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Document 32000R1980
Regulation (EC) No 1980/2000 of the European Parliament and of the Council of 17 July 2000 on a revised Community eco-label award scheme
Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens
Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens
ABl. L 237 vom 21.9.2000, p. 1–12
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 18/02/2010; Aufgehoben durch 32010R0066
Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens
Amtsblatt Nr. L 237 vom 21/09/2000 S. 0001 - 0012
Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission(1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2), nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Ziel der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 des Rates vom 23. März 1992 betreffend ein gemeinschaftliches System zur Vergabe eines Umweltzeichens(4) war die Einrichtung eines freiwilligen gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens, mit dem Produkte, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben, gefördert und den Verbrauchern genaue, nicht irreführende und wissenschaftlich fundierte Informationen über die Umweltauswirkungen der Produkte zur Verfügung gestellt werden sollten. (2) Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 sieht vor, dass die Kommission das Vergabesystem spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung anhand der gewonnenen Erfahrungen überprüft und gegebenenfalls geeignete Änderungen der Verordnung vorschlägt. (3) Die bei der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 gemachten Erfahrungen zeigen, dass das System im Hinblick auf eine höhere Effizienz, eine verbesserte Planung und eine Straffung des Verfahrens überarbeitet werden muss. (4) Die grundlegenden Ziele eines freiwilligen und selektiven gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens sind noch immer gültig. Ein derartiges System sollte vor allem die Aufmerksamkeit der Verbraucher auf Produkte lenken, die geeignet sind, während ihrer gesamten Lebensdauer die Umweltauswirkungen zu verringern, und über die Umwelteigenschaften der gekennzeichneten Produkte informieren. (5) Damit die Öffentlichkeit das gemeinschaftliche System zur Vergabe eines Umweltzeichens akzeptiert, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass nichtstaatliche Umweltorganisationen und Verbraucherverbände bei der Ausarbeitung und Festsetzung der Kriterien für gemeinschaftliche Umweltzeichen eine wichtige Rolle spielen und aktiv beteiligt werden. (6) Den Verbrauchern ist deutlich zu machen, dass das Umweltzeichen für Produkte steht, die im Vergleich zu anderen Produkten derselben Produktgruppe bestimmte negative Umweltauswirkungen verringern können. Die gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Produktvorschriften bleiben davon unberührt. (7) Das System sollte Produkte und Umweltfaktoren abdecken, die für die Gemeinschaft sowohl im Hinblick auf den Binnenmarkt wie auch im Hinblick auf den Schutz der Umwelt von Bedeutung sind. Im Sinne dieser Verordnung sollte der Begriff "Produkte" auch Dienstleistungen abdecken. (8) Der verfahrensmäßige und methodische Ansatz für die Festlegung der Kriterien zur Vergabe des Umweltzeichens sollte an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt sowie die in diesem Bereich gemachten Erfahrungen angepasst werden, um die Kohärenz mit den entsprechenden international anerkannten Normen zu gewährleisten, die in diesem Bereich entwickelt werden. (9) Die Grundsätze für die Festlegung des Selektivitätsniveaus für die Vergabe des Umweltzeichens sollten verdeutlicht werden, um eine einheitliche und effiziente Anwendung des Systems zu erreichen. (10) Das Umweltzeichen sollte einfache, genaue, nicht irreführende und wissenschaftlich fundierte Informationen über die wichtigsten bei der Vergabe berücksichtigten Umweltaspekte enthalten, um den Verbrauchern Entscheidungen in Kenntnis aller Umstände zu ermöglichen. (11) In den einzelnen Phasen der Vergabe eines Umweltzeichens ist anzustreben, dass eine rationelle Nutzung der Ressourcen und ein hohes Umweltschutzniveau sichergestellt werden. (12) Auf dem Umweltzeichen müssen mehr Informationen über die Gründe für die Vergabe stehen, damit dem Verbraucher die Bedeutung des Umweltzeichens verständlich gemacht wird. (13) Das Umweltzeichensystem sollte sich langfristig im wesentlichen selbst tragen. Die Zuschüsse der Mitgliedstaaten sollten nicht steigen. (14) Die Mitarbeit an der Festlegung und Überprüfung der Kriterien zur Vergabe des Umweltzeichens sowie der Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten einem geeigneten Gremium übertragen werden, nämlich dem Ausschuss für das