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Document 31996D0640

96/640/EG: Beschluß des Rates vom 28. Oktober 1996 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten zur Anpassung der Regelung für die Einfuhr von Reis mit Ursprung in und Herkunft aus Ägypten in die Gemeinschaft

ABl. L 292 vom 15.11.1996, p. 27–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/640/oj

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31996D0640

96/640/EG: Beschluß des Rates vom 28. Oktober 1996 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten zur Anpassung der Regelung für die Einfuhr von Reis mit Ursprung in und Herkunft aus Ägypten in die Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 292 vom 15/11/1996 S. 0027 - 0028


BESCHLUSS DES RATES vom 28. Oktober 1996 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten zur Anpassung der Regelung für die Einfuhr von Reis mit Ursprung in und Herkunft aus Ägypten in die Gemeinschaft (96/640/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 19 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten (1) wird die bei der Einfuhr von Reis mit Ursprung in und Herkunft aus Ägypten anwendbare Abschöpfung im Rahmen eines Jahresvolumens von 32 000 Tonnen verringert, sofern eine Ausfuhrabgabe erhoben wird. Nach Maßgabe desselben Abkommens kann die Gemeinschaft diese Regelung im Fall einer Änderung ihrer Regelung anpassen, wobei sie den Interessen Ägyptens Rechnung zu tragen hat.

Die Gemeinschaft hat sich gemäß dem im Rahmen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft verpflichtet, die beweglichen Einfuhrabschöpfungen durch Zölle zu ersetzen. Diese Ersetzung macht eine Anpassung des Abkommens mit Ägypten erforderlich.

Die Gemeinschaft hat zu diesem Zweck mit der Arabischen Republik Ägypten ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Anpassung dieser Regelung ausgehandelt.

Dieses Abkommen ist zu genehmigen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten zur Anpassung der Regelung für die Einfuhr von Reis mit Ursprung in und Herkunft aus Ägypten in die Gemeinschaft wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen (2).

Artikel 3

Die Durchführungsbestimmungen zum Abkommen einschließlich etwaiger Überwachungsmaßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 (3) erlassen.

Sollte die Anwendung des Abkommens eine enge Zusammenarbeit mit der Arabischen Republik Ägypten erforderlich machen, so kann die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine solche Zusammenarbeit zu gewährleisten.

Geschehen zu Luxemburg am 28. Oktober 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. SPRING

(1) ABl. Nr. L 266 vom 27. 9. 1978, S. 1.

(2) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.

(3) Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (ABl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1976, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 (ABl. Nr. L 329 vom 30. 12. 1995, S. 18).

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