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Document 32000D0637

2000/637/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. September 2000 über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e) der Richtlinie 1999/5/EG auf Funkanlagen, die der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk unterliegen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2718) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 269 vom 21.10.2000, p. 50–51 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/637/oj

32000D0637

2000/637/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. September 2000 über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e) der Richtlinie 1999/5/EG auf Funkanlagen, die der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk unterliegen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2718) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 269 vom 21/10/2000 S. 0050 - 0051


Entscheidung der Kommission

vom 22. September 2000

über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e) der Richtlinie 1999/5/EG auf Funkanlagen, die der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk unterliegen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2718)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2000/637/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mehrere Mitgliedstaaten wollen gemeinsame Grundsätze und Regelungen für die Gewährleistung der Sicherheit von Personen und Gütern auf Binnenwasserstraßen umsetzen.

(2) Die Harmonisierung der Funkdienste soll die Verkehrssicherheit auf Binnenwasserstraßen, insbesondere bei schlechtem Wetter, erhöhen.

(3) Im Anschluss an ihre Teilnahme an einer regionalen Konferenz in Basel, die im Einklang mit Artikel S6 der Vollzugsordnung für den Funkdienst abgehalten wurde, wollen mehrere Mitgliedstaaten, auf deren Gebiet Binnenschifffahrt betrieben wird, eine Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk (im Folgenden "Vereinbarung" genannt) billigen und umsetzen.

(4) Erfasst werden lediglich Anlagen, die zur Ausrüstung von Binnenschiffen in Mitgliedstaaten vorgesehen sind, in denen die Vereinbarung umgesetzt werden soll, und die in den in der Vereinbarung genannten Frequenzbereichen betrieben werden.

(5) Jede in diesen Frequenzbereichen betriebene Anlage soll den Vorgaben der Vereinbarung entsprechen und über das in ETS 300698 Anhang B spezifizierte automatische Senderidentifizierungssystem (ATIS) verfügen. Zudem soll die Sendeleistung dieser Anlagen in den Verkehrskreisen Schiff-Schiff, Schiff-Hafenbehörde und Funkverkehr an Bord einen festgelegten Wert nicht überschreiten.

(6) Die Maßnahmen dieser Entscheidung stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für Konformitätsbewertung von Telekommunikationsgeräten und Marktüberwachung überein -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Entscheidung gilt für Funkanlagen zum Einsatz auf Wasserstraßen, die der am 6. April 2000 in Basel getroffenen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk unterliegen, in Mitgliedstaaten, in denen die Vereinbarung umgesetzt werden soll.

Artikel 2

(1) Funkanlagen, die in Frequenzbereichen gemäß der Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk betrieben werden, müssen über das automatische Senderidentifizierungssystem (ATIS) verfügen.

(2) Die Sendeleistung von Funkanlagen der Verkehrskreise Schiff-Schiff, Schiff-Hafenbehörde und Funkverkehr an Bord gemäß der Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk wird auf 1 Watt begrenzt.

Artikel 3

Die Bestimmungen von Artikel 2 dieser Entscheidung gelten ab dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. September 2000

Für die Kommission

Erkki Liikanen

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10.

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