Umweltzeichen der Europäischen Union (AUEU), damit das System auf wirksame und neutrale Weise umgesetzt werden kann. Der AUEU sollte die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 bereits von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Stellen sowie ein Konsultationsforum umfassen, das für eine ausgewogene Beteiligung aller relevanten betroffenen Parteien Sorge trägt. (15) Es ist sicherzustellen, dass das gemeinschaftliche System zur Vergabe eines Umweltzeichens mit den umweltpolitischen Prioritäten der Gemeinschaft und anderen Kennzeichnungs- oder Qualitätszertifizierungssystemen der Gemeinschaft vereinbar und abgestimmt ist, wie etwa mit den in der Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen(5) und in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel(6) festgelegten Systemen. (16) Bestehende und neue Umweltzeichensysteme in den Mitgliedstaaten sind zwar weiter zulässig, doch sollte sichergestellt werden, dass das gemeinschaftliche Umweltzeichen und andere Umweltzeichensysteme in der Gemeinschaft aufeinander abgestimmt werden, um die gemeinsamen Ziele des umweltverträglichen Verbrauchs zu fördern. (17) Bei der Anwendung des Systems muss für Transparenz sowie Vereinbarkeit mit den entsprechenden internationalen Normen gesorgt werden, um den Herstellern und Exporteuren aus Drittländern den Zugang zum System und die Beteiligung am System zu erleichtern. (18) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluß 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(7) erlassen werden. (19) Aus den oben genannten Gründen ist die Verordnung (EWG) Nr. 880/92 durch die vorliegende Verordnung zu ersetzen, um die erforderlichen Änderungen möglichst wirkungsvoll vorzunehmen. Im Hinblick auf einen kontinuierlichen reibungslosen Übergang zwischen den beiden Verordnungen sind geeignete Übergangsbestimmungen zu treffen - HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Ziele und Grundsätze (1) Das gemeinschaftliche System zur Vergabe eines Umweltzeichens (nachstehend "System" genannt) soll der Förderung von Produkten dienen, die geeignet sind, im Vergleich zu anderen Produkten derselben Produktgruppe negative Umweltauswirkungen zu verringern, und damit zu einer effizienten Nutzung der Ressourcen und einem hohen Umweltschutzniveau beitragen. Dieses Ziel wird dadurch erreicht, dass den Verbrauchern eine Orientierung und genaue, nicht irreführende und wissenschaftlich fundierte Informationen in Bezug auf diese Produkte gegeben werden. Im Sinne dieser Verordnung schließt der Begriff - "Produkt" alle Waren und Dienstleistungen ein; - "Verbraucher" auch berufsmäßige Abnehmer ein. (2) Die Umweltauswirkungen werden im Rahmen einer Untersuchung der Wechselwirkungen eines Produkts mit der Umwelt, einschließlich des Verbrauchs an Energie und natürlichen Ressourcen, während des Lebenszyklus des Produkts ermittelt. (3) Durch die Beteiligung am System wird die Verpflichtung zur Einhaltung von Umwelt- oder anderen Vorschriften des nationalen Rechts oder des Gemeinschaftsrechts, die für die verschiedenen Lebensphasen einer Ware und gegebenenfalls für eine Dienstleistung gelten, nicht berührt. (4) Die Anwendung des Systems erfolgt im Einklang mit den Bestimmungen der Verträge, einschließlich des Vorsorgeprinzips, sowie mit den in Anwendung der Verträge erlassenen Rechtsakten und mit der Umweltpolitik der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsprogramm für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung (Fünftes Aktionsprogramm), das mit der Entschließung vom 1. Februar 1993(8) festgelegt wurde, und wird mit anderen gemeinschaftlichen Kennzeichnungs- oder Qualitätszertifizierungsregelungen und -systemen koordiniert, insbesondere mit dem durch die Richtlinie 92/75/EWG geschaffenen System der Energiekennzeichnung und dem durch die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 geschaffenen Kennzeichnungssystem für den ökologischen Landbau. Artikel 2 Anwendungsbereich (1) Das gemeinschaftliche Umweltzeichen kann für in der Gemeinschaft verfügbare Produkte vergeben werden, die die grundlegenden Umweltanforderungen nach Artikel 3 und die gemäß Artikel 4 festgelegten Kriterien zur Vergabe eines Umweltzeichens erfuellen. Die Kriterien zur Vergabe des Umweltzeichens werden nach Produktgruppen festgelegt. Als Produktgruppe gelten alle Waren oder Dienstleistungen, die einen ähnlichen Zweck erfuellen und in Bezug auf ihre Verwendung und aus der Sicht der Verbraucher äquivalent sind. (2) Eine Produktgruppe muss folgende Voraussetzungen erfuellen, um in das System aufgenommen zu werden: a) signifikantes Umsatz- und Handelsvolumen im Binnenmarkt; b) beträchtliche Umweltauswirkungen von globaler, regionaler