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Document 22017A0519(01)

    Vereinbarung gemäß der Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen

    ABl. L 128 vom 19.5.2017, p. 1–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2017/519/oj

    19.5.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 128/1


    VEREINBARUNG

    gemäß der Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DIE EUROPÄISCHE INVESTITIONSBANK (im Folgenden „die Parteien“) —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und insbesondere auf Artikel 15, 16, 232, 308, 309 und 339,

    gestützt auf die Satzung der Europäischen Investitionsbank (EIB) und insbesondere auf Artikel 11 Absatz 7 und Artikel 16 und 18,

    unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (1) (im Folgenden als „EFSI-Verordnung“ bezeichnet) und insbesondere auf Artikel 17 Absatz 5,

    unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (2),

    unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (3),

    A.

    in der Erwägung, dass durch die EFSI-Verordnung der Europäische Fonds für strategische Investitionen (EFSI), eine EU-Garantie, ein EU-Garantiefonds, eine europäische Plattform für Investitionsberatung (EIAH) und ein europäisches Investitionsvorhabenportal geschaffen werden;

    B.

    in der Erwägung, dass es Zweck des EFSI sein sollte, durch die Bereitstellung von Risikoübernahmekapazität an die EIB in der Union Folgendes zu fördern:

    a)

    Investitionen,

    b)

    einen besseren Zugang zu Finanzmitteln für Unternehmen und sonstige Einrichtungen, die bis zu 3 000 Mitarbeiter beschäftigen, wobei der Schwerpunkt auf kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und kleinen Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung liegt;

    C.

    in der Erwägung, dass in der EFSI-Verordnung festgelegt ist, dass der EFSI als eigenständige, klar erkennbare und transparente Garantiefazilität errichtet werden sollte, die von der EIB verwaltet wird und deren Geschäfte klar von den anderen Geschäften der EIB unterschieden werden sollten;

    D.

    in der Erwägung, dass die EIB, um die Rechenschaftslegung gegenüber den europäischen Bürgerinnen und Bürgern zu gewährleisten, dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig über die Fortschritte, Auswirkungen und Geschäfte des EFSI berichten sollte, insbesondere über die Zusätzlichkeit von Geschäften, die vom EFSI durchgeführt wurden, im Verhältnis zu den normalen EIB-Geschäften, einschließlich Sondertätigkeiten, und dass zu diesem Zweck entsprechenden Vorkehrungen getroffen werden sollten;

    E.

    in der Erwägung, dass nach Maßgabe von Artikel 17 Absatz 5 der EFSI-Verordnung zwischen dem Europäischen Parlament und der EIB eine Vereinbarung über die Einzelheiten der Vorkehrungen für den Informationsaustausch zwischen dem Europäischen Parlament und der EIB nach der EFSI-Verordnung zu schließen ist, einschließlich über das Auswahlverfahren für den geschäftsführenden Direktor und den stellvertretenden geschäftsführenden Direktor des EFSI;

    F.

    in der Erwägung, dass in Artikel 7 Absatz 6 der EFSI-Verordnung festgelegt ist, dass der Lenkungsrat im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren im Einklang mit den Verfahren der EIB jeweils einen Kandidaten für die Positionen des geschäftsführenden Direktors und des stellvertretenden geschäftsführenden Direktors auszuwählen hat, dass das Europäische Parlament und der Rat in allen Phasen des Auswahlverfahrens ordnungsgemäß und zeitnah auf dem Laufenden zu halten sind, wobei strenge Anforderungen an die Vertraulichkeit gelten; in der Erwägung, dass nach einer Anhörung mit dem für jede Position ausgewählten Kandidaten und nach Billigung durch das Europäische Parlament der geschäftsführende Direktor und der stellvertretende geschäftsführende Direktor vom Präsidenten der EIB für eine einmal verlängerbare Amtszeit von drei Jahren zu ernennen sind;

    G.

