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Document 31972R0515

Verordnung (EWG) Nr. 515/72 des Rates vom 28. Februar 1972 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr

ABl. L 67 vom 20.3.1972, p. 11–12 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1972(I) S. 134 - 136

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/09/1986

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1972/515/oj

31972R0515

Verordnung (EWG) Nr. 515/72 des Rates vom 28. Februar 1972 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr

Amtsblatt Nr. L 067 vom 20/03/1972 S. 0011
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(I) S. 0127
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(I) S. 0134
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 1 S. 0135
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 1 S. 0180
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 1 S. 0180


++++

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 515/72 DES RATES

VOM 28 . FEBRUAR 1972

ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 543/69 ÜBER DIE HARMONISIERUNG BESTIMMTER SOZIALVORSCHRIFTEN IM STRASSENVERKEHR

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 75 ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 543/69 DES RATES VOM 25 . MÄRZ 1969 ÜBER DIE HARMONISIERUNG BESTIMMTER SOZIALVORSCHRIFTEN IM STRASSENVERKEHR ( 1 ) ,

AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ,

NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ,

NACH STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS - UND SOZIALAUSSCHUSSES ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

BEI DER ANWENDUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 543/69 HABEN SICH SEIT DEM 1 . OKTOBER 1969 BESTIMMTE PRAKTISCHE SCHWIERIGKEITEN ERGEBEN , DIE BESEITIGT WERDEN KÖNNEN , OHNE DASS DIE IM STRASSENVERKEHR ANGESTREBTEN ZIELE DES SOZIALEN FORTSCHRITTS UND DER VERKEHRSSICHERHEIT BEEINTRÄCHTIGT WERDEN .

ZUGMASCHINEN FÜR LAND - UND FORSTWIRTSCHAFTLICHE ARBEITEN SIND AUS DER GENANNTEN VERORDNUNG AUSZUKLAMMERN .

DIE MITGLIEDSTAATEN MÜSSEN DIE MÖGLICHKEIT HABEN , ZUM ZWECK DER BERUFSAUSBILDUNG DAS MINDESTALTER DER BEIFAHRER AUF DAS VOLLENDETE 16 . LEBENSJAHR HERABZUSETZEN .

ES MUSS FESTGELEGT WERDEN , DASS DER DAS PERSÖNLICHE KONTROLLBUCH BETREFFENDE ANHANG DER GENANNTEN VERORDNUNG BESTANDTEIL DIESER VERORDNUNG IST .

ES MUSS FERNER FESTGELEGT WERDEN , DASS DAS MECHANISCHE KONTROLLGERÄT IN DEM IN ARTIKEL 14 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 543/69 VORGESEHENEN FALL GEMÄSS ARTIKEL 20 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1463/70 DES RATES VOM 20 . JULI 1970 ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES KONTROLLGERÄTS IM STRASSENVERKEHR ( 2 ) ZUGELASSEN SEIN MUSS .

DA INNERSTAATLICHE BEFÖRDERUNGEN IM NAHVERKEHR IN BESTIMMTEN FÄLLEN BESONDERE BEDÜRFNISSE ERFÜLLEN , ERSCHEINT ES ANGEBRACHT , DEN MITGLIEDSTAATEN DIE MÖGLICHKEIT ZU GEBEN , NACH ANHÖRUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF DIE UNUNTERBROCHENE LENKZEIT UND DIE LENKZEITUNTERBRECHUNGEN , INSBESONDERE FÜR DEN ERNTEVERKEHR UND EINIGE MILCHTRANSPORTE , ABWEICHUNGEN VON DEN BESTIMMUNGEN ÜBER DIE TAGESRUHEZEITEN ZUZULASSEN , SOWEIT DADURCH DER SOZIALE SCHUTZ UND DIE SICHERHEIT IM STRASSENVERKEHR NICHT BEEINTRÄCHTIGT WERDEN .