und/oder allgemeiner Art während einer oder mehrerer Lebensphasen des Produkts; c) signifikantes Potential für Umweltverbesserungen durch die Beeinflussung der Kaufentscheidungen der Verbraucher sowie die Schaffung von Anreizen für Hersteller oder Dienstleistungserbringer, durch das Anbieten von Produkten, die die Voraussetzungen für die Vergabe des Umweltzeichens erfuellen, einen Wettbewerbsvorteil zu erzielen; d) Erwirtschaftung eines signifikanten Teils des Umsatzes mit dem Verkauf für den Endverbrauch oder die endgültige Verwendung. (3) Eine Produktgruppe kann mit entsprechender Anpassung der Kriterien zur Vergabe des Umweltzeichens in Untergruppen unterteilt werden, wenn dies aufgrund der Eigenschaften der Produkte und im Hinblick auf die Entfaltung des optimalen Potentials des Umweltzeichens für Umweltverbesserungen erforderlich ist. Die im selben gemäß Artikel 6 Absatz 5 veröffentlichten Dokument enthaltenen Kriterien zur Vergabe des Umweltzeichens für die verschiedenen Untergruppen einer Produktgruppe sind ab demselben Zeitpunkt anwendbar. (4) Das Umweltzeichen darf weder für Stoffe oder Zubereitungen vergeben werden, die gemäß der Richtlinie 67/548/EWG des Rates(9) oder der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(10) als sehr giftig, giftig, umweltgefährdend, krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder mutagen eingestuft wurden, noch für Produkte, die nach einem Verfahren hergestellt werden, das für Mensch und/oder Umwelt signifikante Schäden verursachen kann, oder die bei normaler Verwendung für den Verbraucher schädlich sein könnten. (5) Diese Verordnung gilt nicht für Lebensmittel, Getränke und Arzneimittel sowie für medizinische Geräte im Sinne der Richtlinie 93/42/EWG des Rates(11), die ausschließlich für die berufsfachliche Verwendung bestimmt sind oder von Ärzten verschrieben oder überwacht werden müssen. Artikel 3 Umweltanforderungen (1) Damit das Umweltzeichen vergeben werden kann, muss ein Produkt über Eigenschaften verfügen, die signifikant zu Verbesserungen in wichtigen Umweltaspekten, welche im Zusammenhang mit den in Artikel 1 genannten Zielen und Grundsätzen stehen, beitragen können. Diese Umweltaspekte werden nach Maßgabe des als Hinweis dienenden Beurteilungsschemas in Anhang I ermittelt und müssen die methodischen Anforderungen des Anhangs II erfuellen. (2) Es gelten die folgenden Bestimmungen: a) Bei der Bewertung der komparativen Verbesserungen ist die Netto-Ökobilanz zu berücksichtigen, die sich aus der Gegenüberstellung der Umweltbe- und -entlastungen ergibt, einschließlich der Gesundheits- und Sicherheitsaspekte, die die Anpassungen in den verschiedenen Lebensphasen der jeweiligen Produkte mit sich bringen. In die Bewertung fließen auch mögliche Umweltvorteile ein, die mit der Verwendung der betreffenden Produkte zusammenhängen. b) Die wichtigsten Umweltaspekte werden durch die Bestimmung von Kategorien von Umweltauswirkungen ermittelt, zu denen die untersuchten Produkte im Hinblick auf ihren gesamten Lebenszyklus den signifikantesten Beitrag leisten; unter diesen Aspekten werden diejenigen Kategorien von Auswirkungen ermittelt, die ein klares Verbesserungspotential aufweisen. c) Zum Vorproduktionsstadium innerhalb des Lebenszyklus von Waren zählt die Gewinnung und Verarbeitung von Rohstoffen sowie die Energieerzeugung. Diese Aspekte werden - sofern technisch durchführbar - berücksichtigt. Artikel 4 Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens sowie Beurteilungs- und Prüfanforderungen (1) Spezifische Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens werden nach Produktgruppen festgelegt. Diese Kriterien umfassen die Anforderungen, die ein Produkt im Hinblick auf jeden der in Artikel 3 genannten wichtigen Umweltaspekte erfuellen muss, damit das Umweltzeichen vergeben werden kann, einschließlich Anforderungen an die Eignung des Produkts, den Bedürfnissen der Verbraucher gerecht zu werden. (2) Mit diesen Kriterien soll sichergestellt werden, dass die Produkte aufgrund der folgenden Grundsätze ausgewählt werden: a) Die Marktaussichten für die Produkte in der Gemeinschaft müssen während der Geltungsdauer der Kriterien groß genug sein, damit durch die Kaufentscheidungen der Verbraucher Umweltverbesserungen ausgelöst werden können. b) Bei der Auswahl von Kriterien muss berücksichtigt werden, ob die Anpassungen, die erforderlich sind, um diese Kriterien innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu erfuellen, aus technischer und wirtschaftlicher Sicht durchführbar sind. c) Die Auswahl von Kriterien muss mit dem Ziel erfolgen, möglichst große Verbesserungen für die Umwelt zu erreichen. (3) Die Anforderungen für die Beurteilung der