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Document 31993R1737

Verordnung (EWG) Nr. 1737/93 des Rates vom 24. Juni 1993 zum Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island über Fischerei und Meeresumwelt

ABl. L 161 vom 2.7.1993, p. 1–1 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/1737/oj

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31993R1737

Verordnung (EWG) Nr. 1737/93 des Rates vom 24. Juni 1993 zum Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island über Fischerei und Meeresumwelt

Amtsblatt Nr. L 161 vom 02/07/1993 S. 0001 - 0001
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 5 S. 0027
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 5 S. 0027


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1737/93 DES RATES vom 24. Juni 1993 zum Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island über Fischerei und Meeresumwelt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In dem am 2. Mai 1992 unterzeichneten Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island betreffend die Fischerei haben die beiden Parteien vereinbart, so bald wie möglich, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1992, ein Fischereiabkommen zu schließen.

Die Gemeinschaft hat mit der Republik Island ein Abkommen über Fischerei- und Meeresumwelt ausgehandelt und paraphiert.

Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, dieses Abkommen zu genehmigen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island über Fischerei und Meeresumwelt wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu benennen, die bevollmächtigt sind, das in Absatz 1 genannte Abkommen verbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. WESTH

(1) ABl. Nr. C 150 vom 31. 5. 1993.

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