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Document 31990L0605

    Richtlinie 90/605/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG über den Jahresabschluß bzw. den konsolidierten Abschluß hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs

    ABl. L 317 vom 16.11.1990, p. 60–62 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/07/2013; Aufgehoben durch 32013L0034

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1990/605/oj

    31990L0605

    Richtlinie 90/605/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG über den Jahresabschluß bzw. den konsolidierten Abschluß hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs

    Amtsblatt Nr. L 317 vom 16/11/1990 S. 0060 - 0062
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 17 Band 1 S. 0107
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 17 Band 1 S. 0107


    *****

    RICHTLINIE DES RATES

    vom 8. November 1990

    zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG über den Jahresabschluß bzw. den konsolidierten Abschluß hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs

    (90/605/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 54,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Richtlinie 78/660/EWG (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/604/EWG (5), findet auf den Jahresabschluß der Aktiengesellschaft und den der Gesellschaft mit beschränkter Haftung vor allem deshalb Anwendung, weil Unternehmen dieser Rechtsform Dritten eine Sicherheit nur durch ihr Gesellschaftsvermögen bieten.

    Nach der Richtlinie 83/349/EWG (6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/604/EWG, können die Mitgliedstaaten die Verpflichtung, einen konsolidierten Abschluß aufzustellen auf Gesellschaften beschränken, die der Richtlinie 78/660/EWG unterworfen sind.

    In der Gemeinschaft gibt es eine beträchtliche und weiter steigende Zahl von offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, von denen alle unbeschränkt haftenden Gesellschafter die Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung haben.

    Diese unbeschränkt haftenden Gesellschafter können auch Gesellschafter sein, die nicht unter das Recht eines Mitgliedstaates fallen, deren Rechtsform jedoch den Rechtsformen im Sinne der Richtlinie 68/151/EWG (7) vergleichbar ist.

    Es stuende mit Sinn und Zweck der genannten Richtlinien in Widerspruch, wenn die Gemeinschaftsvorschriften auf solche offenen Handelsgesellschaften oder solche Kommanditgesellschaften nicht anwendbar wären.

    Es ist deshalb notwendig, die Vorschriften über den Anwendungsbereich der beiden Richtlinien ausdrücklich zu ergänzen.

    Es ist wichtig, daß der Name, der Sitz und die Rechtsform eines Unternehmens, dessen unbeschränkt haftender Gesellschafter eine Aktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, im Anhang zum Jahresabschluß dieses Gesellschafters angegeben werden.

    Die Verpflichtung, die Abschlüsse der unter diese Richtlinie fallenden offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften aufzustellen, offenzulegen und prüfen zu lassen, kann auch dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter auferlegt werden. Es muß ferner möglich sein, diese Gesellschafter in die für diesen Gesellschafter oder eine höhere Ebene erstellten konsolidierten Abschlüsse einzubeziehen.

    Bestimmte offene Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften im Sinne dieser Richtlinie werden in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben, nicht in ein Register eingetragen; die Anwendung der Rechungslegungspflichten auf diese Gesellschaften wird dadurch erschwert. Besonders in diesen Fällen sind spezielle Vorschriften erforderlich, je nachdem, ob die unbeschränkt haftenden Gesellschafter Unternehmen sind, die unter das Recht desselben Mitgliedstaates, eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlands fallen -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Richtlinie 78/660/EWG wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 1 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:

    »Die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Maßnahmen der Koordinierung gelten auch für die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gesellschaften folgender Rechtsformen:

    a) in Deutschland:

    die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft;

    b) in Belgien:

    la société en nom collectif/de vennootschap onder firma,

    la société en commandité simple/de gewone commanditaire vennootschap;

    c) in Dänemark:

    interessentskaber, kommanditselskaber;

    d) in Frankreich:

    la société en nom collectif, la société en commandite simple;

    e) in Griechenland:

    i omórrythmos etairía, i eterórrythmos etairía;

    (f) in Spanien:

    sociedad colectiva, sociedad en comandita simple;

    g) in Irland:

    the partnership, the limited partnership, the unlimited company;

    h) in Italien:

    la società in nome collettivo, la società in accomandita semplice;

    i) in Luxemburg:

    la société en nom collectif, la société en commandite simple;

    j) in den Niederlanden:

    de vennootschap onder firma, de commanditaire vennootschap;

    k) in Portugal:

    sociedade em nome colectivo, sociedade em comandita simples;

    l) im Vereinigten Königreich:

    the partnership, the limited partnership, the unlimited company;

    sofern alle ihre unbeschränkt haftenden Gesellschafter Gesellschaften im Sinne von Unterabsatz 1 oder Gesellschaften sind, welche nicht dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegen, deren Rechtsform jedoch den Rechtsformen im Sinne der Richtlinie 68/151/EWG vergleichbar ist.

    Die Richtlinie findet auch auf die Gesellschaftsformen im Sinne von Unterabsatz 2 Anwendung, sofern alle deren unbeschränkt haftenden Gesellschafter eine Rechtsform im Sinne von Unterabsatz 2 oder 1 haben."