Übereinstimmung bestimmter Produkte mit den Kriterien zur Vergabe des Umweltzeichens und für die Prüfung der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Nutzungsbedingungen für das Umweltzeichen werden zusammen mit den Kriterien zur Vergabe des Umweltzeichens für jede Produktgruppe festgelegt. (4) Die Geltungsdauer der Kriterien zur Vergabe des Umweltzeichens und die Beurteilungs- und Prüfanforderungen werden in jeder Serie von Kriterien zur Vergabe des Umweltzeichens jeder Produktgruppe angegeben. Die Überprüfung der Kriterien zur Vergabe des Umweltzeichens sowie der Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien erfolgt rechtzeitig vor Ende der Geltungsdauer der für jede Produktgruppe angegebenen Kriterien; im Anschluss an die Überprüfung wird ein Vorschlag zur Verlängerung, Streichung oder Änderung vorgelegt. Artikel 5 Arbeitsplan Binnen einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 17 in Übereinstimmung mit den in Artikel 1 genannten Zielen und Grundsätzen einen Umweltzeichen-Arbeitsplan der Gemeinschaft nach vorheriger Konsultation des in Artikel 13 genannten Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union (nachstehend "AUEU" genannt). Der Arbeitsplan umfasst eine Strategie zur Entwicklung des Systems mit nachstehenden Festlegungen für die darauf folgenden drei Jahre: - Ziele im Hinblick auf die Umweltverbesserungen und die Marktdurchdringung, die mit dem System erreicht werden sollen, - eine nicht erschöpfende Liste von Produktgruppen, die für die Gemeinschaftsaktionen als vorrangig angesehen werden, - Pläne für die Koordinierung und die Zusammenarbeit in Bezug auf das gemeinschaftliche System und andere Systeme zur Vergabe von Umweltzeichen in den Mitgliedstaaten. Der Arbeitsplan wird insbesondere die Entwicklung von gemeinsamen Aktionen zur Förderung von mit dem Umweltzeichen ausgezeichneten Produkten sowie die Einrichtung eines Mechanismus für den Austausch von Informationen hinsichtlich existierender und zukünftiger Produktgruppen auf nationaler Ebene und auf der Ebene der Europäischen Union berücksichtigen. Der Arbeitsplan sieht ferner Maßnahmen zur Umsetzung der Strategie vor und schließt die geplante Finanzierung des Systems mit ein. Ferner enthält er einen Überblick über die Dienstleistungen, auf die das System keine Anwendung findet, wobei die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) berücksichtigt wird. Der Arbeitsplan wird in regelmäßigen Abständen überprüft. Die erste Überprüfung des Arbeitsplans wird einen Bericht darüber enthalten, wie die Pläne für die Koordinierung und Kooperation zwischen dem Gemeinschaftssystem und den nationalen Umweltzeichensystemen erfuellt worden sind. Artikel 6 Verfahren zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens (1) Die Bedingungen für die Vergabe des Umweltzeichens werden für die einzelnen Produktgruppen festgelegt. Die besonderen ökologischen Kriterien für jede Produktgruppe und ihre jeweilige Geltungsdauer werden nach dem Verfahren des Artikels 17 nach Konsultation des AUEU festgelegt. (2) Die Kommission leitet das Verfahren von sich aus oder auf Antrag des AUEU ein. Sie beauftragt den AUEU, die Kriterien zur Vergabe des Umweltzeichens sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien für die von dieser Verordnung erfassten Produktgruppen festzulegen und regelmäßig zu überprüfen. Der Auftrag sieht eine Frist für den Abschluss der Arbeiten vor. Bei der Ausarbeitung des Auftrags trägt die Kommission - dem Arbeitsplan gemäß Artikel 5, - den methodischen Anforderungen gemäß Anhang II gebührend Rechnung. (3) Der AUEU legt auf der Grundlage des Auftrags die Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens für jede Produktgruppe und die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien gemäß Artikel 4 und Anhang IV fest, wobei die Ergebnisse von Durchführbarkeits- und Marktstudien, die Analyse des Lebenszyklus und die Untersuchung von Verbesserungsmöglichkeiten gemäß Anhang II berücksichtigt werden. (4) Die Kommission wird über den Entwurf von Kriterien gemäß Absatz 3 unterrichtet und entscheidet, - ob der Auftrag erfuellt wurde und der Entwurf von Kriterien dem Regelungsausschuss nach Artikel 17 unterbreitet werden kann oder - ob der Auftrag nicht erfuellt wurde; in diesem Fall setzt der AUEU seine Arbeiten an dem Entwurf von Kriterien fort. (5) Die Kommission veröffentlich die Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens und etwaige Überarbeitungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe L. Artikel 7 Vergabe des Umweltzeichens (1) Anträge auf Vergabe des Umweltzeichens können von Herstellern, Importeuren, Dienstleistungserbringern und Händlern einschließlich Einzelhändlern