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Document 22017D1463

    Beschluss Nr. 1/2017 des CARIFORUM-EU-Sonderausschusses für die Zusammenarbeit im Zollbereich und die Erleichterung des Handels vom 7. Juli 2017 über eine Ausnahmeregelung zu den Ursprungsregeln gemäß Protokoll I des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Berücksichtigung der besonderen Lage der Dominikanischen Republik in Bezug auf bestimmte Waren aus Spinnstoffen [2017/1463]

    ABl. L 208 vom 11.8.2017, p. 53–56 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/07/2018

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/1463/oj

    11.8.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 208/53


    BESCHLUSS Nr. 1/2017 DES CARIFORUM-EU-SONDERAUSSCHUSSES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLBEREICH UND DIE ERLEICHTERUNG DES HANDELS

    vom 7. Juli 2017

    über eine Ausnahmeregelung zu den Ursprungsregeln gemäß Protokoll I des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Berücksichtigung der besonderen Lage der Dominikanischen Republik in Bezug auf bestimmte Waren aus Spinnstoffen [2017/1463]

    DER SONDERAUSSCHUSS FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLBEREICH UND DIE ERLEICHTERUNG DES HANDELS —

    gestützt auf das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, insbesondere auf Artikel 39 Absatz 2 und Artikel 42 Buchstabe b des Protokolls I,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1) (im Folgenden das „WPA CARIFORUM-EU“) wird zwischen der Europäischen Union (EU) und Antigua und Barbuda, den Bahamas, Barbados, Belize, Dominica, der Dominikanischen Republik, Grenada, der Republik Guyana, Jamaika, St. Christoph und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und den Grenadinen, Suriname sowie Trinidad und Tobago seit dem 29. Dezember 2008 vorläufig angewandt.

    (2)

    Das Protokoll I des WPA über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen enthält die Ursprungsregeln für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in den CARIFORUM-Staaten in die EU.

    (3)

    Gemäß Artikel 39 Absatz 2 des Protokolls I des WPA können Ausnahmeregelungen zu den Ursprungsregeln gewährt werden, wenn die Entwicklung bestehender oder die Entstehung neuer Wirtschaftszweige in den CARIFORUM-Staaten dies rechtfertigt. Des Weiteren werden gemäß Artikel 39 Absatz 6 Buchstabe b des Protokolls bei der Prüfung des Antrags auf eine Ausnahmeregelung insbesondere Fälle berücksichtigt, in denen die Anwendung der geltenden Ursprungsregeln die Möglichkeit eines in einem CARIFORUM-Staat/in CARIFORUM-Staaten bestehenden Wirtschaftszweiges, seine/ihre Ausfuhren in die EU fortzusetzen, erheblich beeinträchtigen würde, und insbesondere Fälle, in denen ihre Anwendung die Einstellung seiner/ihrer Tätigkeit zur Folge haben könnte.

    (4)

    Am 10. März 2015 nahm der CARIFORUM-EU-Sonderausschuss für die Zusammenarbeit im Zollbereich und die Erleichterung des Handels den Beschluss Nr. 1/2015 (2) an, mit dem gemäß Artikel 39 Absatz 2 und Absatz 6 Buchstabe b des Protokolls I des WPA eine Ausnahmeregelung zu den Ursprungsregeln in Bezug auf vom 10. März 2015 bis zum 9. März 2017 in die Union eingeführte Waren aus Spinnstoffen gewährt wird.

    (5)

    Am 22. Februar 2017 ging beim Vorsitz des CARIFORUM-EU-Sonderausschusses für die Zusammenarbeit im Zollbereich und die Erleichterung des Handels ein Antrag der Dominikanischen Republik auf eine erneute Ausnahmeregelung ein.

    (6)

    Nach Artikel 13 des Protokolls I des WPA müssen die in Titel II des Protokolls I genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in den CARIFORUM-Staaten oder in der EU erfüllt werden. Haiti hat das WPA zwar unterzeichnet, aber nicht ratifiziert und wendet es auch nicht vorläufig an. Gemäß Artikel 8 des Protokolls I gelten Be- oder Verarbeitungen wie Waschen oder Bügeln von Textilien, Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten oder Logos, einfaches Abfüllen in Säcke, Etuis oder Schachteln oder ein Zusammentreffen von zwei oder mehr dieser Behandlungen als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen. Daher sollte eine Ausnahmeregelung zu den Bestimmungen des Artikels 8 und des Artikels 13 Absatz 1 des Protokolls I gewährt werden, um den aus der Dominikanischen Republik in die EU ausgeführten Fertigwaren die Ursprungseigenschaft zu verleihen.

