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Document 31992D0509

    92/509/EWG: Beschluß des Rates vom 19. Oktober 1992 über den Abschluß des Rahmenabkommens über Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Paraguay

    ABl. L 313 vom 30.10.1992, p. 71–71 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1992/509/oj

    Related international agreement

    31992D0509

    92/509/EWG: Beschluß des Rates vom 19. Oktober 1992 über den Abschluß des Rahmenabkommens über Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Paraguay

    Amtsblatt Nr. L 313 vom 30/10/1992 S. 0071 - 0071


    BESCHLUSS DES RATES vom 19. Oktober 1992 über den Abschluß des Rahmenabkommens über Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Paraguay (92/509/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 113 und 235,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    in der Erwägung, daß es sich empfiehlt, daß die Gemeinschaft zur Verwirklichung ihrer Ziele im Bereich der Aussenwirtschaftsbeziehungen das Rahmenabkommen über Zusammenarbeit mit der Republik Paraguay genehmigt -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Rahmenabkommen über Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Paraguay wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 25 des Abkommens vorgesehene Notifizierung vor (3).

    Artikel 3

    Die Kommission vertritt, unterstützt von Vertretern der Mitgliedstaaten, die Gemeinschaft in dem mit Artikel 21 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuß.

    Artikel 4

    Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Er wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam. Geschehen zu Luxemburg am 19. Oktober 1992. Im Namen des Rates

    Der Präsident

    D. CURRY

    (1) ABl. Nr. C 309 vom 29. 11. 1991, S. 6. (2) ABl. Nr. C 150 vom 15. 6. 1992, S. 363. (3) Siehe Seite 82 dieses Amtsblatts.

    ANHANG I

    Briefwechsel über den Seeverkehr

    Schreiben Nr. 1

    Sehr geehrter Herr . . .,

    anläßlich der Unterzeichnung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Paraguay haben sich die Vertragspartien verpflichtet, Fragen im Zusammenhang mit dem Seeverkehr in geeigneter Weise und vor allem dann zur Sprache zu bringen, wenn dieser Handelshemmnisse verursachen kann. In diesem Zusammenhang werden beiderseitig zufriedenstellende Lösungen unter Wahrung des Grundsatzes des freien und lauteren Wettbewerbs im Handel erarbeitet werden.

    Ferner wurde vereinbart, daß diese Fragen auch in den Sitzungen des Gemischten Ausschusses zur Sprache gebracht werden.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zu Vorstehendem mitteilen würden.

    Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften

    Schreiben Nr. 2

    Sehr geehrte Herren,

    ich beehre mich, Ihnen den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat:

    "Anläßlich der Unterzeichnung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Paraguay haben sich die Vertragspartien verpflichtet, Fragen im Zusammenhang mit dem Seeverkehr in geeigneter Weise und vor allem dann zur Sprache zu bringen, wenn dieser Handelshemmnisse verursachen kann. In diesem Zusammenhang werden beiderseitig zufriedenstellende Lösungen unter Wahrung des Grundsatzes des freien und lauteren Wettbewerbs im Handel erarbeitet werden.

    Ferner wurde vereinbart, daß diese Fragen auch in den Sitzungen des Gemischten Ausschusses zur Sprache gebracht werden."

    Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zu dem Inhalt dieses Schreibens bestätigen.

    Genehmigen Sie, sehr geehrte Herren, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Für die Regierung der Republik Paraguay

    ANHANG II

    Einseitige Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu dem System der Allgemeinen Präferenzen

    Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft bestätigt die Bedeutung, die sie dem System der Allgemeinen Zollpräferenzen beimisst, das gemäß der Resolution 21 (II) der Zweiten Konferenz der Vereinten Nationen über Handel und Entwicklung eingeführt wurde.

    Die Gemeinschaft ist bereit, Vorschläge Paraguays zu prüfen, um ihm eine optimale und möglichst weitreichende Inanspruchnahme des Schemas der Allgemeinen Zollpräferenzen zu erleichtern, das sie gemäß der vorgenannten Entschließung eingeführt hat.

    Ausserdem wird die Kommission Informationsseminare in Paraguay durchführen, um bei den Verwaltungsbehörden und Wirtschaftsunternehmen in diesem Land zu einer besseren Kenntnis des Schemas der Gemeinschaft beizutragen.

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