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Document 32001R1513

Verordnung (EG) Nr. 1513/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 hinsichtlich der Geltungsdauer der Beihilferegelung und der Qualitätssicherung für Olivenöl

ABl. L 201 vom 26.7.2001, p. 4–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2005: This act has been changed. Current consolidated version: 02/08/2001

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1513/oj

32001R1513

Verordnung (EG) Nr. 1513/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 hinsichtlich der Geltungsdauer der Beihilferegelung und der Qualitätssicherung für Olivenöl

Amtsblatt Nr. L 201 vom 26/07/2001 S. 0004 - 0007


Verordnung (EG) Nr. 1513/2001 des Rates

vom 23. Juli 2001

zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 hinsichtlich der Geltungsdauer der Beihilferegelung und der Qualitätssicherung für Olivenöl

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette(3) wurden Maßnahmen für die drei Wirtschaftsjahre 1998/1999, 1999/2000 und 2000/2001 eingeführt. Diese drei Wirtschaftsjahre sollten der Kommission die Möglichkeit geben, die erforderlichen Informationen zur Erstellung eines Vorschlags für den Rat zur Reform der genannten gemeinsamen Marktorganisation im Laufe des Jahres 2000 zu sammeln. Die durch diese Verordnung eingeführten Maßnahmen haben zu einigen Verbesserungen der gemeinsamen Marktorganisation geführt; die Informationen, die in den beiden ersten Wirtschaftsjahren gesammelt wurden, reichen aber nicht aus, so dass die Kommission keine fundierten und endgültigen Schlussfolgerungen über die ab dem 1. November 2001 geltende gemeinsame Marktorganisation für Fette ziehen kann.

(2) Es ist erforderlich, die Ergebnisse des Übergangszeitraums zu bewerten, der 1998 in der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 und in der Verordnung (EG) Nr. 1639/98 des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 mit Grundregeln für die Gewährung der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl und für die Olivenerzeugerorganisationen(4) vorgesehen wurde. Damit alle Ergebnisse der ab dem Wirtschaftsjahr 1998/1999 durchgeführten Maßnahmen gesammelt und die Informationen und Analysen dieses Sektors ergänzt werden können, müssen die geltenden Vorschriften, insbesondere die Vorschriften der Verordnung Nr. 136/66/EWG vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette(5), bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2003/2004 verlängert werden.

(3) Das Kontrollsystem für die Erzeugungsbeihilfe hängt zum großen Teil vom reibungslosen Funktionieren des Geografischen Informationssystems (GIS) gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 ab. Dieses GIS ist auch für bestimmte Alternativen, die für eine künftige Regelung zu prüfen wären, unerlässlich und für andere Alternativen zumindest nützlich. Deshalb ist bereits jetzt festzulegen, dass die Beihilferegelung ab dem 1. November 2003 nur für die Olivenbäume gilt, die in einem nachweislich funktionsfähigen GIS eingetragen sind.

(4) Die Entwicklungen auf dem Olivenölmarkt zeigen, dass eine einheitliche Strategie zur Qualitätsverbesserung im weitesten Sinn notwendig ist, die auch die Umweltauswirkungen berücksichtigt und insbesondere Anreize für die Strukturierung des Sektors sowie Anpassungen bei der Einstufung von Oliven- und Oliventresteröl umfasst.

(5) Für das reibungslose Funktionieren des Sektors sollte zum einen eine Regelung vorgesehen werden, die den anerkannten Organisationen der Marktteilnehmer Anreize bietet, Programme zur Qualitätsverbesserung und -bescheinigung durchzuführen sowie den Olivenölsektor und den Olivenölmarkt effizienter zu verwalten. Die Erarbeitung der genauen Vorschriften der künftigen Regelung, etwa für die Gründung der betreffenden Organisationen, die Erarbeitung der betreffenden Programme, ihre Bewertung und ihre Genehmigung durch die Mitgliedstaaten, dürfte etwa ein Jahr in Anspruch nehmen. Daher sollten bereits jetzt die Grundlagen für die ab 1. November 2002 vorgesehene Regelung geschaffen werden, damit die konkreten Maßnahmen so bald wie möglich anlaufen können.

