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Document 31998R2137

Verordnung (EG) Nr. 2137/98 der Kommission vom 5. Oktober 1998 zur Einstellung des Kabeljaufangs durch Schiffe unter portugiesischer Flagge

ABl. L 270 vom 7.10.1998, p. 3–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1998

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/2137/oj

31998R2137

Verordnung (EG) Nr. 2137/98 der Kommission vom 5. Oktober 1998 zur Einstellung des Kabeljaufangs durch Schiffe unter portugiesischer Flagge

Amtsblatt Nr. L 270 vom 07/10/1998 S. 0003 - 0003


VERORDNUNG (EG) Nr. 2137/98 DER KOMMISSION vom 5. Oktober 1998 zur Einstellung des Kabeljaufangs durch Schiffe unter portugiesischer Flagge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2635/97 (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EG) Nr. 62/98 des Rates vom 19. Dezember 1997 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Regelungsbereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (1998) (3) sieht für 1998 Quoten für Kabeljau vor.

Zur Einhaltung der Bestimmungen bezüglich der mengenmäßigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt.

Nach den an die Kommission mitgeteilten Angaben haben die Kabeljaufänge in den Gewässern der NAFO-Zone 3M durch Schiffe, die die portugiesische Flagge führen oder in Portugal registriert sind, die für 1998 zugeteilte Quote erreicht; Portugal hat die Fischerei dieses Bestandes mit Wirkung vom 4. September 1998 verboten; dieses Datum ist daher zugrunde zu legen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Kabeljaufänge in den Gewässern der NAFO-Zone 3M durch Schiffe, die die portugiesische Flagge führen oder in Portugal registriert sind, gilt die Portugal für 1998 zugeteilte Quote als ausgeschöpft.

Der Kabeljaufang in den Gewässern der NAFO-Zone 3M durch Schiffe, die die portugiesische Flagge führen oder in Portugal registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Bestände, die durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Tag der Anwendung dieser Verordnung gefangen wurden, sind verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 4. September 1998.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Oktober 1998

Für die Kommission

Emma BONINO

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1.

(2) ABl. L 356 vom 31. 12. 1997, S. 14.

(3) ABl. L 12 vom 19. 1. 1998, S. 121.

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