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Document 32002E0961

Gemeinsame Aktion des Rates vom 10. Dezember 2002 zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Afghanistan

ABl. L 334 vom 11.12.2002, p. 3–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2003

ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2002/961/oj

32002E0961

Gemeinsame Aktion des Rates vom 10. Dezember 2002 zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Afghanistan

Amtsblatt Nr. L 334 vom 11/12/2002 S. 0003 - 0004


Gemeinsame Aktion des Rates

vom 10. Dezember 2002

zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Afghanistan

(2002/961/GASP)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14 und Artikel 18 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Geltungsdauer der Gemeinsamen Aktion 2001/875/GASP vom 10. Dezember 2001 betreffend die Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Afghanistan(1) endet am 31. Dezember 2002.

(2) Ausgehend von einer Überprüfung dieser Gemeinsamen Aktion sollte das Mandat des Sonderbeauftragten geändert und verlängert werden.

(3) Eine klare Kompetenzabgrenzung sowie die Koordinierung und Kohärenz des außenpolitischen Handelns der Europäischen Union in Afghanistan sollten sichergestellt werden.

(4) Der Rat hat am 30. März 2000 Leitlinien für das Ernennungsverfahren und die Verwaltungsregelungen für EU-Sonderbeauftragte (EUSR) angenommen -

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Das Mandat von Herrn Francesc VENDRELL als Sonderbeauftragter der Europäischen Union in Afghanistan wird verlängert.

Artikel 2

Ziel des EU-Sonderbeauftragten ist es, zur Umsetzung der Afghanistan-Politik der EU beizutragen. Insbesondere

1. trägt er zur Einhaltung und vollständigen Umsetzung des Übereinkommens von Bonn sowie der Resolutionen 1378 und 1419 des VN-Sicherheitsrates und anderer einschlägiger VN-Resolutionen bei;

2. ermutigt er regionale Akteure in Afghanistan und den Nachbarländern dazu, positive Beiträge zum Friedensprozess in Afghanistan zu leisten und somit zur Konsolidierung des afghanischen Staates beizutragen; und

3. unterstützt er die zentrale Rolle der VN, insbesondere den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs,

4. unterstützt er die Arbeit des Hohen Vertreters in der Region.

Artikel 3

Zur Erreichung dieses Ziels hat der EU-Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats die Aufgabe,

a) die Standpunkte der Union zum politischen Prozess zu vermitteln, wobei er sich auf die zwischen den afghanischen Beteiligten und der internationalen Gemeinschaft vereinbarten zentralen Grundsätze - einschließlich des Übereinkommens von Bonn, des Dokuments von Tokyo und der Resolution 1419 des Sicherheitsrates - stützt. Zu diesen Grundsätzen zählt die Absicht, eine auf einer breiten Grundlage stehende multiethnische Regierung zu bilden, die für die Gleichstellung der Geschlechter eintritt und das gesamte Volk vertritt.

b) enge Kontakte zur afghanischen Übergangsregierung herzustellen und zu pflegen und diese zu unterstützen. Außerdem sollten Kontakte zu anderen afghanischen Führern sowohl im Land selbst als auch außerhalb hergestellt und gepflegt werden;

c) enge Kontakte zu einschlägigen internationalen und regionalen Organisationen, insbesondere den lokalen Vertretern der VN, herzustellen und zu pflegen;

d) enge Verbindung zu Nachbarländern und anderen interessierten Ländern in der Region zu halten, damit ihre Standpunkte zur Situation in Afghanistan in der Politik der Union berücksichtigt werden;

e) sich zu den Fortschritten im Rahmen des Bonn-Prozesses insbesondere in den folgenden Bereichen zu äußern:

- Fortschritte im Hinblick auf die Einsetzung einer auf breiter Grundlage stehenden, multiethnischen Regierung, die für die Gleichstellung der Geschlechter eintritt und das gesamte Volk vertritt sowie dem Frieden mit den Nachbarländern Afghanistans verpflichtet ist,

- Ausarbeitung einer neuen Verfassung und Vorbereitung der verfassungsgebenden Loya Jirga,

- Vorbereitung der für 2004 anberaumten allgemeinen Wahlen,

- Achtung der Menschenrechte aller Afghanen ungeachtet des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit oder der Religion,

- Achtung der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit, der Rechte der Minderheiten, der Rechte der Frauen und Kinder sowie der Grundsätze des Völkerrechts,

- Förderung der Beteiligung von Frauen in der öffentlichen Verwaltung und in der Gesellschaft,

- Achtung der internationalen Verpflichtungen Afghanistans, einschließlich der Kooperation Afghanistans bei den internationalen Anstrengungen zur Bekämpfung des Terrorismus und des Drogenhandels,

