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Document 31997R2529

    Verordnung (EG) Nr. 2529/97 der Kommission vom 16. Dezember 1997 zur Einführung eines vorläufigen Antidumping- und Ausgleichszolls auf die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen

    ABl. L 346 vom 17.12.1997, p. 63–66 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/04/1998

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/2529/oj

    31997R2529

    Verordnung (EG) Nr. 2529/97 der Kommission vom 16. Dezember 1997 zur Einführung eines vorläufigen Antidumping- und Ausgleichszolls auf die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen

    Amtsblatt Nr. L 346 vom 17/12/1997 S. 0063 - 0066


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2529/97 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 1997 zur Einführung eines vorläufigen Antidumping- und Ausgleichszolls auf die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2331/97 (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 10,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (3),

    nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A. VERFAHREN

    (1) Am 31. August 1996 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zwei verschiedene Bekanntmachungen über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens (4) und eines Antisubventionsverfahrens (5) betreffend die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen.

    (2) Die Kommission holte alle für ihre endgültigen Feststellungen für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie nach. Die Untersuchung ergab, daß ein endgültiger Antidumping- und Ausgleichszoll eingeführt werden sollte, um die schädigenden Auswirkungen des Dumpings und der Subventionierung zu beseitigen. Alle interessierten Parteien wurden über die Ergebnisse der Untersuchung unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

    (3) Am 26. September 1997 genehmigte die Kommission den Beschluß 97/634/EG (6) über die Annahme der Verpflichtungsangebote der im Anhang des Beschlusses genannten Ausführer im Zusammenhang mit dem genannten Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren und stellte die Untersuchung gegenüber diesen Parteien ein.

    (4) Am selben Tag führte der Rat mit Verordnung (EG) Nr. 1890/97 (7) einen Antidumpingzoll in Höhe von 0,32 ECU pro Kilo auf die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen ein. Die Einfuhren der Unternehmen, deren Verpflichtungsangebote angenommen wurden, sind gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung von diesem Zoll befreit.

    (5) Am selben Tag führte der Rat mit Verordnung (EG) Nr. 1891/97 (8) außerdem einen Ausgleichszoll in Höhe von 3,8 % auf die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen ein. Die Einfuhren der Unternehmen, deren Verpflichtungsangebote angenommen wurden, sind gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung von diesem Zoll befreit.

    (6) In den obengenannten Verordnungen werden die endgültigen Feststellungen und Schlußfolgerungen zu allen Aspekten der Untersuchungen dargelegt.

    B. SICHTBARE NICHTEINHALTUNG DER VERPFLICHTUNGEN

    (7) In den obengenannten Verpflichtungsangeboten erklärten sich die norwegischen Ausführer unter anderem bereit, auf Vierteljahresbasis bei allen Ausfuhrgeschäften und Aufmachungen die betreffende Ware im Durchschnitt nicht unter einem bestimmten Mindestpreis an ihre ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft zu verkaufen.

    (8) Die betroffenen Ausführer haben sich verpflichtet, der Kommission vierteljährlich Berichte über alle Verkäufe von gezüchtetem Atlantischen Lachs an unabhängige Abnehmer vorzulegen, um eine wirksame Umsetzung und Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen zu gewährleisten.

    Der Wortlaut der Verpflichtungen sieht ausdrücklich vor, daß die Mißachtung der Berichterstattungspflicht und insbesondere die Nichteinhaltung der Frist für die Vorlage des vierteljährlichen Berichts - mit Ausnahme von Fällen höherer Gewalt - als eine Verletzung der Verpflichtungen angesehen werden. Die ersten Berichte hätten bis zum 31. Oktober 1997 vorgelegt werden müssen.

    (9) Aus den obengenannten Berichten geht hervor, daß mehrere norwegische Ausführer ihre Erzeugnisse unter dem im Rahmen der Verpflichtung vereinbarten Mindestpreis auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft haben.

    (10) Einige andere norwegische Ausführer sind ihrer Berichterstattungspflicht nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachgekommen oder haben überhaupt keinen Bericht vorgelegt.

    Diese Ausführer wurden über die Folgen der verspäteten Berichterstattung unterrichtet, insbesondere darüber, daß die Kommission, sofern Grund zu der Annahme besteht, daß eine Verpflichtung verletzt worden ist, gemäß Artikel 8 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 348/96 bzw. Artikel 13 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 einen vorläufigen Antidumpingzoll und einen vorläufigen Ausgleichszoll einführen kann.

    Diese Ausführer wurden ebenfalls aufgefordert, die verspätete Vorlage von Berichten gegebenenfalls durch den Nachweis höherer Gewalt zu rechtfertigen; sie haben jedoch bisher keinen solchen Beweis erbracht.

