG begründen.

    HINWEIS:

    Auskunft über die Verfügbarkeit der Normen erteilen die genannten europäischen Normungsgremien oder die nationalen Normungsgremien, deren Liste sich im Anhang der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) befindet.

    Die Veröffentlichung der Bezugsdaten im Amtsblatt der Europäischen Union bedeutet nicht, dass die Normen in allen Sprachen der Gemeinschaft verfügbar sind.

    Die Kommission sorgt für die Aktualisierung dieses Verzeichnisses.

    Weitere harmonisierte Normen für Maschinen wurden in früheren Ausgaben des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht. Eine aktuelle Gesamtliste befindet sich auf dem Europa-Server im Internet unter der URL:

    http://europa.eu.int/comm/ enterprise/newapproach/ standardization/harmstds/reflist/ machines.html.

    (1) ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

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