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Document 31998R2807

    Verordnung (EG) Nr. 2807/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 661/97 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Quotenregelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten/Paradeisern

    ABl. L 349 vom 24.12.1998, p. 34–35 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/06/2001

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/2807/oj

    31998R2807

    Verordnung (EG) Nr. 2807/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 661/97 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Quotenregelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten/Paradeisern

    Amtsblatt Nr. L 349 vom 24/12/1998 S. 0034 - 0035


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2807/98 DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 661/97 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Quotenregelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten/Paradeisern

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2199/97 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 661/97 der Kommission (3) wurden die Bestimmungen zur Aufteilung der Mengen auf die Unternehmen, die Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten/Paradeisern (*) herstellen, festgelegt. Gemäß der in Artikel 2 Buchstaben a) und b) vorgesehenen Übergangsregelung werden auch den Unternehmen Quoten zugeteilt, die ihre Tätigkeit vor weniger als drei Wirtschaftsjahren vor dem Wirtschaftsjahr aufgenommen haben, für das die Aufteilung erfolgt.

    Es hat sich gezeigt, daß die derzeit geltende Regelung Unternehmen, die ihre Tätigkeit in einem der beiden Wirtschaftsjahre vor dem Wirtschaftsjahr aufgenommen haben, für das die Aufteilung erfolgt, unverhältnismäßig gegenüber Unternehmen begünstigen kann, die ihre Tätigkeit mindestens drei Wirtschaftsjahre vor dem Wirtschaftsjahr aufgenommen haben, für das die Aufteilung erfolgt.

    Es ist angezeigt, die diesen Unternehmen zugeteilten Mengen anzupassen, um sowohl den von den Unternehmen unter Einhaltung des Mindestpreises verarbeiteten Mengen als auch der Dauer ihrer Tätigkeit Rechnung zu tragen. Artikel 2 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EG) Nr. 661/97 sind daher zu ersetzen.

    Diese Anpassungen sind nur auf die Unternehmen anzuwenden, die ihre Tätigkeit ab dem Wirtschaftsjahr 1999/2000 aufnehmen. Um die erworbenen Rechte der Unternehmen zu wahren, die ihre Tätigkeit vor Inkrafttreten dieser Verordnung aufgenommen haben, müssen für diese weiterhin die bisherigen Bestimmungen gelten.

    Es ist vorzusehen, daß die neuen Unternehmen, wenn sie den zuständigen Behörden ihre Verarbeitungskapazität mitteilen, ihre Anlagen und Ausrüstungen zum Zeitpunkt dieser Mitteilung in Betrieb nehmen müssen.

    Es ist möglich, daß das mit dieser Verordnung für neue Unternehmen eingeführte System in bestimmten Mitgliedstaaten nicht an die besonderen Verarbeitungsbedingungen angepaßt werden kann. Es ist angezeigt, den Mitgliedstaaten, in denen nicht die gesamte Quote zu Beginn des Wirtschaftsjahres zugeteilt wird, eine gewisse Flexibilität einzuräumen und es ihnen zu ermöglichen, die Unternehmen an der Aufteilung der nicht zugeteilten Mengen zu beteiligen, die ihre Tätigkeit in einem der beiden Wirtschaftsjahre vor dem Wirtschaftsjahr aufgenommen haben, für das die Aufteilung erfolgt.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 661/97 wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 2 erhalten die Buchstaben a) und b) folgende Fassung:

    "a) zwei Wirtschaftsjahre vor dem Wirtschaftsjahr aufgenommen haben, für das die Aufteilung erfolgt, daß ihnen eine Quote zugeteilt wird, die den Mengen entspricht, die sie im Rahmen der gemäß Buchstabe b) zugeteilten Quote unter Einhaltung des Mindestpreises erzeugt haben, und die um die Hälfte der Mengen erhöht wird, die sie über diese Quote hinaus im vorangegangen Wirtschaftsjahr erzeugt haben;

    b) im Wirtschaftsjahr vor dem Wirtschaftsjahr aufgenommen haben, für das die Aufteilung erfolgt, daß ihnen eine Quote zugeteilt wird, die den Mengen entspricht, die sie im Rahmen der gemäß Artikel 3 Absatz 1 zugeteilten Quote unter Einhaltung des Mindestpreises erzeugt haben, und die um ein Drittel der Mengen erhöht wird, die sie über diese Quote hinaus im vorangegangenen Wirtschaftsjahr erzeugt haben."

    2. Dem Artikel 3 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    "Die im vorstehenden Unterabsatz genannten Anlagen und Ausrüstungen müssen spätestens am 15. Januar vor dem Wirtschaftsjahr in Betrieb genommen werden, in dem die Aufteilung erfolgt. Für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 ist der Endtermin jedoch der 15. Februar."

    3. Dem Artikel 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    "Die Mitgliedstaaten können auch an der in Unterabsatz 1 genannten Aufteilung die in Artikel 2 Unterabsatz 2 und Artikel 3 genannten Verarbeitungsunternehmen beteiligen."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 1 Punkt 2 gilt ab Inkrafttreten der Verordnung.

    Artikel 1 Punkte 1 und 3 gelten ab dem Wirtschaftsjahr 1999/2000. Die Bestimmungen, die durch Artikel 1 Punkt 1 ersetzt werden, sind für Unternehmen, die ihre Tätigkeit vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung aufgenommen haben, weiterhin gültig.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 22. Dezember 1998

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 297 vom 21. 11. 1996, S. 29.

    (2) ABl. L 303 vom 6. 11. 1997, S. 1.

    (3) ABl. L 100 vom 17. 4. 1997, S. 41.

    (*) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

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