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Document 31993D0329

    93/329/EWG: Beschluß des Rates vom 15. März 1993 über den Abschluß des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung und über die Annahme seiner Anlagen

    ABl. L 130 vom 27.5.1993, p. 1–75 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 27/05/1993

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1993/329/oj

    Related international agreement

    31993D0329

    93/329/EWG: Beschluß des Rates vom 15. März 1993 über den Abschluß des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung und über die Annahme seiner Anlagen

    Amtsblatt Nr. L 130 vom 27/05/1993 S. 0001 - 0075
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 9 S. 0068
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 9 S. 0068


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 15. März 1993

    über den Abschluß des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung und über die Annahme seiner Anlagen

    (93/329/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Das Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung, das im Rahmen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens am 26. Juni 1990 in Istanbul ausgearbeitet worden ist, hat den Warenverkehr mit Drittländern zum Gegenstand und kann mithin wirksam zum Wachstum des Welthandels beitragen.

    Das Übereinkommen wurde durch den bevollmächtigten Vertreter der Gemeinschaft am 28. Juni 1990 unter dem Vorbehalt der Annahme unterzeichnet. Nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b) des Übereinkommens muß eine Ratifikationsurkunde hinterlegt werden, damit die Gemeinschaft Vertragspartei des Übereinkommens wird.

    Nach Artikel 24 Absatz 4 des Übereinkommens müssen die Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Abschlusses des Übereinkommens die Anlage über Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung (Carnets ATA, Zollpassierscheinhefte) sowie mindestens eine weitere Anlage annehmen. Für die Gemeinschaft ist es wichtig, sämtliche Anlagen anzunehmen. Bei der Annahme sind jedoch Vorbehalte einzulegen, um verschiedenen Erfordernissen der Zollunion und dem derzeitigen Harmonisierungsstand im Bereich der vorübergehenden Verwendung Rechnung zu tragen.

    Gemäß Artikel 24 Absatz 6 des Übereinkommens hat die Gemeinschaft dem Verwahrer die Bedingungen für die Anwendung einiger Bestimmungen und die aufgrund dieser Bestimmungen erforderlichen Auskünfte zu notifizieren. So werden dem Verwahrer nach Artikel 24 Absatz 7 insbesondere die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft als Zoll- oder Wirtschaftsunion fallenden Bereiche sowie die Ausnahmen, die weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, notifiziert.

    Gleichzeitig müssen die Empfehlungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens über das Carnet ATA und das Zollpassierscheinheft zur Erleichterung der Anwendung der Anlagen A und C zum Übereinkommen angenommen werden.

    Es ist mithin angezeigt, das Übereinkommen zu schließen und seine Anlagen unter Geltendmachung der genannten Vorbehalte anzunehmen.

    Die Teilnahme der Mitgliedstaaten macht es erforderlich, daß das Übereinkommen für die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten zum selben Zeitpunkt in Kraft tritt -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung wird genehmigt; seine Anlagen werden im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit bestimmten Vorbehalten angenommen.

    Das Übereinkommen und seine Anlagen sowie die Vorbehalte zu den Anlagen sind in Anhang I bzw. Anhang II dieses Beschlusses enthalten.

    Die erforderlichen Notifikationen sind in Anhang III dieses Beschlusses enthalten.

    Die Empfehlungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens werden im Namen der Gemeinschaft unter den Bedingungen von Anhang IV dieses Beschlusses angenommen.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates ist befugt, die Person zu benennen, die zur Hinterlegung der Urkunde über die Ratifikation des in Artikel 1 genannten Übereinkommens und zur Annahme ihrer ebenfalls in Artikel 1 genannten Anlagen mit den Vorbehalten bevollmächtigt ist, und ihr die erforderlichen Befugnisse zu übertragen, damit sie für die Gemeinschaft verbindlich handelt. Die Hinterlegung und Annahme erfolgen zum selben Zeitpunkt wie die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch die Mitgliedstaaten.

    Der Bevollmächtigte notifiziert dem Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens die Anwendungsbedingungen und Auskünfte nach Artikel 24 Absatz 6 des Übereinkommens sowie die Annahme der Empfehlungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens.

    Geschehen zu Brüssel am 15. März 1993.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. JELVED

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