    in der Erwägung, dass Artikel 16 Absatz 2 der EFSI-Verordnung bestimmt, dass die EIB dem Europäischen Parlament und dem Rat — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Investitionsfond (EIF) — jährlich Bericht über die EIB-Finanzierungen und -Investitionen, die unter die EFSI-Verordnung fallen, zu erstatten hat. Dieser jährliche Bericht, der operationelle und finanzielle Informationen nach Maßgabe des weiteren Wortlauts des Artikels 16 Absatz 2 der EFSI-Verordnung zu enthalten hat, ist zu veröffentlichen;

    H.

    in der Erwägung, dass Artikel 17 Absatz 1 der EFSI-Verordnung bestimmt, dass der Vorsitz des Lenkungsrates und der geschäftsführende Direktor auf Verlangen des Europäischen Parlaments oder des Rates dem ersuchenden Organ Bericht über die Leistung des EFSI zu erstatten hat, einschließlich durch Teilnahme an einer Anhörung vor dem Europäischen Parlament;

    I.

    in der Erwägung, dass in Artikel 17 Absatz 2 der EFSI-Verordnung außerdem festgelegt ist, dass der Vorsitz des Lenkungsrates und der geschäftsführende Direktor Fragen, die dem EFSI vom Europäischen Parlament oder vom Rat gestellt werden, mündlich oder schriftlich spätestens innerhalb von fünf Wochen nach deren Eingang zu beantworten haben;

    J.

    in der Erwägung, dass Artikel 17 Absatz 4 der EFSI-Verordnung bestimmt, dass der Präsident der EIB auf Verlangen des Europäischen Parlaments an einer Anhörung des Europäischen Parlaments zu EIB-Finanzierungen und -Investitionen teilzunehmen hat, die unter die EFSI-Verordnung fallen; in der Erwägung, dass der Präsident der EIB Fragen des Europäischen Parlaments oder des Rates zu EIB-Finanzierungen und -Investitionen, die unter die EFSI-Verordnung fallen, mündlich oder schriftlich innerhalb von fünf Wochen nach ihrem Eingang zu beantworten hat;

    K.

    in der Erwägung, dass nach Maßgabe von Artikel 18 Absatz 1 der EFSI-Verordnung die EIB das Funktionieren des EFSI bis zum 5. Januar 2017 bewertet; in der Erwägung, dass die EIB ihre Bewertung dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission zu übermitteln hat;

    L.

    in der Erwägung, dass diese Vereinbarung die zwischen der Europäischen Kommission, dem Europäischen Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank am 27. Oktober 2003 geschlossene Dreiervereinbarung unberührt lässt —

    TREFFEN DIE FOLGENDE VEREINBARUNG:

    Artikel 1

    Zweck und Anwendungsbereich

    In dieser Vereinbarung werden die Einzelheiten der Vorkehrungen für den Informationsaustausch zwischen dem Europäischen Parlament und der EIB nach der EFSI-Verordnung festgelegt, einschließlich über das Auswahlverfahren für den geschäftsführenden Direktor und den stellvertretenden geschäftsführenden Direktor.

    ABSCHNITT I

    ZUGANG ZU INFORMATIONEN

    Artikel 2

    Regelmäßige Berichte

    2.1.   Gemäß Artikel 14 Absatz 9 der EFSI-Verordnung erstattet die EIB dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission jährlich Bericht über die von der EIAH erbrachten Dienste und die Ausführung ihres Haushaltsplans, darunter auch Angaben zu den eingenommenen Entgelten und ihrer Verwendung (im Folgenden „EIAH-Bericht“).

    Die EIB erstellt den EIAH-Bericht für den Bezugszeitraum bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres und legt ihn spätestens am 1. September des Folgejahres vor.