    (7)

    Im Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 des Protokolls I des WPA CARIFORUM-EU beantragte die Dominikanische Republik eine Ausnahmeregelung zu den Ursprungsregeln dieses Protokolls in Bezug auf 180 647 in die Union eingeführte lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnlichen Hosen) und kurze Hosen für Männer oder Knaben, aus Denim des HS-Codes 6203.42. Der Antrag stützt sich darauf, dass sich die Industrie der Dominikanischen Republik weiterhin in einer schwierigen Lage befindet, da sich die im benachbarten Haiti ausgeführten Be- und Verarbeitungen auf die Einhaltung der Ursprungsregeln des WPA CARIFORUM-EU auswirken, dessen Ratifizierung durch Haiti noch aussteht. Sollte Haiti als Bezugsquelle für die Dominikanische Republik wegfallen, würden die weiteren Ausfuhren der Textilindustrie der Dominikanischen Republik in die EU erheblich beeinträchtigt. Eine neue Ausnahmeregelung würde zur Kontinuität der Produktion, zur Entwicklung der Industrie und zur Erhaltung von Arbeitsplätzen sowohl in der Dominikanischen Republik als auch in Haiti beitragen. Die Ratifizierung des Abkommens durch Haiti würde den Wirtschaftsbeteiligten die erforderliche geschäftliche Stabilität und größtmögliche Planungssicherheit bieten.

    (8)

    Der Antrag bezieht sich auf einen Zeitraum von zwei Jahren. In Anbetracht der derzeitigen Anstrengungen Haitis zur Ratifizierung des Abkommens im Laufe des Jahres 2017 sollte in Erwartung des Abschlusses des Ratifizierungsprozesses durch Haiti eine Ausnahmeregelung für einen Zeitraum von einem Jahr gewährt werden, um der Dominikanische Republik mehr Zeit zur Vorbereitung auf die Einhaltung der Regeln für den Erwerb der Ursprungseigenschaft zu geben und Vorhersehbarkeit für die Wirtschaftsbeteiligten zu gewährleisten. Sollte der Ratifizierungsprozess durch Haiti nach Ablauf des ersten Jahres der Ausnahmeregelung nicht abgeschlossen sein, kann diese um ein Jahr verlängert werden.

    (9)

    Der Antrag betrifft eine Gesamtmenge von 180 647 Hosen aus Denim, die für die Ausfuhr in die EU vorgesehen sind. Nach Informationen der Dominikanischen Republik belief sich die Zahl der im Rahmen der Ausnahmeregelung im Zeitraum von März 2015 bis März 2016 ausgeführten Waren des HS-Codes 6203.42 auf 161 634 Stück. Die für 2017 und 2018 zuzuteilenden Mengen sollten mit dieser Inanspruchnahme im Einklang stehen. Um die tatsächliche und volle Inanspruchnahme des voraussichtlichen jährlichen Kontingents von Ausfuhren zu ermöglichen, empfiehlt es sich, eine Menge von 180 647 Stück pro Jahr vorzusehen, womit der Fähigkeit der bestehenden Industrie zur Fortsetzung ihrer Ausfuhren in die Union Rechnung getragen wird.

    (10)

    Der CARIFORUM-EU-Sonderausschuss für die Zusammenarbeit im Zollbereich und die Erleichterung des Handels sollte für die Dauer von einem Jahr ab dem Datum der Annahme dieses Beschlusses eine Ausnahmeregelung für 180 647 in die Union eingeführte lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnlichen Hosen) und kurze Hosen für Männer oder Knaben, aus Denim des HS-Codes ex ex 6203.42 (KN-Code 6203 42 31) gewähren.

    (11)

    In der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (3) sind Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten festgelegt. Diese Vorschriften sollten auf die Verwaltung der Menge angewandt werden, für die die Ausnahmeregelung mit dem vorliegenden Beschluss gewährt wird.

