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Document 31979R1963

Verordnung (EWG) Nr. 1963/79 der Kommission vom 6. September 1979 über die Durchführungsvorschriften zur Erzeugungserstattung für Olivenöl zur Herstellung bestimmter Konserven

ABl. L 227 vom 7.9.1979, p. 10–11 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/11/2014: This act has been changed. Current consolidated version: 09/06/2001

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1979/1963/oj

31979R1963

Verordnung (EWG) Nr. 1963/79 der Kommission vom 6. September 1979 über die Durchführungsvorschriften zur Erzeugungserstattung für Olivenöl zur Herstellung bestimmter Konserven

Amtsblatt Nr. L 227 vom 07/09/1979 S. 0010 - 0011
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 11 S. 0078
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 16 S. 0212
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 11 S. 0078
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 16 S. 0212


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1963/79 DER KOMMISSION vom 6. September 1979 über die Durchführungsvorschriften zur Erzeugungserstattung für Olivenöl zur Herstellung bestimmter Konserven

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 590/79 (2),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2749/78 des Rates vom 23. November 1978 über den Handel mit Fetten zwischen der Gemeinschaft und Griechenland (3),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 591/79 des Rates vom 26. März 1979 über die allgemeinen Durchführungsvorschriften hinsichtlich der Erzeugungserstattung für Olivenöl zur Herstellung bestimmter Konserven (4), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 591/79 vorgesehenen Kontrollregelung soll gewährleistet werden, daß die Erzeugungserstattung nur für Öl gewährt wird, das den in dieser Verordnung und der Verordnung (EWG) Nr. 591/79 festgelegten Bedingungen entspricht. In diesem Zusammenhang ist es angezeigt, die Erstattung grundsätzlich erst nach der Durchführung dieser Kontrolle zu gewähren.

Im Hinblick auf eine ordnungsgemässe Durchführung dieser Kontrolle muß der entsprechende Kontrollantrag rechtzeitig gestellt werden und bestimmte Mindestangaben enthalten. Zu gleichem Zweck ist vorzusehen, daß die Fisch- und Gemüsekonservenhersteller eine Bestandsbuchhaltung führen, aus der vor allem Menge und Ursprung des verwendeten Öls hervorgehen.

Diese Kontrolle muß sich auf einen Zeitraum erstrekken, der den Konservenherstellern in Kenntnis der Gestehungskosten eine Aufstellung ihrer Produktionspläne und die Versorgung mit Olivenöl ermöglicht. Aus den gleichen Gründen ist der Erstattungsbetrag zu gewähren, der am Tag der Einreichung des Kontrollantrags gilt.

Um den Begünstigten den Ankauf des für ihre Produktion erforderlichen Öls zu erleichtern, ist den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, den Betrag der Erstattung vorbehaltlich der Stellung einer Kaution im voraus zu zahlen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 615/71 der Kommission (5) ist aufzuheben.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Gewährung der Erzeugungserstattung führen die Betriebe, die in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 591/79 genannte Fisch- oder Gemüsekonserven herstellen, für diese Konserven eine tägliche Bestandsbuchhaltung, die mindestens folgende Angaben enthält: a) in dem Betrieb eingegangene Olivenölmenge, nach Ursprung aufgeschlüsselt,

b) bei der Herstellung der Konserven verwendete Olivenölmenge, nach Ursprung aufgeschlüsselt,

c) für jede eingegangene Olivenölpartie die Nummer der Rechnung oder gegebenenfalls des Empfangsscheins oder eines anderen gleichwertigen Belegs,

d) Nettogewicht der hergestellten Konserven mit Angabe des Durchschnittsgewichts des verwendeten Olivenöls für jede Herstellungsart.

Artikel 2

(1) Um die Erstattung bei der Erzeugung zu erhalten, muß der Hersteller mindestens fünf Werktage vor Beginn der Herstellung einen Antrag auf amtliche Überwachung bei der zuständigen Behörde einreichen, wenn sich das Öl im Konservenherstellungsbetrieb befindet.