FERNER SOLLTE ES DEN MITGLIEDSTAATEN ERMÖGLICHT WERDEN , IM NAHVERKEHR ÜBERGANGSWEISE VON DER VERPFLICHTUNG , EIN PERSÖNLICHES KONTROLLBUCH ZU FÜHREN , ABZUSEHEN , WENN DAS FAHRZEUG MIT EINEM ARTIKEL 20 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1463/70 ENTSPRECHENDEN KONTROLLGERÄT AUSGERÜSTET IST ODER WENN NACH KONSULTATION DER KOMMISSION EIN ANDERES WIRKSAMES KONTROLLSYSTEM FESTGELEGT WORDEN IST -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 543/69 WIRD WIE FOLGT ERGÄNZT :

" 7 . ZUGMASCHINEN , DIE AUSSCHLIESSLICH FÜR ÖRTLICHE LAND - UND FORSTWIRTSCHAFTLICHE ARBEITEN EINGESETZT WERDEN . "

ARTIKEL 2

ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 543/69 WIRD WIE FOLGT ERGÄNZT :

" ( 7 ) JEDER MITGLIEDSTAAT KANN FÜR INNERSTAATLICHE BEFÖRDERUNGEN IM UMKREIS VON 50 KM VOM STANDORT DES FAHRZEUGS , EINSCHLIESSLICH DER GEMEINDEN , DEREN ORTSMITTELPUNKT IN DIESEM UMKREIS LIEGT , DAS MINDESTALTER DER BEIFAHRER ZUM ZWECK DER BERUFSAUSBILDUNG IM RAHMEN DES NATIONALEN ARBEITSRECHTS AUF DAS VOLLENDETE 16 . LEBENSJAHR HERABSETZEN . "

ARTIKEL 3

ARTIKEL 14 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 543/69 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG :

" DIE MITGLIEDER DES FAHRPERSONALS EINES FAHRZEUGS , DAS NICHT IM LINIENVERKEHR EINGESETZT IST , MÜSSEN EIN PERSÖNLICHES KONTROLLBUCH NACH DEM MUSTER IM ANHANG , DER BESTANDTEIL DIESER VERORDNUNG IST , MIT SICH FÜHREN . "

ARTIKEL 4

ARTIKEL 14 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 543/69 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG :

" JEDER MITGLIEDSTAAT KANN DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ERGREIFEN , UM DIE MITGLIEDER DES FAHRPERSONALS VON FAHRZEUGEN , DIE IN SEINEM HOHEITSGEBIET ZUGELASSEN SIND UND INNERSTAATLICHE BEFÖRDERUNGEN DURCHFÜHREN , DAVON FREIZUSTELLEN , IN DIE TAGESKONTROLLBLÄTTER DES PERSÖNLICHEN KONTROLLBUCHS DIEJENIGEN IN ABSATZ 2 VORGESEHENEN ZEITRÄUME EINZUTRAGEN , DIE IN GEEIGNETER WEISE VON EINEM MECHANISCHEN KONTROLLGERÄT AUFGEZEICHNET WERDEN KÖNNEN , DAS SICH IM FAHRZEUG BEFINDET UND GEMÄSS ARTIKEL 20 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1463/70 DES RATES VOM 20 . JULI 1970 ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES KONTROLLGERÄTS IM STRASSENVERKEHR ( 3 ) GENEHMIGT IST , UNBESCHADET DER ANWENDUNG DER GESAMTEN VERORDNUNG VON DEN ZEITPUNKTEN AN , DIE IN DEN ARTIKELN 4 UND 20 GENANNT SIND .

DIE AUF DIESE WEISE AUFGEZEICHNETEN ANGABEN SIND IN DEN WOCHENBERICHT DES PERSÖNLICHEN KONTROLLBUCHS ZU ÜBERTRAGEN . "

ARTIKEL 5

NACH ARTIKEL 14 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 543/69 WIRD FOLGENDER ARTIKEL EINGEFÜGT :

" ARTIKEL 14A

WENN ES SICH UM INNERSTAATLICHE GÜTERBEFÖRDERUNGEN IM UMKREIS VON 50 KM VOM STANDORT DES FAHRZEUGS , EINSCHLIESSLICH DER GEMEINDEN , DEREN ORTSMITTELPUNKT IN DIESEM UMKREIS LIEGT , HANDELT , KÖNNEN DIE MITGLIEDSTAATEN

