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Document 32000R1659

    Verordnung (EG) Nr. 1659/2000 der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch

    ABl. L 192 vom 28.7.2000, p. 19–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/05/2008

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/1659/oj

    32000R1659

    Verordnung (EG) Nr. 1659/2000 der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch

    Amtsblatt Nr. L 192 vom 28/07/2000 S. 0019 - 0020


    Verordnung (EG) Nr. 1659/2000 der Kommission

    vom 26. Juli 2000

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 2 und Artikel 33 Absatz 12,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1439/2000(3), wurde von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1127/1999(5), abgewichen, indem der Betrag, unter dem keine Lizenz für Erzeugnisse erforderlich ist, für die keine Erstattung beantragt wird, auf 60 EUR festgesetzt wurde. Zwecks Vereinfachung sollte dieser Betrag für lebende Rinder in die Stückzahl und für die anderen Erzeugnisse in Tonnen umgerechnet werden.

    (2) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 beläuft sich die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung für reinrassige Zuchttiere des KN-Codes 0102 10 auf 75 Tage, und bei Ausfuhrlizenzen für Rindfleischerzeugnisse, die im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 44 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 erteilt werden, auf vier Monate zuzüglich des laufenden Monats. Die Erfahrung hat gezeigt, daß diese Fristen zu kurz sind. Sie sollten daher auf fünf Monate zuzüglich des laufenden Monats verlängert werden. Darüber hinaus sollte in diesem Zusammenhang die Frist gemäß Artikel 44 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88, in der der Ausführer die erteilende Stelle über das Ergebnis einer Ausschreibung in einem Einfuhrdrittland unterrichtet, von 21 auf 90 Tage verlängert werden.

    (3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 1445/95 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 7 zweiter Unterabsatz erhält folgende Fassung:"Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 ist jedoch für die in Artikel 8 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich genannten Erzeugnisse keine Ausfuhrlizenz erforderlich, wenn diese bei Erzeugnissen des KN-Codes 0102 in einer Stückzahl von neun oder weniger und bei den anderen Erzeugnissen in einer Menge von weniger als zwei Tonnen ausgeführt werden."

    2. Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Für die Ausfuhren von Erzeugnissen, für die eine Ausfuhrerstattung beantragt wird und eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung erteilt werden muß, beläuft sich die Gültigkeitsdauer der Lizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung auf:

    - fünf Monate zuzüglich des laufenden Monats für Erzeugnisse des KN-Codes 0102 10 und auf 75 Tage für die Erzeugnisse der KN-Codes 0102 90 und 1602,

    - 30 Tage für die übrigen Erzeugnisse

    ab dem Tag ihrer Ausstellung im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88.

    Bei Ausfuhrlizenzen für Rindfleischerzeugnisse, die im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 44 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 erteilt werden, läuft die Gültigkeitsdauer jedoch

    - für die Erzeugnisse des KN-Codes 0102 10 am Ende des fünften Monats,

    - für die übrigen Erzeugnisse am Ende des vierten Monats

    ab, der auf den Tag ihrer Ausstellung im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 derselben Verordnung folgt.

    Abweichend von Artikel 44 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 wird die Frist von 21 Tagen für die Erzeugnisse des KN-Codes 0102 10 auf 90 Tage verlängert."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 26. Juli 2000

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

    (2) ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35.

    (3) ABl. L 161 vom 1.7.2000, S. 67.

    (4) ABl. L 331 vom 2.12.1988, S. 1.

    (5) ABl. L 135 vom 29.5.1999, S. 48.

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