This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 31991R0440
Commission Regulation (EEC) No 440/91 of 25 February 1991 concerning the classification of certain goods in the Combined Nomenclature
Verordnung (EWG) Nr. 440/91 der Kommission vom 25. Februar 1991 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Verordnung (EWG) Nr. 440/91 der Kommission vom 25. Februar 1991 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
ABl. L 52 vom 27.2.1991, pp. 7–8
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
In force
Verordnung (EWG) Nr. 440/91 der Kommission vom 25. Februar 1991 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Amtsblatt Nr. L 052 vom 27/02/1991 S. 0007 - 0008
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 8 S. 0005
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 8 S. 0005
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 440/91 DER KOMMISSION vom 25 . Februar 1991 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 2658/87 des Rates vom 23 . Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 53/91 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe : Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der genannten Verordnung zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen . Die Verordnung ( EWG ) Nr . 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgesetzt . Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden . In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren den in Spalte 2 angegebenen KN-Codes zuzuweisen, und zwar unter Anwendung der in Spalte 3 genannten Begründungen . Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nomenklatur - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu den in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Codes . Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 21 . Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 25 . Februar 1991 Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 256 vom 7 . 9 . 1987, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 7 vom 10 . 1 . 1991, S . 14 . ANHANG Warenbeschreibung Einreihung KN-Code Begründung ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) 1. Tiefgefrorener fertiger Teig, hauptsächlich aus Weizenmehl, mit Zusatz von Margarine, Fett, Wasser, Hefe, Eiern, mit einer Füllung aus Marzipan, Zucker, Maisstärke, Wasser und Margarine . Die in bestimmte Form gebrachte Ware ist nach dem Auftauen backfertig . 1901 20 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 1901 und 1901 20 00 ( siehe auch die Erläuterungen zur KN, Codes 1901 20 00 und 1905 ). 2 . Erzeugnis in Pulverform, bestehend zu 30 % aus Natriumcaseinat, zu 69 % aus Magermilch und zu 1 % aus hydrolysiertem pflanzlichem Öl, mit folgenden analytischen Angaben ( in GHT ): Proteine 50,5 Lactose 34,6 Asche 7,4 Milchfette 1,5 Hydrolysiertes pflanzliches Öl 1,0 Feuchtigkeit 5 1901 90 90 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 1901, 1901 90 und 1901 90 90 . Wegen des Gehalts an hydrolysiertem pflanzlichen Öl und Natriumcaseinat ist Kapitel 4 auszuschließen. 3 . Zubereitung in Form von Gelatinekapseln in Aufmachung für den Einzelverkauf . Jede Kapsel enthält 1 222 mg Lecithin sowie 28 mg Glycerin . 2106 90 91 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 1 Buchstabe a ) zu Kapitel 30 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2106, 2106 90 und 2106 90 91 . Diese Ware, die zu prophylaktischen oder therapeutischen Zwecken nicht geeignet ist, ist als Ergänzungsmittel im Sinne der Erläuterungen zum Harmonisierten System, Position 2106, anzusehen .