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Document 32000R1672

Verordnung (EG) Nr. 1672/2000 des Rates vom 27. Juli 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen zur Einbeziehung von Faserflachs und -hanf

ABl. L 193 vom 29.7.2000, p. 13–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2005

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/1672/oj

32000R1672

Verordnung (EG) Nr. 1672/2000 des Rates vom 27. Juli 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen zur Einbeziehung von Faserflachs und -hanf

Amtsblatt Nr. L 193 vom 29/07/2000 S. 0013 - 0015


Verordnung (EG) Nr. 1672/2000 des Rates

vom 27. Juli 2000

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen zur Einbeziehung von Faserflachs und -hanf

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Aufgabe der Gemeinsamen Agrarpolitik ist es, die in Artikel 33 des Vertrags genannten Ziele unter Berücksichtigung der Marktlage zu verwirklichen.

(2) Der Flachs- und Hanfsektor hat seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 des Rates vom 29. Juni 1970 über die gemeinsame Marktorganisation für Flachs und Hanf(5) einen grundlegenden Wandel erfahren. Zum traditionellen Flachsanbau, der hauptsächlich die Erzeugung von langen Fasern für die Textilherstellung zum Ziel hatte, und zur herkömmlichen Verwendung der Hanffasern ist der auf den neuen Absatzmarkt für kurze Fasern ausgerichtete Flachs- und Hanfanbau hinzugekommen. Da diese kurzen Fasern für neue Materialien verwendet werden können, ist es wichtig, ihre Erzeugung zu fördern, um auch die Erschließung neuartiger und zukunftsträchtiger Absatzmöglichkeiten zu begünstigen.

(3) Die in der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 vorgesehenen Beihilfen haben aufgrund ihrer Höhe in einigen Mitgliedstaaten zu einem rein spekulativen Anbau geführt. Die zur Bekämpfung dieses Phänomens ergriffenen Maßnahmen haben zu sehr komplizierten Rechtsvorschriften für diesen Sektor geführt und nicht in jedem Fall die gewünschten Ergebnisse gezeitigt.

(4) Um die Probleme zu lösen, die auf dem Markt für Faserflachs und -hanf auftreten, ist vorzusehen, daß die betreffenden Erzeuger Beihilfen vergleichbarer Höhe erhalten wie die Erzeuger der konkurrierenden Kulturpflanzen. Zu diesem Zweck und zur Vereinfachung der geltenden Rechtsvorschriften sind diese Sektoren in die mit der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999(6) eingeführte Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen einzubeziehen. Wenn die Aufrechterhaltung der Wirtschaftstätigkeit dies erfordert, wird außerdem im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates vom 27. Juli 2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf(7) eine Beihilfe für die Verarbeitung von Flachs- und Hanfstroh gewährt. Die Verarbeitungsbeihilfe sollte zu einer Erhöhung des Ankaufspreises für Flachs- und Hanfstroh führen und den Anbau für die Erzeuger rentabler machen.

(5) Damit der Übergang auf das Stützungsniveau für Getreide reibungslos verläuft und um auch die derzeitigen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Bestehen unterschiedlicher Beihilferegelungen für die Faserflachs- und Ölleinsorten zu beseitigen, empfiehlt es sich, die Zahlungen für Faserflachs und -hanf an diejenigen für Öllein anzugleichen, die ihrerseits im Wirtschaftsjahr 2002/03 an diejenigen für Getreide angepaßt werden müssen. Ferner ist die Gewährung einer zusätzlichen Unterstützung für Flachs und Hanf in Finnland und in Schweden, wie sie in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 bereits für konkurrierende Erzeugnisse vorgesehen ist, gerechtfertigt.

(6) Um der in jüngster Vergangenheit erfolgten Anlage von Flachs- und Hanfkulturen insbesondere in der Nähe der Verarbeitungsunternehmen Rechnung zu tragen, sollte dafür gesorgt werden, daß auch diese Flächen und Kulturen in die mit der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 geschaffene Regelung einbezogen werden können.

(7) Um zu vermeiden, daß die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 umgangen werden, ist die Zahlung der Hektarbeihilfen für Faserflachs und -hanf von bestimmten Anbaubedingungen abhängig zu machen.

(8) Bei Hanf sind Sondermaßnahmen vorzusehen, um zu vermeiden, daß sich unter den für die Flächenzahlungen in Betracht kommenden Flächen rechtswidrig bebaute Flächen befinden und so das ordnungsgemäße Funktionieren der Marktorganisation für dieses Erzeugnis gestört wird. Daher ist vorzusehen, daß diese Zahlungen nur für Flächen gewährt werden, auf denen Hanfsorten angebaut wurden, die bestimmte Sicherheiten hinsichtlich ihres Gehalts an psychotropen Substanzen bieten.