(2) Der Antrag muß mindestens folgende Angaben enthalten: a) Name und Anschrift des Herstellers,

b) vorgesehener Termin für Beginn und Abschluß der betreffenden Herstellung,

c) Menge und vorgesehene Art der herzustellenden Konserven,

d) vorgesehene Menge und Ursprung des Olivenöls, das für diese Herstellung verwendet werden soll. (1)ABl. Nr. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. (2)ABl. Nr. L 78 vom 30.3.1979, S. 1. (3)ABl. Nr. L 331 vom 28.11.1978, S. 1. (4)ABl. Nr. L 78 vom 30.3.1979, S. 2. (5)ABl. Nr. L 71 vom 25.3.1971, S. 12.

(3) Der Kontrollantrag kann sich nur auf einen Herstellungsvorgang beziehen, der innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Einreichung dieses Antrags abgeschlossen wird.

Kann die Herstellung infolge höherer Gewalt nicht innerhalb dieser Frist erfolgen, so beschließt die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats auf Antrag des Herstellers, daß dem geltend gemachten Umstand Rechnung getragen und die genannte Frist entsprechend verlängert wird.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, a) daß die Bestandsbuchhaltung der Betriebe gemäß Artikel 1 geführt wird,

b) daß das im Kontrollantrag angegebene Öl sich zum Zeitpunkt der Einreichung dieses Antrags in dem Betrieb befand.

Artikel 4

(1) Die Erzeugungserstattung wird auf Antrag des Herstellers in dem Mitgliedstaat, in dem die Herstellung der Konserven stattgefunden hat, gewährt.

(2) In dem in Absatz 1 genannten Antrag sind unter anderem die bei der Herstellung der Konserven verwendete Menge Olivenöl sowie dessen Ursprung anzugeben. Der Antrag ist vom Hersteller innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Verwendung des Öls einzureichen.

Artikel 5

Die Erstattung wird gezahlt, wenn der betreffende Mitgliedstaat überprüft hat, daß das in dem Antrag gemäß Artikel 4 angegebene Öl in bezug auf Menge und Ursprung mit dem bei der Herstellung der Konserven verwendeten Öl übereinstimmt.

Auf Antrag des Herstellers kann die Erstattung jedoch im voraus gezahlt werden, sobald die in Artikel 3 Buchstabe a) vorgesehene Überprüfung durchgeführt worden ist, wenn eine Kaution zur Gewährleistung der Verwendung des Öls für die vorgesehenen Zwecke gestellt wird.

Artikel 6

Zum Zweck der in Artikel 5 erster Absatz genannten Kontrolle nimmt der Mitgliedstaat insbesondere die Überprüfung der in Artikel 1 genannten Bestandbuchhaltung vor.

Artikel 7

Bei Nichtübereinstimmung zwischen der im Antrag gemäß Artikel 4 angegebenen Olivenölmenge und der sich aus der Kontrolle ergebenden verwendeten Menge bestimmt der betreffende Mitgliedstaat, für welche Olivenölmenge der Anspruch auf Erstattung anerkannt wird.

Artikel 8

Es wird die Erstattung gewährt, die am Tag der Einreichung des in Artikel 2 genannten Kontrollantrags gilt.

Artikel 9

Der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 591/79 genannte Betrag wird auf 0,50 ECU festgesetzt. Ist jedoch das arithmetische Mittel nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung gleich Null, so wird die Erstattung auf Null festgesetzt.

Artikel 10

Die Verordnung (EWG) Nr. 615/71 wird aufgehoben.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am 10. September 1979 in Kraft.

Sie gilt für Olivenöl, für das die in Artikel 2 genannten Anträge ab diesem Zeitpunkt eingereicht werden. Für Olivenöl, für das die in Artikel 2 genannten Anträge vor diesem Zeitpunkt eingereicht wurden, gilt weiterhin die Verordnung (EWG) Nr. 615/71.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. September 1979

Für die Kommission

Finn GUNDELACH

Vizepräsident

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