(6) Die Bezeichnungen und Definitionen von Oliven- und Oliventresteröl sind teilweise unbefriedigend und können Verbraucher und Marktteilnehmer gleichermaßen irreführen. Daraus ergeben sich Marktstörungen; dies sollte durch neue Bezeichnungen und Definitionen und durch Ersetzung des Anhangs der Verordnung Nr. 136/66/EWG verhindert werden.

(7) Damit natives Olivenöl weiterhin naturbelassen bleibt, ist der Einsatz von chemischen oder biochemischen Extraktionsmitteln bei diesem Öl auszuschließen.

(8) Durch die Fortschritte in der Erzeugung und in den Mühlen hat der Anteil der Kategorien "natives Olivenöl" und "natives Olivenöl extra" gegenüber den Kategorien "gewöhnliches Olivenöl" bzw. "Lampantöl" immer stärker zugenommen. Damit diese Entwicklung bei der Einstufung von nativem Olivenöl berücksichtigt wird und auch den Verbrauchern zugute kommt, sollte der höchstzulässige Gehalt an Fettsäuren bei "nativem Olivenöl extra" gesenkt, die Kategorie "gewöhnliches natives Olivenöl" gestrichen und diese der Kategorie "Lampantöl" zugeordnet werden.

(9) Die Gattungsbezeichnung "Olivenöl" wird derzeit verwendet, um die Kategorie Olivenöl gemäß Nummer 3 des Anhangs der Verordnung Nr. 136/66/EWG zu bezeichnen, einen Verschnitt von raffiniertem Olivenöl mit nativem Olivenöl, ausgenommen Lampantöl. Dies führt zu Verwechslungen, die einen unkundigen Verbraucher irreführen und zu Marktstörungen führen können. Daher sollten Verschnitte besonders gekennzeichnet werden, ohne dass diese Kategorie, deren Merkmale von vielen Verbrauchern geschätzt werden, abgewertet wird.

(10) Aufgrund der Fortschritte in der Raffinationsindustrie kann die Definition für "raffiniertes Olivenöl" in Bezug auf den höchstzulässigen Säuregehalt geändert werden.

(11) Die Definition für "rohes Oliventresteröl" sollte mechanisch gewonnene Öle einschließen, die - mit Ausnahme bestimmter Merkmale - Lampantöl entsprechen, da einige dieser Öle die typischen Merkmale von rohem Oliventresteröl aufweisen.

(12) Damit der Sektor sich auf die neuen Bezeichnungen und Definitionen einstellen kann, sollten diese generell erst nach zwei Jahren zwingend vorgeschrieben werden.

(13) Die Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung Nr. 136/66/EWG sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(6) erlassen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung Nr. 136/66/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 4 Absatz 2 wird die Angabe "die Wirtschaftsjahre 1998/99 bis 2000/01" durch die Angabe "die Wirtschaftsjahre 1998/1999 bis 2003/2004" ersetzt.

2. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe "die Wirtschaftsjahre 1998/99 bis 2000/2001" durch die Angabe "die Wirtschaftsjahre 1998/1999 bis 2003/2004" ersetzt.

b) In Absatz 9 Unterabsatz 1 werden die Worte "zur Verbesserung der Qualität der Ölerzeugung" durch "zur Verbesserung der Qualität der Olivenöl- und Tafelolivenerzeugung" ersetzt.

c) In Absatz 9 Unterabsatz 2

i) wird die Angabe "die Wirtschaftsjahre 1998/99 bis 2000/2001" durch die Angabe "die Wirtschaftsjahre 1998/1999 bis 2003/2004" ersetzt;

ii) wird das Wort "Olivenölerzeugern" durch die Worte "Olivenöl- und Tafelolivenerzeugern" ersetzt.

3. In Artikel 20d Absatz 1 Unterabsatz 2 wird die Angabe "die Wirtschaftsjahre 1998/99 bis 2000/2001" durch die Angabe "die Wirtschaftsjahre 1998/1999 bis 2003/2004" ersetzt.

