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Document 31991L0238

Richtlinie 91/238/EWG des Rates vom 22. April 1991 zur Änderung der Richtlinie 89/396/EWG über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen läßt

ABl. L 107 vom 27.4.1991, p. 50–50 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 04/01/2012; Aufgehoben durch 32011L0091

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1991/238/oj

31991L0238

Richtlinie 91/238/EWG des Rates vom 22. April 1991 zur Änderung der Richtlinie 89/396/EWG über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen läßt

Amtsblatt Nr. L 107 vom 27/04/1991 S. 0050 - 0050
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 20 S. 0094
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 20 S. 0094


RICHTLINIE DES RATES vom 22 . April 1991 zur Änderung der Richtlinie 89/396/EWG über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt ( 91/238/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament ( 2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Es ist zu berücksichtigen, daß es bei bestimmten Lebensmitteln, die unmittelbar nach dem Kauf verzehrt werden, wie Speiseeis in Einzelpackungen, überfluessig ist, das Los unmittelbar auf jeder einzelnen Verpackung anzugeben . Die Richtlinie 89/396/EWG ( 4 ) ist entsprechend zu ändern .

Bei diesen Erzeugnissen ist das Los jedoch zwingend auf der Sammelpackung anzugeben -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1

Dem Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 89 /396/EWG wird folgender Buchstabe angefügt :

"d ) für Speiseeis-Einzelpackungen . Die Angabe, mit der sich das Los feststellen lässt, muß auf der Sammelpackung vermerkt sein ." Artikel 2 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Luxemburg am 22 . April 1991 . Im Namen des Rates

Der Präsident

R . STEICHEN ( 1 ) ABl . Nr . C 267 vom 23 . 10 . 1990, S . 15 . (2 ) ABl . Nr . C 324 vom 24 . 12 . 1990, S . 246, und ABl . Nr . C 72 vom 18 . 3 . 1991 . ( 3 ) ABl . Nr . C 60 vom 8 . 3 . 1991, S . 4 . ( 4 ) ABl. Nr . L 186 vom 30 . 6 . 1989, S . 21 .

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