(9) Um eine Kontrolle der Mengen zu ermöglichen, die für die Verarbeitungsbeihilfe für Stroh gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 in Betracht kommen, ist es erforderlich, diese Erzeugung an die Anbaufläche zu koppeln, von der sie stammt, und für die Erzeuger Verpflichtungen vorzusehen, die denen der betroffenen Verarbeiter entsprechen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Bei der Berechnung nach Absatz 1 wird der Durchschnittsertrag für Getreide zugrunde gelegt. Wird Mais jedoch getrennt ausgewiesen, so wird für Mais der Maisertrag und für Getreide, Ölsaaten, Leinsamen sowie Faserflachs und -hanf der Ertrag für anderes Getreide als Mais zugrunde gelegt."

2. In Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 werden die Worte "für Leinsamen" durch "für Leinsamen sowie Faserflachs und -hanf" ersetzt.

3. Artikel 4 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) In Finnland und in Schweden nördlich von 62° nördlicher Breite sowie einigen angrenzenden Gebieten mit vergleichbaren klimatischen Verhältnissen, die die landwirtschaftliche Tätigkeit in besonderem Maß erschweren, wird für Getreide, Ölsaaten, Leinsamen sowie Faserflachs und -hanf ein Zuschlag zu der Flächenzahlung in Höhe von 19 EUR/t, multipliziert mit dem für die Flächenzahlungen zugrunde gelegten Ertrag, gewährt."

4. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 5a

(1) Für Faserflachs und -hanf wird die Flächenzahlung vom Abschluß eines Vertrags bzw. von der Abgabe einer Verpflichtungserklärung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 abhängig gemacht.

Für Faserhanf wird die Flächenzahlung abhängig gemacht von der Verwendung von Sorten, deren Tetrahydrocannabinolgehalt nicht mehr als 0,2 % beträgt.

(2) Die Mitgliedstaaten schaffen eine Regelung zur Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehalts auf mindestens 30 % der Faserhanfanbauflächen, für die eine Zahlung beantragt wurde. Führt ein Mitgliedstaat jedoch eine Regelung ein, in der die vorherige Genehmigung des genannten Anbaus vorgeschrieben ist, so beträgt der betreffende Satz mindestens 20 %."

5. Artikel 7 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"Anträge auf Zahlungen können nicht für Flächen gestellt werden, die am 31. Dezember 1991 als Dauergrünland, Dauerkulturen oder Wälder genutzt wurden oder nichtlandwirtschaftlichen Zwecken dienten. Es können jedoch Anträge auf Zahlungen für die Flächen, auf denen Faserflachs oder -hanf angebaut wird, sowie gegebenenfalls für die entsprechenden für die obligatorische Stillegung bestimmten Flächen gestellt werden, wenn diese Flächen in mindestens einem der Wirtschaftsjahre von 1998/99 bis 2000/01 in den Genuß von Beihilfen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 des Rates vom 29. Juni 1970 über die gemeinsame Marktorganisation für Flachs und Hanf(8) gekommen sind."

6. Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a) In Unterabsatz 1 werden nach dem sechsten Gedankenstrich folgende Gedankenstriche eingefügt:

"- für Faserflachs und -hanf die Einzelheiten der Verträge und der Verpflichtung gemäß Artikel 5a Absatz 1,

- für Faserhanf die besonderen Kontrollmaßnahmen sowie die Verfahren zur mengenmäßigen Feststellung des Tetrahydrocannabinols."

b) Absatz 2 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- entweder die Gewährung der Zahlungen davon abhängig machen, daß folgendes Saatgut verwendet wird:

i) bestimmtes Saatgut,

ii) zertifiziertes Saatgut im Falle von Hartweizen sowie Faserflachs und -hanf,

iii) Saatgut bestimmter Sorten im Falle von Ölsaaten, Hartweizen, Leinsamen sowie Faserflachs und -hanf,

- oder den Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, die Gewährung der Zahlungen von diesen Voraussetzungen abhängig zu machen."

7. Anhang I Nummer IV wird durch folgende Nummern ersetzt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

Artikel 2

Gemäß Artikel 3 Absatz 6 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die etwaige Neufassung der Regionalisierungspläne im Hinblick auf die Aufnahme der Angaben über Faserflachs und -hanf bis spätestens 1. Oktober 2000.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2001/02.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. Juli 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. Védrine

(1) ABl. C 56 E vom 29.2.2000, S. 17.

(2) Stellungnahme vom 6. Juli 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. C 140 vom 18.5.2000, S. 3.

(4) Stellungnahme vom 14. Juni 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(5) ABl. L 146 vom 4.7.1970, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 (ABl. L 327 vom 14.12.1999, S. 7).

(6) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2704/1999 (ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 12).

(7) Siehe Seite 16 dieses Amtsblatts.

(8) ABl. L 146 vom 4.7.1970, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 (ABl. L 327 vom 14.12.1997, S. 7).

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