4. Artikel 37 wird aufgehoben.

5. Artikel 38 erhält folgende Fassung: "Artikel 38

(1) Die Kommission wird von einem 'Verwaltungsausschuss für Fette' (nachstehend 'Ausschuss' genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

6. Der Anhang wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 1638/98 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 wird

a) in Absatz 1 Unterabsatz 1 die Angabe "den Wirtschaftsjahren 1998/1999 bis 2000/2001" durch die Angabe "den Wirtschaftsjahren 1998/1999 bis 2002/2003" ersetzt;

b) in Absatz 2 Unterabsatz 2 die Angabe "in den drei Wirtschaftsjahren von 1998/99 bis 2000/2001" durch die Angabe "in den drei Wirtschaftsjahren von 1998/1999 bis 2002/2003" ersetzt;

c) in Absatz 4 die Angabe "die Wirtschaftsjahre 1998/1999 bis 2000/2001" durch die Angabe "die Wirtschaftsjahre 1998/1999 bis 2002/2003" ersetzt.

2. Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 2a

Vom 1. November 2003 an können Olivenbäume und die betreffenden Flächen, deren Vorhandensein nicht mittels eines geografischen Informationssystems gemäß Artikel 2 nachgewiesen wird, sowie deren Ölertrag bei der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl im Rahmen der geltenden gemeinsamen Marktorganisation für Fette nicht berücksichtigt werden."

3. In Artikel 3 Absatz 2 wird die Angabe "des Jahres 2000" durch die Angabe "des Jahres 2003" und das Datum "1. November 2001" durch das Datum "1. November 2004" ersetzt.

4. Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 4a

(1) Im Rahmen der ab 1. November 2002 geltenden gemeinsamen Marktorganisation für Fette können die Olivenöl erzeugenden Mitgliedstaaten im Rahmen bestimmter Hoechstgrenzen einen Teil der gegebenenfalls für die Olivenöl- und/oder Tafelolivenerzeuger vorgesehenen Beihilfen einbehalten, um die Gemeinschaftsfinanzierung der Aktionsprogramme der anerkannten Erzeugerorganisationen, anerkannten Branchenverbände und anderer anerkannter Organisationen der Marktteilnehmer oder ihrer Vereinigungen in einem oder mehreren der folgenden Bereiche zu finanzieren:

a) die Betreuung und administrative Verwaltung des Olivenöl- und Tafelolivensektors und -marktes,

b) die Verbesserung der Umweltauswirkungen des Olivenanbaus,

c) die Verbesserung der Erzeugungsqualität von Olivenöl und Tafeloliven,

d) das Rückverfolgbarkeitssystem, die Zertifizierung und der Schutz der Olivenöl- und Tafelolivenqualität, unter der Aufsicht der einzelstaatlichen Verwaltungen.

(2) Für den Zweck dieses Artikels bedeutet der Ausdruck 'anerkannter Branchenverband' eine juristische Einheit,

- die aus Vertretern der mit der Erzeugung und/oder dem Handel in und/oder der Verarbeitung von Produkten nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c) und d) der Verordnung 136/66/EWG zusammenhängenden Wirtschaftszweige gebildet wird;

- die auf Initiative aller oder einiger Organisationen oder Vereinigungen gebildet worden ist, aus der sie sich zusammensetzen;

- die von dem Mitgliedstaat, in dem sie tätig sind, anerkannt wurden.

(3) Die in Absatz 1 genannten Hoechstgrenzen werden festgesetzt, um die Entstehung von Marktverzerrungen zu vermeiden, und zwar:

- vom Rat auf Vorschlag der Kommission für alle betreffenden Tätigkeiten und anschließend

- von der Kommission für jeden der in Absatz 1 genannten Bereiche nach dem Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG.

Im Rahmen der festgesetzten Hoechstgrenzen fördert die Gemeinschaft die Aktionsprogramme gemäß Absatz 1 mit demselben Betrag, den der betreffende Mitgliedstaat hierfür aufwendet. Die Finanzierung durch die Gemeinschaft betrifft die förderfähigen Kosten und beträgt:

- bei Tätigkeiten in Bereichen gemäß den Buchstaben a) und b) höchstens 100 %,

- bei Anlageinvestitionen höchstens 100 % und bei den anderen Tätigkeiten in dem Bereich gemäß Buchstabe c) höchstens 75 %,

- bei Tätigkeiten in dem Bereich gemäß Buchstabe d) höchstens 50 %.

