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Document 31970L0311

Richtlinie 70/311/EWG des Rates vom 8. Juni 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Lenkanlagen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern

ABl. L 133 vom 18.6.1970, p. 10–13 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1970(II) S. 375 - 378

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2014; Aufgehoben durch 32009R0661

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1970/311/oj

31970L0311

Richtlinie 70/311/EWG des Rates vom 8. Juni 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Lenkanlagen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern

Amtsblatt Nr. L 133 vom 18/06/1970 S. 0010 - 0013
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0139
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(II) S. 0323
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0139
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(II) S. 0375
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0093
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0221
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0221


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RICHTLINIE DES RATES

vom 8 . Juni 1970

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Lenkanlagen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern

( 70/311/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die technischen Vorschriften , dennen die Kraftfahrzeuge nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen , betreffen unter anderem auch die Lenkanlagen .

Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden ; hieraus ergibt sich die Notwendigkeit , daß von allen Mitgliedstaaten - entweder zusätzlich oder an Stelle ihrer derzeitigen Regelung - gleiche Vorschriften angenommen werden , damit von allem das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 3 ) , auf jeden Fahrzeugtyp angewandt werden kann -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Als Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie gelten - mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen , landwirtschaftlichen Zug - und Arbeitsmaschinen sowie anderen Arbeitsmaschinen - alle zur Teilnahme am Strassenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge mit oder ohne Aufbau , mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h , sowie ihre Anhänger .

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug nicht wegen der Lenkanlage verweigern , wenn diese den Vorschriften des Anhangs entspricht .

Artikel 3

Änderungen , die zur Anpassung der Vorschriften des Anhangs an den technischen Fortschritt notwendig sind , werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie des Rates vom 6 . Februar 1970 über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger erlassen .

Artikel 4

( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt wird , die sie auf dem von dieser Richtlinie erfassten Gebiet erlassen .

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Luxemburg am 8 . Juni 1970 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

P . HARMEL

( 1 ) ABl . Nr . C 160 vom 18 . 12 . 1969 , S . 7 .

( 2 ) ABl . Nr . C 10 vom 27 . 1 . 1970 , S . 18 .

( 3 ) ABl . Nr . L 42 vom 23 . 2 . 1970 , S . 1 .

ANHANG

1 . BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1.1 . Lenkanlage

" Lenkanlage " ist die gesamte Einrichtung , die dazu dient , eine Richtungsänderung des Fahrzeugs herbeizuführen .

Die Lenkanlage kann umfassen :

- die Betätigungseinrichtung ,

- die Übertragungseinrichtung ,

- die gelenkten Räder ,

- gegebenenfalls eine besondere Einrichtung zur Erzeugung der Hilfs - oder Fremdkraft .

1.1.1 . Betätigungseinrichtung

" Betätigungseinrichtung " ist der Teil der Lenkanlage , der zur Lenkung des Fahrzeugs vom Fahrzeugfuhrer unmittelbar betätigt wird .

1.1.2 . Übertragungseinrichtung

1.1.2.1 . Bei Kraftfahrzeugen ist die " Übertragungseinrichtung " der Teil der Lenkanlage , der zwischen der Betätigungseinrichtung und den gelenkten Rädern liegt , mit Ausnahme der besonderen Einrichtungen nach Punkt 1.1.4 . Die Übertragung kann mechanisch , hydraulisch , pneumatisch , elektrisch oder kombiniert sein .

1.1.2.2 . Bei Anhängern ist die " Übertragungseinrichtung " der Teil der Lenkanlage , der auf die gelenkten Räder die zur Richtungsänderung des Fahrzeugs erforderliche Kraft überträgt .

1.1.3 . Gelenkte Räder

" Gelenkte Räder " sind die Räder , deren Laufrichtung im Verhältnis zum Fahrzeug direkt oder indirekt geändert werden kann , um eine Richtungsänderung des Fahrzeugs zu bewirken .

1.1.4 . Besondere Einrichtungen

" Besondere Einrichtungen " sind der Teil der Lenkanlage , mit dem eine Hilfs - oder Fremdkraft erzeugt wird . Die Hilfs - oder die Fremdkraft kann mechanisch , hydraulisch , pneumatisch , elektrisch oder durch ein kombiniertes System erzeugt werden ( z . B . durch Druckölpumpen , Luftpresser oder Speicher ) .

1.2 . Verschiedene Arten von Lenkanlagen

1.2.1 . Nach Art der Erzeugung der Lenkkraft , die für die Richtungsänderung an den gelenkten Rädern nötig ist , wird zwischen folgenden Arten von Lenkanlagen unterschieden :

1.2.1.1 . Muskelkraft-Lenkanlage , bei der die Lenkkraft ausschließlich durch die Muskelkraft des Fahrzeugfürers aufgebracht wird ;

1.2.1.2 . Hilfskraft-Lenkanlage , bei der die Lenkkraft durch die Muskelkraft des Fahrzeugführers und von den besonderen Einrichtungen nach Punkt 1.1.4 aufgebracht wird ;

1.2.1.3 . Fremdkraft-Lenkanlage , bei der die Lenkkraft ausschließlich von den besonderen Einrichtungen nach Punkt 1.1.4 aufgebracht wird .

