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Dokument 32001R2243

Verordnung (EG) Nr. 2243/2001 der Kommission vom 16. November 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 der Kommission in Bezug auf die Verbringung bestimmter Arten von Abfällen nach Kamerun, Paraguay und Singapur (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 303 vom 20.11.2001, s. 11–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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Dokumentets juridiske status I kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/2243/oj

32001R2243

Verordnung (EG) Nr. 2243/2001 der Kommission vom 16. November 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 der Kommission in Bezug auf die Verbringung bestimmter Arten von Abfällen nach Kamerun, Paraguay und Singapur (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 303 vom 20/11/2001 S. 0011 - 0015


Verordnung (EG) Nr. 2243/2001 der Kommission

vom 16. November 2001

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 der Kommission in Bezug auf die Verbringung bestimmter Arten von Abfällen nach Kamerun, Paraguay und Singapur

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/816/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung gemeinsamer Regeln und Verfahren für die Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte nicht der OECD angehörende Länder(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1800/2001 der Kommission(4), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Januar 2000 übermittelte die Kommission allen nicht der OECD angehörenden Ländern (sowie Ungarn und Polen, die den OECD-Beschluss C(92)39 endg. noch nicht anwenden) eine Verbalnote. Mit dieser Verbalnote wurde ein dreifaches Ziel verfolgt: a) Information dieser Länder über die neuen Verordnungen der Gemeinschaft; b) Ersuchen um Bestätigung ihrer jeweiligen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 und c) der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 der Kommission vom 12. Juli 1999 zur Festlegung der bei der Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte Länder, für die der OECD-Beschluss C(92)39 endg. nicht gilt, anzuwendenden Kontrollverfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1800/2001 dargelegten Standpunkte und Ersuchen um eine Antwort derjenigen Länder, die im Jahr 1994 nicht geantwortet hatten.

(2) Von den Ländern, die geantwortet haben, teilte Paraguay der Kommission mit, dass der Einfuhr bestimmter, in Anhang II zur Verordnung (EWG) Nr. 259/93 aufgeführter Arten von Abfällen ohne Kontrollverfahren zugestimmt wird. Was die anderen Abfälle angeht, so hat Paraguay darauf hingewiesen, dass es seinen Standpunkt nicht geändert hat (Antwort vom 1. März 2000).

(3) Singapur teilte der Kommission mit, dass der Einfuhr bestimmter, in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 aufgeführter Arten von Abfällen entweder ohne Kontrollverfahren oder nach dem Verfahren zugestimmt wird, das bei den in Anhang III derselben Verordnung genannten Abfällen anzuwenden ist ("gelbes Verfahren"). Was die anderen Abfälle angeht, so hat Singapur darauf hingewiesen, dass es seinen Standpunkt nicht geändert hat (Antwort vom 4. Januar 2001).

(4) Im Einklang mit Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 wurde der Ausschuss nach Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle(6), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/350/EG der Kommission(7), am 11. Januar 2001 über den offiziellen Antrag Singapurs und am 8. Februar 2001 über den offiziellen Antrag Paraguays informiert.

(5) Zur Berücksichtigung der neuen Situation dieser beiden Länder ist gleichzeitig eine Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1420/1999 und (EG) Nr. 1547/1999 erforderlich.

(6) Was Kamerun angeht, so ist es erforderlich, den Abschnitt GA des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 zu ändern, um die Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 zu gewährleisten.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG eingesetzten Ausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge A und D der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 werden gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.

Artikel 3

Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. November 2001

Für die Kommission

Pascal Lamy

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 30 vom 6.2.1993, S. 1.

(2) ABl. L 316 vom 10.12.1999, S. 45.

(3) ABl. L 166 vom 1.7.1999, S. 6.

(4) ABl. L 244 vom 14.9.2001, S. 19.

(5) ABl. L 185 vom 17.7.1999, S. 1.

(6) ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39.

(7) ABl. L 135 vom 6.6.1996, S. 32.

ANHANG I

Anhänge A und D der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 werden wie folgt geändert:

1. In Anhang A, Abschnitt GC ("Sonstige metallhaltige Abfälle") wird in den SINGAPUR betreffenden Wortlaut der folgende Wortlaut eingefügt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE>.

2. In Anhang D wird der gesamte PARAGUAY betreffende Wortlaut durch den folgenden Wortlaut ersetzt: "PARAGUAY

1. Unter Abschnitt GA ("Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen, ohne Dispersionsrisiko(1)"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Alle Arten unter Abschnitt GH ("Kunststoffabfälle in fester Form").

3. Alle Arten unter Abschnitt GI ("Abfälle von Papier, Pappe und Waren aus Papier").

4. Unter Abschnitt GJ ("Textilabfälle"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

5. Unter Abschnitt GL ("Abfälle von nichtbehandeltem Kork und Holz"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

3. In Anhang D wird der gesamte SINGAPUR betreffende Wortlaut durch den folgenden Wortlaut ersetzt: "SINGAPUR

1. Unter Abschnitt GA ("Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen, ohne Dispersionsrisiko(2)"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

(1) Abfall 'ohne Dispersionsrisiko' bezieht sich nicht auf Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder feste Materialien, die eingehüllte gefährliche Abfallstoffe in fluessiger Form enthalten.

(2) Abfall 'ohne Dispersionsrisiko' bezieht sich nicht auf Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder feste Materialien, die eingehüllte gefährliche Abfallstoffe in fluessiger Form enthalten.

ANHANG II

Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 wird wie folgt geändert:

1. Unter Abschnitt GA ("Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen, ohne Dispersionsrisiko") wird der KAMERUN betreffende Wortlaut: >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

durch den folgenden Eintrag ersetzt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE>.

2. Der gesamte PARAGUAY betreffende Wortlaut wird durch den folgenden Wortlaut ersetzt: "PARAGUAY

Alle Arten ausgenommen:

1. Unter Abschnitt GA ("Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen, ohne Dispersionsrisiko(1)"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Alle Arten unter Abschnitt GH ("Kunststoffabfälle in fester Form").

3. Alle Arten unter Abschnitt GI ("Abfälle von Papier, Pappe und Waren aus Papier").

4. Unter Abschnitt GJ ("Textilabfälle"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

5. Unter Abschnitt GL ("Abfälle von nichtbehandeltem Kork und Holz"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

3. Der gesamte SINGAPUR betreffende Wortlaut wird durch den folgenden Wortlaut ersetzt: "SINGAPUR

Alle Arten, ausgenommen:

1. Unter Abschnitt GA ("Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen, ohne Dispersionsrisiko(2)"):

Abfälle und Schrott aus folgenden Edelmetallen und ihren Legierungen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

N.B.:

Quecksilber ist als Verunreinigung dieser Metalle, ihrer Legierungen oder Amalgame ausdrücklich ausgenommen.

Abfälle und Schrott aus folgenden Edelmetallen und ihren Legierungen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. In Abschnitt GC ("Sonstige metallhaltige Abfälle"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Unter Abschnitt GD ("Abfälle aus dem Bergbau, ohne Dispersionsrisiko"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. In Abschnitt GH ("Kunststoffabfälle in fester Form"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

(1) Abfall 'ohne Dispersionsrisiko' bezieht sich nicht auf Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder feste Materialien, die eingehüllte gefährliche Abfallstoffe in fluessiger Form enthalten.

(2) Abfall 'ohne Dispersionsrisiko' bezieht sich nicht auf Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder feste Materialien, die eingehüllte gefährliche Abfallstoffe in fluessiger Form enthalten.

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