    C. VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

    (11) Unter diesen Umständen besteht Grund zu der Annahme, daß die von der Kommission angenommenen Verpflichtungen der im Anhang dieser Verordnung genannten norwegischen Ausführer verletzt wurden.

    (12) Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage der Gemeinschaftsunternehmen und in Anbetracht der Tatsache, daß es sich bei gezüchtetem Atlantischen Lachs um eine stark saisonabhängige Ware handelt, deren Verkäufe sich im wesentlichen auf die Weihnachtszeit konzentrieren, ist die Einführung vorläufiger Zölle bis zur endgültigen Sachaufklärung unbedingt erforderlich.

    D. ZOLLSATZ

    (13) Gemäß Artikel 8 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 ist der Antidumpingzoll auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen festzusetzen. Unter den gegebenen Umständen und unter Berücksichtigung der Tatsache, daß für die betroffenen Ausführer keine individuellen Dumpingmargen ermittelt wurden, wird ein vorläufiger Zoll in Höhe des mit Verordnung (EG) Nr. 1890/97 eingeführten endgültigen Zolls für angemessen gehalten.

    (14) Gemäß Artikel 13 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 ist der Ausgleichszoll auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen festzusetzen. Unter den gegebenen Umständen wird ein vorläufiger Zoll in Höhe des mit Verordnung (EG) Nr. 1891/97 eingeführten endgültigen Zolls für angemessen gehalten.

    E. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    (15) Im Interesse einer ordnungsmäßigen Verwaltung ist eine Frist festzusetzen, innerhalb deren die betroffenen Parteien ihren Standpunkt darlegen und eine Anhörung beantragen können. Außerdem ist darauf hinzuweisen, daß alle Feststellungen für die Zwecke dieser Verordnung auf den von den Ausführern vorgelegten vierteljährlichen Berichten oder deren Fehlen basieren und daher vorläufig sind und für die Zwecke endgültiger Zölle, die die Kommission unter Umständen vorschlägt, überprüft werden können -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Auf die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs der KN-Codes ex 0302 12 00 (Taric-Code: 0302 12 00*19), ex 0304 10 13 (Taric-Code: 0304 10 13*19), ex 0303 22 00 (Taric-Code: 0303 22 00*19) und ex 0304 20 13 (Taric-Code: 0304 20 13*19) mit Ursprung in Norwegen, der von den im Anhang genannten Unternehmen ausgeführt wird, wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.

    (2) Der Zollsatz beträgt ECU 0,32/kg Nettogewicht.

    Artikel 2

    (1) Auf die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs der KN-Codes ex 0302 12 00 (Taric-Code: 0302 12 00*19), ex 0304 10 13 (Taric-Code: 0304 10 13*19), ex 0303 22 00 (Taric-Code: 0303 22 00*19) und ex 0304 20 13 (Taric-Code: 0304 20 13*19) mit Ursprung in Norwegen, der von den im Anhang genannten Unternehmen ausgeführt wird, wird ein vorläufiger Ausgleichszoll eingeführt.

    (2) Der Zollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt 3,8 %.

    Artikel 3

    (1) Dieser Zoll gilt nicht für wilden Atlantischen Lachs (Taric-Codes 0302 12 00*11, 0304 10 13*11, 0303 22 00*11, 0304 20 13*11). Für die Zwecke dieser Verordnung handelt es sich um wilden Atlantischen Lachs, wenn die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Anlandung aufgrund der von den interessierten Parteien vorzulegenden Zoll- und Frachtpapiere feststellen, daß er auf See gefangen wurde.

    (2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

    Artikel 4

    Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 und Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 können die betroffenen Parteien binnen eines Monats nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

    Artikel 5

    Der Beschluß 97/634/EG wird hiermit durch die Streichung der im Anhang dieser Verordnung genannten Unternehmen aus dem Anhang des vorgenannten Beschlusses geändert.

    Artikel 6

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft und gilt vier Monate.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 16. Dezember 1997

    Für die Kommission

    Leon BRITTAN

    Vizepräsident

    (1) ABl. L 56 vom 6. 3. 1996, S. 1.

    (2) ABl. L 317 vom 6. 12. 1996, S. 1.

    (3) ABl. L 288 vom 21. 10. 1997, S. 1.

    (4) ABl. C 253 vom 31. 8. 1996, S. 18.

    (5) ABl. C 253 vom 31. 8. 1996, S. 20.

    (6) ABl. L 267 vom 30. 9. 1997, S. 81.

    (7) ABl. L 267 vom 30. 9. 1997, S. 1.

    (8) ABl. L 267 vom 30. 9. 1997, S. 19.

    ANHANG

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