- Erleichterung der humanitären Hilfe und der geregelten Rückkehr der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen,

- Reformen des Sicherheitssektors einschließlich der Schaffung von Justizorganen, einer nationalen Armee und Polizei und

- Übergang zu einem Verfahren mit einer beratenden Gruppe für die Koordinierung der Hilfe;

f) im Benehmen mit Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission dazu beizutragen, dass sichergestellt wird, dass das politische Konzept der Union in ihren Maßnahmen zum Wiederaufbau Afghanistans erkennbar wird; dies umfasst auch die Förderung eines von der Übergangsregierung Afghanistans gemeinsam mit der internationalen Gemeinschaft eingeleiteten Prozesses der zur Entwicklung überprüfbarer Bezugspunkte und Überwachungssysteme für die Einhaltung der zwischen den afghanischen Beteiligten und der internationalen Gemeinschaft vereinbarten zentralen Grundsätze führt;

g) sich zur Teilnahme der Union an internationalen Konferenzen über Afghanistan und zu den dort zu vertretenden Standpunkten zu äußern.

Artikel 4

(1) Der Sonderbeauftragte, der unter der Aufsicht und operativen Leitung des Hohen Vertreters handelt, ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber dem Hohen Vertreter für Verwaltungsausgaben und gegenüber der Kommission für alle operativen Ausgaben im Zusammenhang mit den Tätigkeiten rechenschaftspflichtig.

(2) Der Sonderbeauftragte unterhält eine enge Verbindung zum Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee (PSK), das für ihn die vorrangige Anlaufstelle im Rat bildet. Vom PSK erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Impulse.

Artikel 5

(1) Der Sonderbeauftragte schließt mit dem Rat einen Vertrag.

(2) Der Vorsitz, die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls in der Region logistische Unterstützung.

Artikel 6

(1) Der Sonderbeauftragte ist für die Aufstellung seines Arbeitsstabs verantwortlich und unterrichtet den Rat und die Kommission über den Hohen Vertreter hiervon.

(2) Die Mitgliedstaaten und die Organe der Europäischen Union können vorschlagen, Personal als Mitarbeiter des Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der Europäischen Union abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats bzw. des betreffenden EG-Organs.

(3) Alle Stellen der Laufbahngruppe A werden in den Mitgliedstaaten und den Organen der Europäischen Union ausgeschrieben und mit den qualifiziertesten Bewerbern besetzt.

(4) Die Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Garantien, die für die Erfuellung und den reibungslosen Ablauf der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden gemeinsam mit den Betroffenen festgelegt. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 7

Grundsätzlich erstattet der Sonderbeauftragte persönlich dem Hohen Vertreter und dem PSK Bericht und kann auch der zuständigen Arbeitsgruppe Bericht erstatten. Regelmäßige schriftliche Berichte werden an den Hohen Vertreter, den Rat und die Kommission gerichtet. Der Sonderbeauftragte kann dem Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) auf Empfehlung des Hohen Vertreters und des PSK Bericht erstatten.

Artikel 8

Zur Gewährleistung der Kohärenz des außenpolitischen Handelns der Europäischen Union wird die Tätigkeit des Sonderbeauftragten mit der des Hohen Vertreters, des Vorsitzes und der Kommission abgestimmt. An Ort und Stelle wird eine enge Verbindung mit dem Vorsitz, der Kommission und den Missionsleitern, die ihrerseits alles tun, um den Sonderbeauftragten bei der Ausführung des Mandats zu unterstützen, aufrechterhalten. Der Sonderbeauftragte unterhält ferner Verbindungen zu anderen internationalen Akteuren vor Ort, insbesondere mit den lokalen Vertretern der Vereinten Nationen.

Artikel 9

Die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und ihre Kohärenz mit anderen von der Europäischen Union in der Region geleisteten Beiträgen wird regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte legt dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission zwei Monate vor Ablauf seines Mandats einen umfassenden schriftlichen Bericht über die Ausführung des Mandats vor, der als Grundlage für die Bewertung der Gemeinsamen Aktion in den einschlägigen Arbeitsgruppen und im PSK dient. Im Zusammenhang mit den allgemeinen Prioritäten für die Entsendung gibt der Hohe Vertreter dem PSK gegenüber Empfehlungen hinsichtlich des Beschlusses des Rates über die Verlängerung, Änderung oder Beendigung des Mandats ab.

Artikel 10

Diese Gemeinsame Aktion tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Sie gilt bis zum 30. Juni 2003.

Artikel 11

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. S. Møller

(1) ABl. L 326 vom 11.12.2001, S. 1. Gemeinsame Aktion zuletzt geändert durch die Gemeinsame Aktion 2002/496/GASP (ABl. L 167 vom 26.6.2002, S. 12).

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