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Document 32002D0586

    2002/586/EG: Entscheidung des Rates vom 12. Juli 2002 zur Änderung von Teil VI der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion

    ABl. L 187 vom 16.7.2002, p. 48–49 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 04/04/2010; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0810

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/586/oj

    32002D0586

    2002/586/EG: Entscheidung des Rates vom 12. Juli 2002 zur Änderung von Teil VI der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion

    Amtsblatt Nr. L 187 vom 16/07/2002 S. 0048 - 0049


    Entscheidung des Rates

    vom 12. Juli 2002

    zur Änderung von Teil VI der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion

    (2002/586/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 789/2001 des Rates vom 24. April 2001 mit der dem Rat Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf bestimmte detaillierte Vorschriften und praktische Verfahren zur Prüfung von Visumanträgen vorbehalten werden(1),

    auf Initiative des Königreichs Spanien,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Eine einheitliche Visagestaltung und insbesondere die Annahme von Gemeinschaftsbestimmungen über die technischen Normen und Methoden für das Ausfuellen des Formblatts sind ein wesentliches Element bei der Harmonisierung der Visapolitik.

    (2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung(2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 334/2002(3), werden zusätzliche technische Sicherheitselemente zum Schutz vor Fälschungen und Verfälschungen eingeführt und wird insbesondere die Integration eines gemäß Hochsicherheitsnormen hergestellten Lichtbilds vorgesehen; daher ist es erforderlich, Teil VI der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion anzupassen, damit diesen neuen Maßnahmen beim Ausfuellen der neuen einheitlichen Visummarke Rechnung getragen wird.

    (3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 333/2002 des Rates(4) wird eine einheitliche Gestaltung des Formblatts für die Anbringung eines Visums eingeführt, die bestimmten technischen Spezifikationen unter anderem für Sicherheitsmerkmale und -anforderungen, insbesondere der Normen zum verstärkten Schutz vor Fälschung, Nachahmung und Verfälschung gerecht werden muss; daher ist die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die Normen zur Durchführung der Verordnung anzupassen.

    (4) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die daher für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da diese Entscheidung auf die Ergänzung des Schengen-Besitzstands nach den Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft abzielt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des vorgenannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Entscheidung erlassen hat, ob es sie in einzelstaatliches Recht umsetzt.

    (5) In Bezug auf die Republik Island und das Königreich Norwegen stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die in den Visumbereich gemäß Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses Nr. 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(5) fällt.

    (6) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die daher für sie nicht bindend oder anwendbar ist -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Teil VI der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion wird wie folgt geändert:

    1. In Nummer 1.6 erhält Absatz 2 folgende Fassung: "Wird bei Nichtanerkennung des Reisedokuments für die Anbringung des Visums das einheitliche Formblatt verwendet, so kann die ausstellende konsularische Vertretung entweder das gleiche Formblatt verwenden, um die Gültigkeit des Visums auf den Ehepartner des Formblattinhabers und unterhaltsberechtigte Minderjährige in seiner Begleitung auszudehnen, oder getrennte Visumblätter für den Inhaber des Dokuments, seinen Ehepartner und jede unterhaltsberechtigte Person ausstellen und das entsprechende Visum auf den einzelnen Visumblättern anbringen.

    Die Passnummer, die eingetragen wird, ist die Seriennummer, die auf allen oder fast allen Seiten des Passes aufgedruckt oder eingestanzt ist.

    Bei Anbringung des Visums auf dem einheitlichen Formblatt ist die in diesem Feld einzutragende Nummer anstelle der Passnummer die auf dem Formblatt aufgedruckte Nummer, bestehend aus sechs Ziffern, die gegebenenfalls um den (die) Buchstaben ergänzt sind, der (die) dem das Visum ausstellenden Mitgliedstaat oder der das Visum ausstellenden Gruppe von Mitgliedstaaten zugeordnet wird (werden)."