gestellt werden. Händler und Einzelhändler können nur Anträge für Produkte stellen, die unter ihrem eigenen Markennamen in Verkehr gebracht werden. (2) Der Antrag kann ein Produkt betreffen, das unter einem oder mehreren Markennamen in Verkehr gebracht wird. Bei Änderungen der Produkteigenschaften, die die Erfuellung der Kriterien nicht beeinflussen, ist kein neuer Antrag erforderlich. Die zuständigen Stellen werden jedoch über wesentliche Änderungen unterrichtet. (3) Der Antrag ist im Einklang mit den folgenden Bestimmungen bei einer zuständigen Stelle einzureichen: a) Stammt ein Produkt aus einem einzigen Mitgliedstaat, so wird der Antrag bei der zuständigen Stelle dieses Mitgliedstaats eingereicht. b) Stammt ein Produkt in identischer Form aus mehreren Mitgliedstaaten, so kann der Antrag bei einer zuständigen Stelle eines dieser Mitgliedstaaten eingereicht werden. In diesen Fällen konsultiert die betreffende zuständige Stelle bei der Bewertung des Antrags die zuständigen Stellen in den anderen Mitgliedstaaten. c) Stammt ein Produkt aus einem Drittland, so kann der Antrag bei einer zuständigen Stelle in einem beliebigen Mitgliedstaat, in dem das Produkt in Verkehr gebracht werden soll oder worden ist, eingereicht werden. (4) Die Entscheidung über die Vergabe des Umweltzeichens wird von der zuständigen Stelle getroffen, bei der der Antrag eingeht, nachdem sie a) überprüft hat, dass das Produkt den gemäß Artikel 6 Absatz 5 veröffentlichten Kriterien entspricht; b) überprüft hat, dass der Antrag den Beurteilungs- und Prüfanforderungen entspricht, und, c) soweit erforderlich, die zuständigen Stellen gemäß Absatz 3 konsultiert hat. (5) Sofern die Produktionsanlagen nach den Kriterien des Umweltzeichens gewissen Anforderungen entsprechen müssen, gelten diese für alle Produktionsanlagen, in denen dieses Produkt hergestellt wird. (6) Die zuständigen Stellen erkennen Test- und Prüfverfahren von Stellen an, die gemäß der Normenreihe EN 45000 oder gleichwertigen internationalen Normen akkreditiert sind. Die zuständigen Stellen arbeiten im Hinblick auf eine wirksame und einheitliche Durchführung der Beurteilungs- und Prüfverfahren zusammen. Artikel 8 Das Umweltzeichen Die Form des Umweltzeichens entspricht Anhang III. Die Spezifikationen für die für jede Produktgruppe geltenden Umweltinformationen und für die Darstellung dieser Information auf dem Umweltzeichen werden in die nach Artikel 6 festgelegten Kriterien aufgenommen. In allen Fällen müssen die Informationen klar und verständlich sein. Die Kommission wendet sich vor dem 24. September 2005 an die nationalen Verbraucherverbände, die in dem gemäß der Entscheidung 95/260/EG der Kommission(12) eingesetzten Verbraucherausschuss vertreten sind, um zu beurteilen, wie effizient der Informationsbedarf der Verbraucher mit dem Umweltzeichen und den zusätzlichen Informationen gedeckt wird. Auf der Grundlage dieser Beurteilung nimmt die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 17 entsprechende Änderungen an den in das Umweltzeichen aufzunehmenden Informationen vor. Artikel 9 Verwendung (1) Die zuständige Stelle schließt mit dem Antragsteller für ein Umweltzeichen einen Vertrag über die Verwendung des Umweltzeichens. Dieser Vertrag enthält Bestimmungen betreffend den Widerruf der Genehmigung für die Verwendung des Zeichens. Die Genehmigung wird nach jeder Änderung der Vergabekriterien für ein bestimmtes Produkt überprüft und der Vertrag gegebenenfalls geändert oder gekündigt. In diesem Vertrag wird festgehalten, dass durch die Beteiligung am System die Verpflichtung zur Einhaltung von Umwelt- oder anderen Vorschriften des nationalen Rechts oder des Gemeinschaftsrechts, die für die verschiedenen Lebensphasen einer Ware und gegebenenfalls für eine Dienstleistung gelten, nicht berührt wird. Um dies zu erleichtern, wird nach dem Verfahren des Artikels 17 ein Standardvertrag festgelegt. (2) Das Umweltzeichen darf erst nach der Vergabe und nur im Zusammenhang mit dem spezifischen Produkt, für das es vergeben worden ist, verwendet und in der Werbung erwähnt werden. Jede falsche oder irreführende Werbung sowie die Verwendung von Zeichen oder Logos, die zur Verwechslung mit dem durch diese Verordnung eingeführten gemeinschaftlichen Umweltzeichen führen können, sind untersagt. Artikel 10 Förderung des Umweltzeichens Die Mitgliedstaaten und die Kommission fördern in Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des AUEU die Verwendung des gemeinschaftlichen Umweltzeichens durch Aufklärungsmaßnahmen und Informationskampagnen bei Verbrauchern, Herstellern, Händlern einschließlich Einzelhändlern und der breiten Öffentlichkeit, um die Entwicklung des Systems zu unterstützen. Um die Verwendung