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Document 31996R1485
Commission Regulation (EC) No 1485/96 of 26 July 1996 laying down detailed rules for the application of Council Directive 92/109/EEC, as regards customer declarations of specific use relating to certain substances used in the illicit manufacture of narcotic drugs and psychotropic substances (Text with EEA relevance)
Verordnung (EG) Nr. 1485/96 der Kommission vom 26. Juli 1996 über Durchführungsverordnungen zur Richtlinie 92/109/EWG des Rates betreffend Erklärungen des Kunden über den Verwendungszweck von Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EG) Nr. 1485/96 der Kommission vom 26. Juli 1996 über Durchführungsverordnungen zur Richtlinie 92/109/EWG des Rates betreffend Erklärungen des Kunden über den Verwendungszweck von Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 188 vom 27.7.1996, p. 28–31
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
No longer in force, Date of end of validity: 17/08/2005; Stillschweigend aufgehoben durch 32004R0273
Verordnung (EG) Nr. 1485/96 der Kommission vom 26. Juli 1996 über Durchführungsverordnungen zur Richtlinie 92/109/EWG des Rates betreffend Erklärungen des Kunden über den Verwendungszweck von Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 188 vom 27/07/1996 S. 0028 - 0031
VERORDNUNG (EG) Nr. 1485/96 DER KOMMISSION vom 26. Juli 1996 über Durchführungsverordnungen zur Richtlinie 92/109/EWG des Rates betreffend Erklärungen des Kunden über den Verwendungszweck von Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 92/109/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 über die Herstellung und das Inverkehrbringen bestimmter Stoffe, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden (1), geändert durch die Richtlinie 93/46/EWG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b), in Erwägung nachstehender Gründe: Alle Vorgänge, die das Inverkehrbringen der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 92/109/EWG definierten erfaßten Stoffe zur Folge haben, müssen ordnungsgemäß dokumentiert werden. Die Unterlagen müssen auch eine Erklärung des Kunden enthalten, die über die genauen Verwendungszwecke des Stoffes Aufschluß gibt. Die Vorschriften über die Erklärung des Kunden werden dazu beitragen, sicherzustellen, daß bei jedem Vorgang die Verwendung der erfaßten Stoffe eindeutig festgestellt und dadurch die Abzweigung von erfaßten Stoffen für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen verhindert wird. Um regelmäßige Lieferungen des Lieferanten an einen Kunden zu berücksichtigen, sollte dem Kunden unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eingeräumt werden, Vorgänge, die einen Stoff der Kategorie 2 betreffen und innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Jahr abgewickelt werden, in einer einzigen Erklärung zu erfassen. Die Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates eingesetzten Ausschusses (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 der Kommission (4) - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Erklärung für einmalige Vorgänge (1) Eine in der Gemeinschaft niedergelassene natürliche oder juristische Person, die einen Kunden mit einem in Anhang I der Richtlinie 92/109/EWG erfaßten Stoff der Kategorien 1 oder 2 beliefert und die gemäß Artikel 2 der genannten Richtlinie einen solchen einmaligen Vorgang zu dokumentieren hat, muß vorbehaltlich Artikel 2 dieser Verordnung für einen derartigen Vorgang eine Erklärung von diesem Kunden erhalten, die über den/die genauen Verwendungszweck/e des gelieferten Stoffes Aufschluß gibt. Für jeden erfaßten Stoff ist eine gesonderte Erklärung abzugeben. (2) Die Erklärung muß alle Angaben enthalten, die in dem unter Nummer 1 des Anhangs dieser Verordnung dargestellten Muster aufgeführt sind. Juristische Personen müssen die Erklärung auf Briefpapier mit ihrem Kopfbogen abgeben. Artikel 2 Erklärung für mehrmalige Vorgänge mit einem Stoff der Kategorie 2 (1) Eine in der Gemeinschaft niedergelassene natürliche oder juristische Person, die regelmäßig einen in Anhang I der Richtlinie 92/109/EWG erfaßten Stoff der Kategorie 2 an einen Kunden liefert und der Vorgänge gemäß Artikel 2 der genannten Richtlinie zu dokumentieren hat, kann anstelle der Erklärung für jeden einzelnen Vorgang eine einzige Erklärung für alle Vorgänge annehmen, die innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Jahr mit diesem Stoff abgewickelt werden, sofern sich der Lieferant davon überzeugt hat, daß folgende Voraussetzungen erfuellt sind: - dem Kunden wurde der Stoff vom Lieferanten in den vorangegangenen zwölf Monaten mindestens drei Mal geliefert, - für den Lieferanten besteht kein Grund zu der Annahme, daß der Stoff zu unerlaubten Zwecken verwendet werden soll, - die bestellten Mengen entsprechen dem üblichen Verbrauch des Kunden. (2) Die Erklärung muß alle Angaben enthalten, die in dem unter Nummer 2 des Anhangs dieser Verordnung dargestellten Muster aufgeführt sind. Juristische Personen müssen die Erklärung auf Briefpapier mit ihrem Kopfbogen abgeben. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 26. Juli 1996 Für die Kommission Martin BANGEMANN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 370 vom 19. 12. 1992, S. 76. (2) ABl. Nr. L 159 vom 1. 7. 1993, S. 134. (3) ABl. Nr. L 357 vom 20. 12. 1990, S. 1. (4) ABl. Nr. L 383 vom 29. 12. 1992, S. 17. ANHANG >ANFANG EINES SCHAUBILD> >ENDE EINES SCHAUBILD>