    2. Nach Nummer 1.7 wird folgende Nummer eingefügt: "1.8. Feld 'Name und Vorname'

    Angabe (in dieser Reihenfolge) des ersten Worts aus der Rubrik 'Name/n' und an zweiter Stelle Angabe des ersten Worts aus der Rubrik 'Vorname/n' im Pass oder Reisedokument des Visuminhabers. Die diplomatische oder konsularische Vertretung hat die Übereinstimmung zwischen Name/n und Vorname/n im Pass oder Reisedokument, den entsprechenden Angaben im Visumantrag und denen zu prüfen, die sowohl in dieses Feld als auch in die maschinenlesbare Zone einzutragen sind."

    3. Nummer 3 erhält folgende Fassung: "3. Feld für das Lichtbild

    Das Farblichtbild des Visuminhabers muss die dafür vorgesehene Zone (siehe Anlage 8) völlig abdecken. Das auf der Visummarke anzubringende Lichtbild hat folgende Merkmale aufzuweisen:

    Die Größe des Kopfes vom Kinn bis zum Haar beträgt 70 % bis 80 % des Vertikalmaßes des Lichtbildes.

    Mindestanforderungen an die Auflösung:

    - Scanner, 300 Bildelemente pro Zoll (pixels per inch - ppi), ohne Komprimierung.

    - Farbdrucker, 720 Bildpunkte pro Zoll (dots per inch - dpi) beim gedruckten Lichtbild.

    Liegt kein Lichtbild vor, so ist zwingend in dieses Feld der Vermerk 'gültig ohne Lichtbild' in zwei oder drei Sprachen (Sprache des ausstellenden Mitgliedstaats, Englisch und Französisch) einzutragen. Der Vermerk wird grundsätzlich aufgedruckt und nur im Ausnahmefall durch einen Sonderstempel aufgebracht, der auch in letzterem Fall über einen Teil der Stichtiefdruckzone reicht, die mit ihrer linken oder rechten Seite das Feld für das Lichtbild begrenzt."

    4. In Nummer 5.4 erhält Absatz 3 folgende Fassung: "Wird das Reisedokument von einem oder mehreren Mitgliedstaat(en) nicht als gültig anerkannt, so hat das Visum nur räumlich beschränkte Gültigkeit. Bei der Anbringung des Visums für Inhaber eines Reisedokuments, das von dem das Formblatt ausstellenden Mitgliedstaat nicht anerkannt wird, muss die diplomatische oder konsularische Vertretung dieses Mitgliedstaats das einheitliche Formblatt verwenden. Dieses Visum hat nur räumlich beschränkte Gültigkeit."

    5. Nach Nummer 5.4 wird folgende Nummer eingefügt: "5.5. Stempel der ausstellenden diplomatischen oder konsularischen Vertretung

    Der Stempel der ausstellenden diplomatischen oder konsularischen Vertretung wird in dem Feld 'Anmerkungen' aufgebracht; dabei ist besonders darauf zu achten, dass dadurch die Lesbarkeit von Angaben nicht beeinträchtigt wird, und dass der Stempel über die Visummarke hinaus auf die Seite des Passes oder Reisedokuments reicht. Nur wenn von einem Ausfuellen der maschinenlesbaren Zone abzusehen ist, kann der Stempel in dieser Zone aufgebracht werden, um sie unbrauchbar zu machen. Die Abmessungen und die Aufschrift auf dem Stempel sowie die zu verwendende Stempelfarbe werden von jedem Mitgliedstaat festgelegt.

    Um eine erneute Verwendung einer Visummarke, die auf einem einheitlichen Formblatt angebracht wurde, zu verhindern, wird auf der rechten Seite auf der Marke und auf das Formblatt hinausreichend der Stempel der ausstellenden konsularischen Vertretung dergestalt angebracht, dass die Lesbarkeit der Rubriken und Daten nicht beeinträchtigt und nicht in die maschinenlesbare Zone hineingestempelt wird, sofern diese ausgefuellt wurde."

    Artikel 2

    Diese Entscheidung gilt ab dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2002.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    T. Pedersen

    (1) ABl. L 116 vom 26.4.2001, S. 2.

    (2) ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1.

    (3) ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 7.

    (4) ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 4.

    (5) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

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