von Produkten mit dem gemeinschaftlichen Umweltzeichen zu fördern, sollten die Kommission und die anderen Organe der Gemeinschaft wie auch staatliche Stellen auf nationaler Ebene unbeschadet des Gemeinschaftsrechts bei der Spezifikation ihrer Anforderungen an Produkte als Vorbild fungieren. Artikel 11 Andere Umweltzeichensysteme in den Mitgliedstaaten Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen für die notwendige Abstimmung zwischen diesem gemeinschaftlichen System und den nationalen Systemen in den Mitgliedstaaten, insbesondere bei der Auswahl von Produktgruppen sowie bei der Entwicklung und Überprüfung von Kriterien auf gemeinschaftlicher wie auf einzelstaatlicher Ebene. Zu diesem Zweck sollten nach dem Verfahren des Artikels 17 Kooperations- und Koordinierungsmaßnahmen festgelegt werden, zu denen u. a. auch die in dem gemäß Artikel 5 erstellten Arbeitsplan in Aussicht genommenen Maßnahmen gehören. Wenn ein Produkt sowohl das gemeinschaftliche Umweltzeichen als auch das nationale Zeichen führt, werden die zwei Logos auf dem entsprechenden Produkt Seite an Seite dargestellt. In diesem Sinne können vorhandene wie auch neue Umweltzeichensysteme in den Mitgliedstaaten parallel zu dem gemeinschaftlichen System fortbestehen. Artikel 12 Kosten und Gebühren Für die Kosten der Bearbeitung von Anträgen auf Vergabe eines Umweltzeichens wird eine Gebühr erhoben. Für die Verwendung des Umweltzeichens hat der Antragsteller eine jährliche Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Bearbeitungsgebühren und der jährlichen Gebühren für die Verwendung des Zeichens wird nach Anhang V und nach dem Verfahren des Artikels 17 festgelegt. Artikel 13 Ausschuss für das Umweltzeichen der Europäischen Union Die Kommission setzt einen Ausschuß für das Umweltzeichen der Europäischen Union (AUEU) ein, der sich aus den in Artikel 14 genannten zuständigen Stellen und dem in Artikel 15 genannten Konsultationsforum zusammensetzt. Der AUEU leistet insbesondere einen Beitrag zur Festlegung und Überprüfung der Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens und der Beurteilungs- und Prüfanforderungen gemäß Artikel 6. Die Geschäftsordnung des AUEU wird von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 17 und unter Berücksichtigung der in Anhang IV erwähnten Verfahrensgrundsätze festgelegt. Artikel 14 Zuständige Stellen (1) Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass die Stelle(n) (nachstehend "zuständige Stelle(n)" genannt), die für die in dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben zuständig ist (sind), benannt wird (werden) und funktionsfähig ist (sind). Wird mehr als eine zuständige Stelle benannt, so bestimmt der Mitgliedstaat die jeweiligen Befugnisse dieser Stellen und die für sie geltenden Koordinierungsanforderungen. (2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass a) die zuständigen Stellen so zusammengesetzt sind, dass ihre Unabhängigkeit und Neutralität gewährleistet sind; b) durch die Geschäftsordnung der zuständigen Stellen auf einzelstaatlicher Ebene die aktive Beteiligung aller interessierten Kreise und ein angemessener Grad an Transparenz sichergestellt werden; c) die zuständigen Stellen die Bestimmungen dieser Verordnung ordnungsgemäß anwenden. Artikel 15 Konsultationsforum Die Kommission sorgt dafür, dass der AUEU bei seinen Tätigkeiten bei jeder Produktgruppe auf eine ausgewogene Beteiligung aller wichtigen an dieser Produktgruppe interessierten Kreise, wie die Industrie und die Dienstleistungserbringer, einschließlich KMU, Handwerker und ihre berufsständischen Organisationen, Gewerkschaften, Händler einschließlich Einzelhändler, Importeure, Umweltschutzgruppen und Verbraucherorganisationen, achtet. Diese treten im Rahmen eines Konsultationsforums zusammen. Die Geschäftsordnung dieses Forums wird von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 17 festgelegt. Artikel 16 Anpassung an den technischen Fortschritt Die Anhänge dieser Verordnung können nach dem Verfahren des Artikels 17 an den technischen Fortschritt, einschließlich der Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normungstätigkeiten, angepasst werden. Artikel 17 Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. (2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 18 Nichteinhaltung Im Falle der Nichtbeachtung dieser Verordnung treffen die Mitgliedstaaten geeignete rechtliche oder administrative Maßnahmen und teilen diese der Kommission mit. Artikel 19 Übergangsbestimmungen Die Verordnung (EWG) Nr. 880/92 wird aufgehoben. Sie findet jedoch weiterhin auf gemäß ihrem Artikel 12 Absatz 1 geschlossene Verträge Anwendung. Die auf der genannten Verordnung beruhenden Entscheidungen gelten weiterhin, bis sie geändert werden oder abgelaufen sind. Artikel 20 Revision Vor dem 24. September 2005 überprüft die Kommission das Vergabesystem anhand der gewonnenen Erfahrungen. Die Kommission schlägt gegebenenfalls Änderungen dieser Verordnung vor. Artikel 21 Schlussbestimmungen Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 17. Juli 2000. Im Namen des Europäischen Parlaments Die Präsidentin N. Fontaine Im Namen des Rates Der Präsident J. Glavany (1) ABl. C 114 vom 12.4.1997, S. 9, und ABl. C 64 vom 6.3.1999, S. 14. (2) ABl. C 296 vom 29.9.1997, S. 77. (3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 1998 (ABl. C 167 vom 1.6.1998, S. 118), bestätigt am 6. Mai 1999. Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 11. November 1999 (ABl. C 25 vom 28.1.2000, S. 1) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. März 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 29. Juni 2000. (4) ABl. L 99 vom 11.4.1992, S. 1. (5) ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16. (6) ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1804/1999 (ABl. L 222 vom 24.8.1999, S. 1). (7) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. (8) ABl. C 138 vom 17.5.1993, S. 1. (9) ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 57). (10) ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1. (11) ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1). (12) ABl. L 162 vom 13.7.1995, S. 37. ANHANG I >PIC FILE= "L_2000237DE.000802.EPS"> ANHANG II METHODISCHE ANFORDERUNGEN FÜR DIE FESTLEGUNG DER KRITERIEN FÜR DIE VERGABE DES UMWELTZEICHENS Einleitung Das Verfahren für die Ermittlung und Auswahl der wichtigsten Umweltaspekte sowie für die Festlegung der Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens umfasst folgende Schritte: - Durchführbarkeits- und Marktstudie, - Überlegungen zum Lebenszyklus, - Untersuchung von Verbesserungsmöglichkeiten, - Vorschlag für die Kriterien. Durchführbarkeits- und Marktstudie Im Rahmen der Durchführbarkeits- und Marktstudie werden die verschiedenen Arten der betreffenden Produktgruppen auf dem Gemeinschaftsmarkt, die Mengen an Waren oder Dienstleistungen, die erzeugt oder erbracht bzw. eingeführt oder abgesetzt worden sind, sowie die Marktstruktur in den Mitgliedstaaten untersucht. Hier werden auch der Binnen- und der Außenhandel berücksichtigt. Darüber hinaus werden die Wahrnehmungen aus der Sicht der Verbraucher, funktionelle Unterschiede zwischen verschiedenen Arten von Produkten und die Notwendigkeit, Untergruppen festzulegen, untersucht und bewertet. Überlegungen zum Lebenszyklus Wichtige Umweltaspekte, für die Kriterien entwickelt werden müssen, werden unter Zugrundelegung von Überlegungen zum Lebenszyklus festgelegt und im Einklang mit international anerkannten Verfahren und Normen durchgeführt. Die in den Europäischen Normen ISO 14040 und ISO 14024 festgelegten Grundsätze werden gegebenenfalls gebührend berücksichtigt. Untersuchung von Verbesserungsmöglichkeiten Bei der Prüfung von Verbesserungsmöglichkeiten werden insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt: - das theoretische Potential für Umweltverbesserungen, die mit möglichen Änderungen der Marktstrukturen zusammenhängen. Grundlage hierfür ist die Bewertung der in der Lebenszyklusanalyse ermittelten Verbesserungsmöglichkeiten; - die technische, industrielle und wirtschaftliche Durchführbarkeit und Änderungen im Bereich der Märkte; - Verbraucherverhalten, -wahrnehmungen und -präferenzen, welche die Wirksamkeit des Umweltzeichens beeinflussen können. Vorschlag für die Kriterien Bei dem endgültigen Vorschlag für die ökologischen Kriterien werden die im Zusammenhang mit der Produktgruppe relevanten Umweltaspekte berücksichtigt. ANHANG III BESCHREIBUNG DES UMWELTZEICHENS Gestaltung des Umweltzeichens Das Umweltzeichen wird für Produkte vergeben, welche die Kriterien für alle ausgewählten wichtigen Umweltaspekte erfuellen. Das Umweltzeichen enthält Verbraucherinformationen im Einklang mit Artikel 8 und dem nachstehenden Schema. Es besteht aus den folgenden zwei Teilen (Feld 1 und Feld 2) >PIC FILE= "L_2000237DE.001002.EPS"> Feld 2 enthält Informationen über die Gründe für die Vergabe des Umweltzeichens. Diese Informationen beziehen sich auf mindestens eine, jedoch auf nicht mehr als drei Umweltauswirkungen. Die Informationen werden stichwortartig gegeben (in Worten). Beispiel: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Feld 1 und Feld 2 werden beide abgebildet wenn sich dies aus praktischen Gründen empfiehlt: doch wenn - etwa bei kleinen Waren - der Platz ein wichtiger Faktor ist, kann Feld 2 bei einigen Anwendungen weggelassen werden, sofern das Umweltzeichen bei anderen Anwendungen