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Document 32000D0639
2000/639/EC: Commission Decision of 13 October 2000 on the list of programmes for the monitoring of BSE qualifying for a financial contribution from the Community in 2001 (notified under document number C(2000) 3035)
2000/639/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Oktober 2000 über das Verzeichnis der für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft im Jahr 2001 in Betracht kommenden Programme zur BSE-Überwachung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3035)
2000/639/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Oktober 2000 über das Verzeichnis der für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft im Jahr 2001 in Betracht kommenden Programme zur BSE-Überwachung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3035)
ABl. L 269 vom 21.10.2000, p. 54–55
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2001
2000/639/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Oktober 2000 über das Verzeichnis der für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft im Jahr 2001 in Betracht kommenden Programme zur BSE-Überwachung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3035)
Amtsblatt Nr. L 269 vom 21/10/2000 S. 0054 - 0055
Entscheidung der Kommission vom 13. Oktober 2000 über das Verzeichnis der für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft im Jahr 2001 in Betracht kommenden Programme zur BSE-Überwachung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3035) (2000/639/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG(2), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Bei der Festlegung der Programme zur BSE-Überwachung, die im Jahr 2001 für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft in Betracht kommen, und bei der Veranschlagung der Höhe und des Prozentsatzes der Beteiligung an den einzelnen Programmen ist zu berücksichtigen, welche Bedeutung die einzelnen Programme für die Gemeinschaft besitzen und in welchem Umfang Mittel zur Verfügung stehen. (2) Die Mitgliedstaaten haben der Kommission alle Angaben übermittelt, anhand deren sie beurteilen kann, ob eine finanzielle Beteiligung an den Programmen im Jahr 2001 für die Gemeinschaft von Interesse ist. (3) Die Programme, die in dem mit dieser Entscheidung festgelegten Verzeichnis aufgeführt sind, werden zu einem späteren Zeitpunkt einzeln genehmigt. (4) Die Kommission hat jedes der von den Mitgliedstaaten eingereichten Programme unter tiermedizinischen und finanziellen Aspekten geprüft. (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die im Anhang aufgelisteten Programme zur BSE-Überwachung kommen im Jahr 2001 für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft in Betracht. (2) Höhe und Prozentsatz der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den Programmen gemäß Absatz 1 sind im Anhang veranschlagt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 13. Oktober 2000 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. (2) ABl. L 168 vom 2.7.1994, S. 31. ANHANG VERZEICHNIS DER PROGRAMME Veranschlagte Höhe und Prozentsatz der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft >PLATZ FÜR EINE TABELLE>