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Document 31996R1798

    Verordnung (EG) Nr. 1798/96 der Kommission vom 17. September 1996 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs

    ABl. L 236 vom 18.9.1996, p. 23–26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/07/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0470

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/1798/oj

    31996R1798

    Verordnung (EG) Nr. 1798/96 der Kommission vom 17. September 1996 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs

    Amtsblatt Nr. L 236 vom 18/09/1996 S. 0023 - 0026


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1798/96 DER KOMMISSION vom 17. September 1996 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Hoechstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Hoechstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1742/96 der Kommission (2), insbesondere auf die Artikel 7 und 8,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 sind schrittweise Hoechstmengen für Rückstände aller pharmakologisch wirksamen Stoffe festzusetzen, die in der Gemeinschaft in Tierarzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere verwendet werden.

    Die Hoechstmengen für Rückstände werden erst festgesetzt, nachdem der Ausschuß für Tierarzneimittel alle relevanten Daten zur Unbedenklichkeit von Rückständen des betreffenden Stoffes für den Verbraucher von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und zu den Auswirkungen der Rückstände auf die industrielle Verarbeitung von Lebensmitteln überprüft hat.

    Bei der Festsetzung von Hoechstmengen für Tierarzneimittel in Lebensmitteln tierischen Ursprungs ist es erforderlich, die Tierart, in der Rückstände vorkommen können, die Mengen, die in jedem der aus dem behandelten Tier gewonnenen relevanten eßbaren Gewebe vorkommen können (Zielgewebe), sowie die Beschaffenheit des für die Rückstandsüberwachung relevanten Rückstandes (Marker-Rückstand) zu spezifizieren.

    Für die Kontrolle von Rückständen gemäß den entsprechenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sind die Hoechstmengen normalerweise für die Zielgewebe Leber oder Niere festzusetzen. Leber und Nieren werden im internationalen Handel jedoch häufig aus den Schlachtkörpern entfernt. Aus diesem Grund sind auch stets Hoechstmengen für Rückstände im Muskel- oder Fettgewebe festzusetzen.

    Bei Tierarzneimitteln, die für Legegefluegel, Tiere in der Laktationsphase oder Honigbienen bestimmt sind, müssen auch Hoechstmengen für Rückstände in Eiern, Milch oder Honig festgesetzt werden.

    Zu wichtigen Fragen in bezug auf die Unbedenklichkeit und die Rückstände wurden wissenschaftliche Daten vorgelegt, die sich für eine Bewertung von Albendazol, Thiamphenicol, Oxibendazol, Flubendazol und Azaperon im Hinblick auf ihre Aufnahme in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 jedoch als unzureichend erwiesen haben.

    Weitere Informationen wurden nunmehr für Albendazol, Thiamphenicol, Oxibendazol, Flubendazol und Azaperon vorgelegt. Die Dauer der Gültigkeit der in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 festgelegten vorläufigen Rückstandshöchstwerte für die oben genannten Stoffe ist zu verlängern, um die laufenden wissenschaftlichen Bewertungen abschließen zu können.

    Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung muß den Mitgliedstaaten eine Frist von 60 Tagen gewährt werden, um es ihnen zu ermöglichen, die gemäß der Richtlinie 81/851/EWG des Rates (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/40/EWG (4), erteilten Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Tierarzneimitteln erforderlichenfalls an die Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 wird gemäß dem beiliegenden Anhang geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am sechzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 17. September 1996

    Für die Kommission

    Martin BANGEMANN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 226 vom 7. 9. 1996, S. 5.

    (3) ABl. Nr. L 317 vom 6. 11. 1981, S. 1.

    (4) ABl. Nr. L 214 vom 24. 8. 1993, S. 31.

    ANHANG

    Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 wird wie folgt geändert:

    1. Mittel gegen Infektionen

    1.2. Antibiotika

    1.2.3. Thiamphenicol und verwandte Verbindungen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    2. Mittel gegen Parasiten

    2.1. Mittel gegen Endoparasiten

    2.1.1. Benzimidazol und Pro-Benzimidazol

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    3. Mittel, die auf das Nervensystem wirken

    3.1. Mittel, die auf das Zentralnervensystem wirken

    3.1.1. Butyrophenonhaltige Beruhigungsmittel

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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