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Document 31993R3447

    Verordnung (EWG) Nr. 3447/93 des Rates vom 28. September 1993 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik über die Fischereibeziehungen

    ABl. L 318 vom 20.12.1993, p. 1–1 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/3447/oj

    Related international agreement

    31993R3447

    Verordnung (EWG) Nr. 3447/93 des Rates vom 28. September 1993 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik über die Fischereibeziehungen

    Amtsblatt Nr. L 318 vom 20/12/1993 S. 0001 - 0001
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 5 S. 0146
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 5 S. 0146


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3447/93 DES RATES vom 28. September 1993 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik über die Fischereibeziehungen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Gemeinschaft und Argentinien haben am 30. November 1992 ein Abkommen über die Fischereibeziehungen paraphiert, das den Fischern der Gemeinschaft neue Fangmöglichkeiten einräumt und eine Gegenleistung der Gemeinschaft, vor allem in Form von Zollzugeständnissen, vorsieht.

    Die Genehmigung dieses Abkommens liegt im Interesse der Gemeinschaft -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik über die Fischereibeziehungen wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt.

    Artikel 2

    Für die Geltungsdauer des Abkommens beträgt der Gesamtbetrag der Gemeinschaftsfinanzierung für die unter das Abkommen fallenden Maßnahmen und Vorhaben höchstens 162,5 Millionen ECU.

    Der Betrag fällt in den derzeit geltenden Finanzrahmen der Gemeinschaft. Die Haushaltsbehörde legt die für jedes Haushaltsjahr verfügbaren Mittel fest und berücksichtigt dabei die für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gemäß Artikel 2 der Haushaltsordnung.

    Artikel 3

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen (3).

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 28. September 1993.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. COËME

    (1) ABl. Nr. C 64 vom 6. 3. 1993, S. 5.

    (2) ABl. Nr. C 194 vom 19. 7. 1993.

    (3) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.

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