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Document 32002R1782

Verordnung (EG) Nr. 1782/2002 der Kommission vom 7. Oktober 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Begleitdokumenten für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und zu den Ein- und Ausgangsbüchern im Weinsektor

ABl. L 270 vom 8.10.2002, p. 4–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1782/oj

32002R1782

Verordnung (EG) Nr. 1782/2002 der Kommission vom 7. Oktober 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Begleitdokumenten für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und zu den Ein- und Ausgangsbüchern im Weinsektor

Amtsblatt Nr. L 270 vom 08/10/2002 S. 0004 - 0004


Verordnung (EG) Nr. 1782/2002 der Kommission

vom 7. Oktober 2002

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Begleitdokumenten für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und zu den Ein- und Ausgangsbüchern im Weinsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2585/2001(2), insbesondere auf Artikel 70 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 der Kommission(3) wurden die Durchführungsbestimmungen für die Begleitdokumente von Weinbauerzeugnissen festgelegt.

(2) Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, ergänzende oder besondere Bestimmungen für die in ihrem Gebiet in Verkehr gebrachten Weinbauerzeugnisse vorzuschreiben.

(3) Nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d) kann während einer Übergangszeit bis 31. Juli 2002 die Angabe der Volumenmasse von Traubenmost durch die Angabe der Dichte, ausgedrückt als potenzieller Alkoholgehalt in Öchslegrad, ersetzt werden.

(4) Diese traditionelle Maßeinheit wird von den Weinbauern und der Weinwirtschaft in bestimmten Mitgliedstaaten bei der Überwachung der Weinbereitung verwendet. Sie ersetzt die Angabe der Volumenmasse in den Begleitpapieren von Traubenmost beim Transport innerhalb dieser Mitgliedstaaten.

(5) Wegen der technischen Schwierigkeiten für Kleinerzeuger bei der Umstellung auf eine neue Maßeinheit ist es angebracht, diese Ausnahme fortzuschreiben und zuzulassen, dass in den Begleitpapieren für die Beförderung von Traubenmost, die auf dem Gebiet der betreffenden Mitgliedstaaten beginnt und endet, ohne andere Mitgliedstaaten oder Drittländer zu berühren, die Dichte des Mosts in Öchslegrad ausgedrückt wird.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 wird das Datum "31. Juli 2002" durch "31. Juli 2010" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. August 2002.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Oktober 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

(2) ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 10.

(3) ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 32.

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