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Document 31970R2665
Regulation (EEC) No 2665/70 of the Commission of 29 December 1970 amending Regulation (EEC) No 391/68 laying down detailed rules for intervention buying-in in pigmeat
Verordnung (EWG) Nr. 2665/70 der Kommission vom 29. Dezember 1970 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 391/68 über die Durchführungsbestimmungen bei Interventionskäufen auf dem Schweinefleischsektor
Verordnung (EWG) Nr. 2665/70 der Kommission vom 29. Dezember 1970 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 391/68 über die Durchführungsbestimmungen bei Interventionskäufen auf dem Schweinefleischsektor
ABl. L 284 vom 30.12.1970, p. 55–56
(DE, FR, IT, NL) Weitere Sonderausgabe(n)
(DA, EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1970(III) S. 964 - 965
No longer in force, Date of end of validity: 21/11/2014
Verordnung (EWG) Nr. 2665/70 der Kommission vom 29. Dezember 1970 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 391/68 über die Durchführungsbestimmungen bei Interventionskäufen auf dem Schweinefleischsektor
Amtsblatt Nr. L 284 vom 30/12/1970 S. 0055 - 0056
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 3 S. 0138
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(III) S. 0855
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 3 S. 0138
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(III) S. 0964
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 6 S. 0094
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 4 S. 0105
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 4 S. 0105
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2665/70 DER KOMMISSION vom 29. Dezember 1970 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 391/68 über die Durchführungsbestimmungen bei Interventionskäufen auf dem Schweinefleischsektor DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 121/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1253/70 (2), insbesondere auf die Artikel 4 Absatz 6, 5 Absatz 3 und 22 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Durch die Verordnung (EWG) Nr. 391/68 der Kommission vom 1. April 1968 (3) sind die Durchführungsbestimmungen bei Interventionskäufen auf dem Schweinefleischsektor erlassen worden. Um eine möglichst wirksame Durchführung der Interventionsmaßnahmen zu gewährleisten, ist es erforderlich, sicherzustellen, daß die von den Interventionsstellen gekauften Erzeugnisse auch bei längerer Lagerdauer eine möglichst gleichbleibende Qualität behalten. Es ist daher erforderlich, sowohl für die Einfrierund Lagertemperaturen als auch für die Verpackung einheitliche Bestimmungen zu erlassen. Die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 391/68 hat gezeigt, daß die in Artikel 7 der Verordnung genannten Fristen über die Mitteilungspflicht der Mitgliedstaaten nicht in allen Fällen mit den praktischen Erfordernissen übereinstimmen. Es ist daher angebracht, diese Fristen zu ändern. Um die im Anhang der Verordnung festgesetzten technischen Anforderungen an die Handelsgewohnheiten anzugleichen, erscheint es angebracht, Bäuche, auch Bauchspeck und Rückenspeck, auch ohne Schwarte, aufzukaufen. Es empfiehlt sich ferner, die in Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 391/68 genannten Erfordernisse an die derzeitige Rechtslage anzupassen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 391/68 erhält folgende Fassung: "Die Mitgliedstaaten treffen alle Maßnahmen, um eine gute Konservierung der gelagerten Erzeugnisse sicherzustellen. Insbesondere muß die Einfriertemperatur minus 30º Celsius oder kälter sein, um eine Kerntemperatur von minus 15º Celsius zu erreichen ; die Lagertemperatur muß minus 20º oder kälter sein. Geschlachtete Schweine, in ganzen oder halben Tierkörpern, werden nach dem Einfrieren in zur Verpackung von Lebensmitteln geeignetem Polyäthylen mit einer Stärke von 0,05 mm und in Baumwollsäcken (Stockinetts) verpackt. Bäuche, auch Bauchspeck und Rückenspeck, werden nach dem Einfrieren in zur Verpackung von Lebensmitteln geeignetem Polyäthylen mit einer Stärke von 0,05 mm verpackt." Artikel 2 Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 391/68 erhält folgende Fassung: "Es können nur solche Erzeugnisse aufgekauft werden, a) die der Richtlinie des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 6. Oktober 1969 (5), insbesondere den Artikeln 3 und 4, entsprechen, b) die den im Anhang aufgeführten Anforderungen entsprechen und c) die, soweit es sich um geschlachtete Schweine in ganzen oder halben Tierkörpern handelt, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2108/70 des Rates vom 30. Oktober 1970 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweinehälften (6) eingestuft sind. " (1)ABl. Nr. 117 vom 19.6.1967, S. 2283/67. (2)ABl. Nr. L 143 vom 1.7.1970, S. 1. (3)ABl. Nr. L 80 vom 2.4.1968, S. 5. (4)ABl. Nr. 121 vom 29.7.1964, S. 2012/64. (5)ABl. Nr. L 256 vom 11.10.1969, S. 1. (6)ABl. Nr. L 234 vom 23.10.1970, S. 1. Artikel 3 Artikel 7 Absatz 1 und Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 391/68 erhalten folgende Fassung: "(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission fernschriftlich jede Woche über die in der vorhergehenden Woche erfolgten Aufkäufe folgendes mit: a) die aufgekauften Erzeugnisse, ihre Qualität und Menge, b) die für die einzelnen Erzeugnisse und Qualitäten gezahlten Preise. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzueglich die am Ende eines jeden Monats vorhandenen Erzeugnisse und eingelagerten Mengen sowie die Anschrift ihrer Lagerorte mit." Artikel 4 Im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 391/68 werden bei den Erzeugnissen Bäuche, auch Bauchspeck und Rückenspeck, in den Unterabsätzen d) bzw. c) die Worte "mit Schwarte" durch die Worte "mir oder ohne Schwarte" ersetzt. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 29. Dezember 1970 Für die Kommission Der Präsident Franco M. MALFATTI