A ) NACH KONSULTATION DER KOMMISSION AUSNAHMEN ZULASSEN

I ) VON ARTIKEL 7 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 8 . DIE TAEGLICHE LENKZEIT MUSS JEDOCH SO OFT UNTERBROCHEN WERDEN , DASS DIE IN ARTIKEL 8 ABSÄTZE 1 UND 2 VORGESEHENEN ZEITEN EINGEHALTEN WERDEN UND DASS IN JEDEM FALL EINE PAUSE VON MINDESTENS 30 MINUTEN EINGELEGT WIRD ODER ZWEI PAUSEN VON MINDESTENS JE 15 MINUTEN EINGELEGT WERDEN ;

II ) VON ARTIKEL 11 ABSATZ 1 BEIM ERNTEVERKEHR WÄHREND EINES ZEITRAUMS VON HÖCHSTENS 30 TAGEN PRO JAHR , SOFERN EINE TAGESRUHEZEIT VON MINDESTENS 10 AUFEINANDERFOLGENDEN STUNDEN EINGEHALTEN UND DIE VERRINGERUNG DER TAGESRUHEZEIT DURCH EINE ENTSPRECHENDE ZUSÄTZLICHE RUHEZEIT KOMPENSIERT WIRD , DIE UNMITTELBAR VOR ODER NACH DER WÖCHENTLICHEN RUHEZEIT LIEGEN MUSS ;

III ) BEI BEFÖRDERUNGEN VON MILCH VOM HOF ZUR MOLKEREI ,

- VON ARTIKEL 11 ABSATZ 1 , SOFERN EINE TAGESRUHEZEIT VON MINDESTENS 8 AUFEINDERFOLGENDEN STUNDEN SOWIE EINE UNTERBRECHUNG DER FAHRZEIT VON MINDESTENS 4 AUFEINANDERFOLGENDEN STUNDEN IM LAUFE DES TAGES EINGEHALTEN WERDEN , WÄHREND DER DAS MITGLIED DES FAHRPERSONALS WEDER EINE DER IN ARTIKEL 14 ABSATZ 2 BUCHSTABEN C ) UND D ) GENANNTEN TÄTIGKEITEN NOCH IRGENDEINE ANDERE BERUFLICHE TÄTIGKEIT AUSÜBT ;

- VON ARTIKEL 12 , SOFERN NICHT MEHR ALS ZWEIMAL 2 STUNDEN LENKZEIT WÄHREND DES FÜR DIE WÖCHENTLICHE RUHEZEIT BESTIMMTEN ZEITRAUMS VORGESEHEN WERDEN ;

B ) BIS ZUR OBLIGATORISCHEN EINFÜHRUNG DES KONTROLLGERÄTS IM SINNE DES ARTIKELS 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1463/70 AUSNAHMEN VON ARTIKEL 14 ZULASSEN ,

- WENN DIE FAHRZEUGE MIT EINEM KONTROLLGERÄT GEMÄSS ARTIKEL 20 DER GENANNTEN VERORDNUNG AUSGESTATTET SIND ,

ODER

- WENN SIE NACH KONSULTATION DER KOMMISSION GEEIGNETE MASSNAHMEN TREFFEN , DIE EINE WIRKSAME KONTROLLE DER EINHALTUNG DER FÜR DIESE BEFÖRDERUNGSART GELTENDEN VORSCHRIFTEN SICHERSTELLEN UND GEWÄHRLEISTEN , DASS DER SOZIALE SCHUTZ UND DIE SICHERHEIT IM STRASSENVERKEHR NICHT BEEINTRÄCHTIGT WERDEN . "

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 28 . FEBRUAR 1972 .

IM NAMEN DES RATES

DER PRÄSIDENT

G . THORN

( 1 ) ABL . NR . L 77 VOM 29 . 3 . 1969 , S . 49 .

( 2 ) ABL . NR . L 164 VOM 27 . 7 . 1970 , S . 1 .

( 3 ) ABL . NR . L 164 VOM 27 . 7 . 1970 , S . 1 .

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