1.3 . Betätigungskraft

" Betätigungskraft " ist die vom Fahrzeugführer zum Lenken auf die Betätigungseinrichtung ausgeuebte Kraft .

2 . BAU - , MONTAGE - UND PRÜFVORSCHRIFTEN

2.1 . Allgemeine Vorschrift

2.1.1 . Die Lenkanlage muß ein leichtes und sicheres Lenken des Fahrzeugs gewährleisten ; sie ist , wenn nötig , mit einer Lenkhilfe zu versehen .

2.2 . Besondere Vorschriften

2.2.1 . Betätigungseinrichtung

2.2.1.1 . Die Betätigungseinrichtung muß handgerecht und griffig sein ; sie muß so beschaffen sein , daß ein abstufbares Lenken gewährleistet ist . Die Bewegungsrichtung der Betätigungseinrichtung muß eindeutig mit der beabsichtigten Richtungsänderung des Fahrzeugs übereinstimmen .

2.2.1.2 . Die Betätigungskraft darf beim Übergang von der Geradeausfahrt zum Lenkeinschlag , der zur Erzielung des Wendekreises von 12 m Halbmesser erforderlich ist , 25 kg nicht überschreiten . Bei Hilfskraft-Lenkanlagen darf bei Ausfall der Hilfskraft die erforderliche Betätigungskraft 60 kg nicht überschreiten .

2.2.1.3 . Zur Überprüfung der Vorschrift unter Punkt 2.2.1.2 ist das Fahrzeug aus der Geradeausfahrt mit einer Geschwindigkeit von 10 km/h in eine Spirale zu fahren . Bis zu dem Augenblick , in dem die Lenkradstellung einem Wendekreis von 12 m Halbmesser entspricht , wird die Betätigungskraft am Lenkrad gemessen , die die vorgeschriebenen Werte nicht überschreiten darf . Die Zeit für das Wendemanöver ( d . h . die Zeit zwischen dem Beginn der Betätigung des Lenkrads und dem Augenblick des Erreichens der Meßstellung ) darf im Normalfall nicht mehr als 4 Sekunden und bei Ausfall der Lenkhilfe nicht mehr als 6 Sekunden betragen . Es sind ein Lenkeinschlag nach rechts und ein Lenkeinschlag nach links auszuführen .

Bei der Prüfung muß das Fahrzeug das technisch zulässige Hoechstgewicht , die vom Hersteller angegebene Verteilung dieses Hoechstgewichts auf die Achsen und den vorgeschriebenen Reifendruck haben .

2.2.2 . Übertragungseinrichtung

2.2.2.1 . Die Lenkbarkeit des Fahrzeugs muß erhalten bleiben , auch wenn die hydraulischen , pneumatischen oder elektrischen Teile der Übertragungseinrichtung ganz oder teilweise ausfallen .

2.2.2.2 . Mechanische Übertragungseinrichtungen müssen so bemessen sein , daß sie den im Betrieb auftretenden Beanspruchungen gewachsen sind . Sie müssen zur Wartung oder Überprüfung leicht zugänglich sein .

2.2.3 . Gelenkte Räder

2.2.3.1 . Die gelenkten Räder dürfen nicht ausschließlich die Hinterräder sein . Diese Vorschrift gilt nicht für Sattelanhänger .

2.2.3.2 . Kraftfahrzeuge , bei denen auch die Hinterräder gelenkte Räder sind , sind folgender Prüfung zu unterziehen :

2.2.3.2.1 . Sie müssen vom Fahrzeugführer ohne ungewöhnliche Lenkkorrektur mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h oder mit der bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit , wenn diese unter 80 km/h liegt , eine ebene , waagerechte Strecke in gerader Linie durchfahren können .

2.2.3.3 . Anhänger sind in folgenden Fällen ebenfalls der unter Punkt 2.2.3.2.1 vorgesehenen Prüfung bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h oder bei der vom Hersteller angegebenen technisch zulässigen Geschwindigkeit zu unterziehen :

- falls der Anhänger mehr als eine Achse mit gelenkten Rädern hat ,

- bei Sattelanhängern , falls der Anhänger mindestens eine Achse mit gelenkten Rädern hat .

2.2.4 . Besondere Einrichtungen

2.2.4.1 . Fremdkraft-Lenkanlagen sind nicht zulässig .

2.2.4.2 . Ist die Hilfskraft-Lenkanlage nicht mit einer eigenen Hilfskraftquelle versehen , so muß sie einen Energiespeicher haben . Wird als Energie Druckluft verwendet , so muß der Luftbehälter durch ein Überströmventil ohne Rückströmung abgesichert sein .

2.2.4.3 . Bei Ausfall der besonderen Einrichtung muß die Lenkbarkeit des Fahrzeugs erhalten bleiben .

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