derselben Ware vollständig erscheint. So braucht zum Beispiel nur Feld 1 auf der Ware selbst zu erscheinen, wenn das ganze Umweltzeichen anderweitig auf der Verpackung, auf Merkblättern oder anderen Materialien in den Verkaufsstellen abgebildet ist. ANHANG IV VERFAHRENSGRUNDSÄTZE FÜR DIE FESTLEGUNG VON KRITERIEN FÜR DIE VERGABE DES UMWELTZEICHENS Bei der Festlegung der Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens sowie der Beurteilungs- und Prüfanforderungen bezüglich dieser Kriterien gelten die folgenden Verfahrensgrundsätze: 1. Beteiligung der interessierten Kreise a) Im Rahmen des AUEU wird eine besondere Ad-hoc-Arbeitsgruppe unter Beteiligung der in Artikel 15 genannten interessierten Kreise und der in Artikel 14 genannten zuständigen Stellen eingesetzt, die für jede Produktgruppe Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens entwickelt. b) Die interessierten Kreise werden an dem Verfahren für die Ermittlung und Auswahl der wichtigsten Umweltaspekte beteiligt, insbesondere an folgenden Phasen: i) Durchführbarkeits- und Marktstudie; ii) Überlegungen zum Lebenszyklus; iii) Untersuchung von Verbesserungsmöglichkeiten; iv) Vorschlag für die Kriterien. Es werden alle angemessenen Bemühungen unternommen, um während des ganzen Verfahrens einen Konsens und gleichzeitig ein hohes Maß an Umweltschutz zu erzielen. In einem Arbeitspapier, das rechtzeitig vor den Sitzungen der Ad-hoc-Arbeitsgruppe an die Teilnehmer verteilt wird, werden die wichtigsten Ergebnisse jeder Phase bzw. jedes Schritts zusammengefasst. 2. Offener Dialog und Transparenz a) Es wird ein Abschlussbericht mit den wichtigsten Ergebnissen erstellt und veröffentlicht. Zwischenberichte über die Ergebnisse der einzelnen Arbeitsstadien werden allen Betroffenen zur Verfügung gestellt; Stellungnahmen dazu werden berücksichtigt. b) Über den Inhalt des Berichtsentwurfs findet ein offener Dialog statt. Bevor die Kriterien dem Ausschuss nach dem Verfahren des Artikels 17 vorgelegt werden, ist eine Frist von mindestens 60 Tagen vorzusehen, während deren Anmerkungen zu den Kriterienvorschlägen gemacht werden können. Den hierzu eingegangenen Bemerkungen wird Rechnung getragen. Auf Anfrage sind Informationen darüber vorzulegen, inwiefern die Bemerkungen berücksichtigt worden sind. c) Der Bericht enthält unter anderem eine Zusammenfassung und Anhänge mit detaillierten Bestandsberechnungen. 3. Vertraulichkeit Der Schutz vertraulicher Informationen, die von Privatpersonen, öffentlichen Einrichtungen, privaten Unternehmen, Interessengruppen, interessierten Kreisen und sonstigen Quellen zur Verfügung gestellt werden, ist zu gewährleisten. ANHANG V GEBÜHREN 1. Bearbeitungsgebühr Für die Kosten der Bearbeitung von Anträgen auf Vergabe eines Umweltzeichens wird eine Gebühr erhoben. Hierfür wird eine Mindest- und eine Hoechstgebühr festgelegt. Für KMU(1) sowie für Produkthersteller und Dienstleistungsanbieter aus Entwicklungsländern muss die Bearbeitungsgebühr um mindestens 25 % ermäßigt werden. 2. Jährliche Benutzungsgebühr Jeder Antragsteller, der ein Umweltzeichen führen darf, zahlt eine jährlich zu entrichtende Benutzungsgebühr an die zuständige Stelle, die das Zeichen vergeben hat. Der Zeitraum, für den die Gebühr entrichtet wird, beginnt am Tag der Vergabe des Umweltzeichens an den Antragsteller. Die jährliche Gebühr wird unter Bezugnahme auf den gemeinschaftsweiten Jahresumsatz des Produkts, für welches das Umweltzeichen vergeben worden ist, berechnet. Hierfür wird eine Mindest- und eine Hoechstgebühr festgelegt. Für KMU sowie für Produkthersteller und Dienstleistungsanbieter aus Entwicklungsländern muss die jährliche Gebühr um mindestens 25 % ermäßigt werden. Für Antragsteller, die gemäß EMAS oder ISO 14001 bereits zertifiziert worden sind, können zusätzliche Ermäßigungen für die jährliche Benutzungsgebühr eingeräumt werden. Weitere Gebührenermäßigungen können - sofern angemessen - gemäß den in Artikel 17 vorgesehenen Bestimmungen eingeräumt werden. 3. Kosten von Test- und Prüfverfahren Die im Rahmen der Anträge für eventuell erforderliche Test- und Prüfverfahren anfallenden Kosten sind weder in der Bearbeitungs- noch in der jährlichen Benutzungsgebühr enthalten. Die Antragsteller haben die Kosten dieser Prüfungen selbst zu tragen. Bei der Aufstellung von Beurteilungs- und Prüfanforderungen ist das Ziel einer strikten Kostenminimierung zu beachten. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, die Beteiligung der KMU am gemeinschaftlichen Umweltzeichensystem zu erleichtern und somit zu einer besseren Verbreitung des Zeichens beizutragen. (1) Im Sinne der Empfehlung 96/280/EG der Kommission (ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4).