Die Finanzierung des Restbetrags erfolgt durch die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der finanziellen Beteiligung der Marktteilnehmer, die bei den Tätigkeiten in dem Bereich gemäß Absatz 1 Buchstaben c) und d) verpflichtend ist und bei den Maßnahmen gemäß Buchstabe d) mindestens 25 % beträgt.

(4) Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG Folgendes fest:

a) die Bedingungen für die Zulassung der Organisationen der Marktteilnehmer oder ihrer Vereinigungen;

b) die in Frage kommenden Aktionen für die Programme in den vier Bereichen gemäß Absatz 1;

c) die Verfahren für die Genehmigung der Programme durch die Mitgliedstaaten;

d) die Kontroll- und Sanktionsmaßnahmen;

e) die sonstigen gegebenenfalls für die zügige Umsetzung dieser Programme ab dem 1. November 2002 notwendigen Modalitäten."

5. In Artikel 5 Absatz 1 wird das Datum "1. November 2001" durch das Datum "1. November 2004" ersetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. November 2001. Artikel 1 Absatz 6 (Ersetzung des Anhangs der Verordnung Nr. 136/66/EWG) gilt jedoch ab dem 1. November 2003, mit Ausnahme von Nummer 4 des betreffenden Anhangs.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. Neyts-Uyttebroeck

(1) Stellungnahme vom 17. Mai 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) Stellungnahme vom 30. Mai 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 32.

(4) ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 38.

(5) ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 (ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2).

(6) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

ANHANG

"ANHANG

BEZEICHNUNGEN UND DEFINITIONEN FÜR OLIVENÖL UND OLIVENTRESTERÖL NACH ARTIKEL 35

1. NATIVE OLIVENÖLE

Öle, die aus der Frucht des Olivenbaumes ausschließlich durch mechanische oder sonstige physikalische Verfahren unter Bedingungen, die nicht zu einer Verschlechterung des Öls führen, gewonnen wurden und die keine andere Behandlung erfahren haben als Waschen, Dekantieren, Zentrifugieren und Filtrieren, ausgenommen Öle, die durch Lösungsmittel, durch chemische oder biochemische Hilfsmittel oder durch Wiederveresterungsverfahren gewonnen wurden, sowie jede Mischung mit Ölen anderer Art.

Diese Öle werden in folgende Güteklassen und Bezeichnungen eingeteilt:

a) Natives Olivenöl extra:

Natives Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 0,8 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen.

b) Natives Olivenöl:

Natives Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 2 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen.

c) Lampantöl:

Natives Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von mehr als 2 g je 100 g und/oder den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen.

2. RAFFINIERTES OLIVENÖL

Durch Raffinieren von nativen Olivenölen gewonnenes Öl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 0,3 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen.

3. OLIVENÖL - BESTEHEND AUS RAFFINIERTEN OLIVENÖLEN UND NATIVEN OLIVENÖLEN

Verschnitt von raffiniertem Olivenöl mit nativen Olivenölen, außer Lampantöl, mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 1 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen.

4. ROHES OLIVENTRESTERÖL

Olivenöl aus Oliventrester, das durch Behandlung mit Lösungsmitteln oder auf physikalische Weise gewonnen wurde, oder das, mit Ausnahme bestimmter Merkmale, Lampantöl entspricht, mit Ausnahme von durch Wiederveresterungsverfahren gewonnene oder durch Mischung mit Ölen anderer Art gewonnene Öle und mit den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen.

5. RAFFINIERTES OLIVENTRESTERÖL

Durch Raffinieren von rohem Oliventresteröl gewonnenes Öl, mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 0,3 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen.

6. OLIVENTRESTERÖL

Verschnitt von raffiniertem Oliventresteröl mit nativen Olivenölen, ausgenommen Lampantöl, mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure von höchstens 1 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen."

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