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Document 32000D0731

    2000/731/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. November 2000 zur Festlegung der Geschäftsordnung des Konsultationsforums im geänderten gemeinschaftlichen System zur Vergabe eines Umweltzeichens (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3281) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 293 vom 22.11.2000, p. 31–32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/731/oj

    32000D0731

    2000/731/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. November 2000 zur Festlegung der Geschäftsordnung des Konsultationsforums im geänderten gemeinschaftlichen System zur Vergabe eines Umweltzeichens (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3281) (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 293 vom 22/11/2000 S. 0031 - 0032


    Entscheidung der Kommission

    vom 10. November 2000

    zur Festlegung der Geschäftsordnung des Konsultationsforums im geänderten gemeinschaftlichen System zur Vergabe eines Umweltzeichens

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3281)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2000/731/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens(1), insbesondere auf Artikel 15,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 setzt die Kommission einen Ausschuss für das Umweltzeichen der Europäischen Union (nachstehend "AUEU" genannt) ein, der sich aus den in Artikel 14 genannten zuständigen Stellen und dem in Artikel 15 genannten Konsultationsforum zusammensetzt.

    (2) Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 sorgt die Kommission dafür, dass der AUEU bei seinen Tätigkeiten bei jeder Produktgruppe auf eine ausgewogene Beteiligung aller wichtigen an dieser Produktgruppe interessierten Kreise, wie der Industrie und der Dienstleistungserbringer, einschließlich der KMU, der Handwerker und ihrer berufsständischen Organisationen, der Gewerkschaften, der Händler einschließlich der Einzelhändler, der Importeure, der Umweltschutzgruppen und der Verbraucherorganisationen, achtet.

    (3) Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 treten diese interessierten Kreise im Rahmen eines Konsultationsforums zusammen.

    (4) Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 wird die Geschäftsordnung dieses Forums von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 17 festgelegt.

    (5) Damit die Öffentlichkeit das gemeinschaftliche System zur Vergabe eines Umweltzeichens akzeptiert, ist es laut Erwägungsgrund 5 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 von wesentlicher Bedeutung, dass nichtstaatliche Umweltorganisationen und Verbraucherverbände bei der Ausarbeitung und Festsetzung der Kriterien für gemeinschaftliche Umweltzeichen eine wichtige Rolle spielen.

    (6) Gemäß Anhang IV Ziffer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 wird im Rahmen des AUEU eine besondere Ad-hoc-Arbeitsgruppe unter Beteiligung der in Artikel 15 genannten interessierten Kreise und der in Artikel 14 genannten zuständigen Stellen eingesetzt, die für jede Produktgruppe Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens entwickelt.

    (7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses in Einklang -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Geschäftsordnung des Konsultationsforums im Anhang wird angenommen.

    Artikel 2

    Die Entscheidung der Kommission vom 18. November 1992 zur Festlegung der Geschäftsordnung des Anhörungsgremiums im gemeinschaftlichen System zur Vergabe eines Umweltzeichens(2) wird aufgehoben.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 10. November 2000

    Für die Kommission

    Margot Wallström

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.

    (2) K(92) 2314 endg. vom 18.11.1992.

    ANHANG

    GESCHÄFTSORDNUNG DES KONSULATIONSFORUMS

    1. Hiermit wird die Geschäftsordnung des in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 beschriebenen Konsultationsforums (das Forum) festgelegt. Das Forum arbeitet im Einklang mit der genannten Verordnung.

    2. Das Konsulationsforum und seine Mitglieder sind Mitglieder des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union (AUEU) und beteiligen sich an allen Tätigkeiten des AUEU, und zwar insbesondere an

    - der Aufforderung an die Kommission, das Verfahren zur Festlegung der ökologischen Kriterien und der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für einzelne Produktgruppen einzuleiten;

    - der Festlegung und Überprüfung der Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens und der damit verbundenen Beuteilungs- und Prüfanforderungen für Produktgruppen;

    - der Konsultation durch die Kommission zum Umweltzeichen-Arbeitsplan der Gemeinschaft;

    - der Förderung und Verwendung des gemeinschaftlichen Umweltzeichens.

    3. Unter anderem sind folgende Organisationen als Vertreter interessierter Kreise im Sinne von Artikel 15 der genannten Verordnung Mitglieder des Forums und damit auch des AUEU:

    - der COFACE (Verbraucher; dieser Verband vertritt auch BEUC, EuroCOOP und AEC),

    - das EUB (Umwelt),

    - der EGB (Gewerkschaften),

    - die UNICE (Industrie),

    - die UEAPME (KMU, Handwerk),

    - EUROCOMMERCE (Handel).

    Um eine ausgewogene Beteiligung aller wichtigen interessierten Kreise zu gewährleisten, kann der AUEU diese Zusammensetzung erforderlichenfalls auf Anforderung der Kommission oder in eigener Initiative und nach Zustimmung durch die Kommission anpassen.

    4. Jedes Mitglied des Forums benennt einen Ansprechpartner.

    5. Das Forum tritt im Rahmen von AUEU-Sitzungen zusammen.

    6. Zusätzlich zu den allgemeinen Vertretern, die an Sitzungen des AUEU teilnehmen sollten, sollte jedes Mitglied des Forums mindestens einen technischen Vertreter pro Produktgruppe benennen, der in den vom AUEU in Bezug auf spezielle Produktgruppen eingesetzten Ad-hoc-Arbeitsgruppen mitarbeitet und auch an den Sitzungen des AUEU teilnimmt, auf denen die fragliche Produktgruppe ausführlich besprochen wird. Diese technischen Vertreter sollen so weit wie möglich sachverständig sein und sich mit der fraglichen Produktgruppe auskennen.

    7. Die Mitglieder des Forums und ihre allgemeinen und technischen Vertreter handeln im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen im Sinne von Artikel 1 der Verordnung und den Verfahrensgrundsätzen gemäß Anhang IV der Verordnung.

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