    2. In Artikel 43 Absatz 1 Nummer 2 wird folgender Absatz angefügt:

    »Name, Sitz und Rechtsform der Unternehmen, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter die Gesellschaft ist. Diese Angabe kann unterbleiben, wenn sie in bezug auf die Zielsetzung des Artikels 2 Absatz 3 von untergeordneter Bedeutung ist."

    3. In Artikel 47 wird folgender Absatz eingefügt:

    »(1a) Der Mitgliedstaat der in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 bezeichneten Gesellschaft (betroffene Gesellschaft) kann diese Gesellschaft von der Pflicht, ihren Abschluß gemäß Artikel 3 der Richtlinie 68/151/EWG zu veröffentlichen, mit der Maßgabe befreien, daß ihr Abschluß am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht für jedermann bereitgehalten wird, sofern:

    a) alle ihre unbeschränkt haftenden Gesellschafter Gesellschaften nach Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 sind, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates als dem Mitgliedstaat der betroffenen Gesellschaft unterliegen, und keine dieser Gesellschaften den Abschluß der betroffenen Gesellschaft mit ihrem eigenen Abschluß veröffentlicht oder

    b) alle unbeschränkt haftenden Gesellschafter Gesellschaften sind, welche nicht dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegen, deren Rechtsform jedoch den Rechtsformen im Sinne der Richtlinie 68/151/EWG vergleichbar ist.

    Ausfertigungen des Abschlusses müssen auf Antrag erhältlich sein. Das dafür berechnete Entgelt darf die Verwaltungskosten nicht übersteigen. Geeignete Sanktionen sind für den Fall vorzusehen, daß die in diesem Absatz vorgesehene Offenlegung nicht erfolgt."

    4. Folgender Artikel wird eingefügt:

    »Artikel 57a

    (1) Die Mitgliedstaaten können von den ihrem Recht unterliegenden Gesellschaften nach Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1, die unbeschränkt haftende Gesellschafter einer der in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 genannten Gesellschaften (betroffene Gesellschaften) sind, verlangen, daß der Abschluß der betroffenen Gesellschaft gemeinsam mit ihrem eigenen Abschluß gemäß dieser Richtlinie aufgestellt, geprüft und offengelegt wird.

    In diesem Fall gelten die Anforderungen dieser Richtlinie nicht für die betroffene Gesellschaft.

    (2) Die Mitgliedstaaten brauchen die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht auf die betroffene Gesellschaft anzuwenden, sofern

    a) der Abschluß dieser Gesellschaft im Einklang mit dieser Richtlinie von einer Gesellschaft nach Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1, die unbeschränkt haftender Gesellschafter der betroffenen Gesellschaft ist und dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegt, aufgestellt, geprüft und offengelegt wird;

    b) die betroffene Gesellschaft in einen konsolidierten Abschluß einbezogen ist, der im Einklang mit der Richtlinie 83/349/EWG von einem unbeschränkt haftenden Gesellschafter aufgestellt, geprüft und offengelegt wird oder, sofern die betroffene Gesellschaft in den konsolidierten Abschluß einer grösseren Gesamtheit von Unternehmen einbezogen ist, der im Einklang mit der Richtlinie 83/349/EWG von einem Mutterunternehmen, das dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegt, aufgestellt, geprüft und offengelegt wird. Diese Befreiung ist im Anhang zum konsolidierten Abschluß anzugeben.

    (3) In diesen Fällen ist die betroffene Gesellschaft gehalten, jedermann auf Anfrage den Namen der Gesellschaft zu nennen, die den Abschluß offenlegt."

    Artikel 2

    Die Richtlinie 83/349/EWG wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 4 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    »Unterabsatz 1 findet auch Anwendung, wenn entweder das Mutterunternehmen oder eines oder mehrere seiner Tochterunternehmen eine der in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsätze 2 oder 3 der Richtlinie 78/660/EWG bezeichneten Rechtsformen haben."

    2. Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    »(2) Die Mitgliedstaaten können jedoch eine Befreiung von der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Verpflichtung vorsehen, wenn das Mutterunternehmen nicht eine der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsätze 2 oder 3 der Richtlinie 78/660/EWG bezeichneten Rechtsformen hat." Artikel 3

    (1) Die Mitgliedstaaten erlassen vor dem 1. Januar 1993 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

    (2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften erstmals auf die Abschlüsse und konsolidierten Abschlüsse des am 1. Januar 1995 oder im Laufe des Jahres 1995 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden sind.

    (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 8. November 1990.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    P. ROMITA

    (1) ABl. Nr. C 144 vom 11. 6. 1986, S. 10.

    (2) ABl. Nr. C 125 vom 11. 5. 1987, S. 140.

    (3) ABl. Nr. C 328 vom 22. 12. 1986, S. 43.

    (4) ABl. Nr. L 222 vom 14. 8. 1978, S. 11.

    (5) Siehe Seite 57 dieses Amtsblatts.

    (6) ABl. Nr. L 193 vom 18. 7. 1983, S. 1.

    (7) ABl. Nr. L 65 vom 14. 3. 1968, S. 8.

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