    (12)

    Im Interesse einer effizienten Überwachung der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung sollten die Behörden der Dominikanischen Republik die Kommission regelmäßig von den ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 in Kenntnis setzen —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Abweichend von Protokoll I des WPA und gemäß Artikel 39 Absatz 2 des Protokolls gelten die folgenden Waren nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 2 bis 5 dieses Beschlusses als Waren mit Ursprung in der Dominikanischen Republik: lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnlichen Hosen) und kurze Hosen für Männer oder Knaben, aus Denim des HS-Codes ex ex 6203.42 (KN-Code 6203 42 31), hergestellt aus Gewebe ohne Ursprungseigenschaft der HS-Codes 5209.42 und 5513.19 (KN-Codes 5209 42 00 und 5513 19 00), in der Dominikanischen Republik zugeschnitten, außerhalb des Gebiets der CARIFORUM-Staaten genäht und anschließend in der Dominikanischen Republik gewaschen, gebügelt, mit Marken, Etiketten oder Logos versehen und verpackt.

    Artikel 2

    Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 gilt für die Dauer eines Jahres für die im Anhang dieses Beschlusses genannten Waren und Mengen, die im Zeitraum 7. Juli 2017 bis 6. Juli 2018 aus der Dominikanischen Republik zum zollrechtlich freien Verkehr in die EU angemeldet werden.

    Artikel 3

    Die im Anhang aufgeführten Mengen werden nach den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 verwaltet.

    Artikel 4

    Die Zollbehörden der Dominikanischen Republik überwachen die Ausfuhrmengen der in Artikel 1 genannten Waren.

    Vor Ende des Monats, der auf jedes Kalenderquartal folgt, übermitteln die Zollbehörden der Dominikanischen Republik der Europäischen Kommission über das Sekretariat des Sonderausschusses für die Zusammenarbeit im Zollbereich und die Erleichterung des Handels eine Aufstellung der Warenmengen, für die nach diesem Beschluss Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausgestellt wurden, sowie die laufenden Nummern dieser Bescheinigungen.

    Artikel 5

    In Feld 7 der nach diesem Beschluss ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ist einer der folgenden Vermerke anzugeben:

    „Derogation — Decision No 1/2017 of the CARIFORUM-EU Special Committee on Customs Cooperation and Trade facilitation of 7 July 2017“;

    „Dérogation — Décision no 1/2017 du Comité spécial de coopération douanière et de facilitation des échanges CARIFORUM-UE du 7 juillet 2017“;

    „Excepción — Decisión no 1/2017 del Comité Especial CARIFORUM-UE de Cooperación Aduanera y Facilitación del Comercio del 7 de julio 2017“.

    Artikel 6

    Hat die EU auf der Grundlage objektiver Informationen Unregelmäßigkeiten, Betrug oder eine wiederholte Verletzung der Verpflichtungen gemäß Artikel 4 dieses Beschlusses festgestellt, kann die EU die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 nach dem Verfahren des Artikels 20 Absätze 4 und 5 des WPA CARIFORUM-EU zeitweilig aussetzen.

    Artikel 7

    Sollte der Ratifizierungsprozess durch Haiti bei Ablauf des ersten Jahres der Ausnahmeregelung nicht abgeschlossen sein und der betreffende CARIFORUM-Staat drei Monate vor Ablauf dieses Zeitraums nachweisen können, dass er noch immer nicht in der Lage ist, die Bedingungen des Protokolls I zu erfüllen, kann die gemäß Artikel 1 gewährte Ausnahmeregelung durch einen Beschluss des Ausschusses um ein Jahr verlängert werden.

    Artikel 8

    Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2017 in Kraft.

    Geschehen zu Georgetown und Brüssel am 7. Juli 2017

    Percival MARIE

    Vertreter der CARIFORUM-Staaten

    im Namen der CARIFORUM-Staaten

    Jean-Michel GRAVE

    Europäische Kommission

    im Namen der Europäischen Union


    (1)  ABl. L 289 vom 30.10.2008, S. 3.

    (2)  Beschluss Nr. 1/2015 des CARIFORUM-EU-Sonderausschusses für die Zusammenarbeit im Zollbereich und die Erleichterung des Handels vom 10. März 2015 über eine Ausnahmeregelung zu den Ursprungsregeln gemäß Protokoll I des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Berücksichtigung der besonderen Lage der Dominikanischen Republik in Bezug auf bestimmte Waren aus Spinnstoffen [2015/600] (ABl. L 99 vom 16.4.2015, S. 34).

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).


    ANHANG

    Lfd. Nr.

    HS-Code

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Zeitraum

    Mengen

    (Stück)

    09.1950

    Ex 6203.42

    6203 42 31

    Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen) und kurze Hosen für Männer oder Knaben, aus Denim

    7.7.2017-6.7.2018

    180 647


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