    2.2.   In Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 2 der EFSI-Verordnung erstattet die EIB dem Europäischen Parlament und dem Rat — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF — jährlich Bericht über die EIB-Finanzierungen und -Investitionen, die unter die EFSI-Verordnung fallen (im Folgenden „EFSI-Bericht“). Der EFSI-Bericht enthält:

    a)

    eine Bewertung der EIB-Finanzierungen und -Investitionen auf Ebene der einzelnen Geschäfte, des Sektors, des Landes und der Region sowie der Einhaltung der EFS-Verordnung, insbesondere des Kriteriums der Zusätzlichkeit, einschließlich einer Bewertung der Aufteilung der EIB-Finanzierungen und -Investitionen zwischen den allgemeinen Zielen des EFSI;

    b)

    eine Bewertung des Mehrwerts, der Mobilisierung von Mitteln des privaten Sektors sowie der geschätzten und der tatsächlichen Ergebnisse und der Wirkungen und Auswirkungen der EIB-Finanzierungen und -Investitionen in aggregierter Form, einschließlich der Auswirkungen auf die Schaffung von Arbeitsplätzen;

    c)

    eine Bewertung des Umfangs, in dem die Geschäfte, die unter die EFSI-Verordnung fallen, zum Erreichen der allgemeinen Ziele des EFSI beitragen, einschließlich des Umfangs der EFSI-Investitionen in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Innovation, Verkehr (einschließlich TEN-V und städtische Mobilität), Telekommunikation, Energieinfrastruktur und Energieeffizienz;

    d)

    eine Bewertung der Frage, inwieweit die Voraussetzungen für den Einsatz der EU-Garantie und die zentralen Leistungsindikatoren eingehalten wurden;

    e)

    eine Bewertung der mit den vom EFSI geförderten Vorhaben erzielten Hebelwirkungen;

    f)

    eine Beschreibung der Vorhaben, soweit die Förderung durch die europäischen Struktur- und Investitionsfonds mit der EFSI-Förderung kombiniert wird, sowie Angabe des Gesamtbetrags der Beiträge jeder Finanzierungsquelle;

    g)

    den finanziellen Betrag, der an die Begünstigten von EIB-Finanzierungen und -Investitionen weitergegeben wird, und eine Bewertung von EIB-Finanzierungen und -Investitionen in aggregierter Form;

    h)

    eine Bewertung des Mehrwerts der EIB-Finanzierungen und -Investitionen sowie der mit diesen Geschäften verbundenen aggregierten Risiken;

    i)

    ausführliche Informationen zu Inanspruchnahmen der EU-Garantie, Verlusten, Erträgen, eingezogenen Beträgen und sonstigen eingegangenen Zahlungen;

    j)

    von einem unabhängigen externen Prüfer geprüfte Finanzberichte über die EIB-Finanzierungen und -Investitionen, die unter diese Verordnung fallen.

    Die EIB erstellt den EFSI-Bericht für den Bezugszeitraum bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres und legt ihn spätestens am 31. Mai des Folgejahres vor. Unbeschadet der Bestimmungen des Unterabsatzes 1 stellt die EIB dem Europäischen Parlament und der Kommission Rohdaten im selben Format und im selben Zeitrahmen (d. h. spätestens am 31. März des Jahres, in dem der entsprechende EFSI-Bericht fällig ist) zur Verfügung.

    2.3.   Der EIAH-Bericht und der EFSI-Bericht werden auf Englisch verfasst.

    Artikel 3

    EFSI-Bewertungsberichte

    3.1.   Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der EFSI-Verordnung bewertet die EIB bis zum 5. Januar 2017 das Funktionieren des EFSI und übermittelt ihre Bewertung dem Europäischen Parlament.

    3.2.   In Übereinstimmung mit Artikel 18 Absatz 3 der EFSI-Verordnung veröffentlicht die EIB bis zum 30. Juni 2018 und danach alle drei Jahre einen ausführlichen Bericht über das Funktionieren des EFSI, der eine Bewertung der Auswirkungen des EFSI auf Investitionen in der Union, die Schaffung von Arbeitsplätzen und den Zugang zu Finanzierungen für KMU und Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung enthält.

    3.3.   Nach Maßgabe von Artikel 18 Absatz 5 der EFSI-Verordnung legt die EIB dem Europäischen Parlament fristgemäß ihre unabhängigen Bewertungsberichte vor, in denen die Auswirkungen und die praktischen Ergebnisse bewertet werden, die mit den spezifischen Tätigkeiten der EIB und des EIF im Rahmen der EFSI-Verordnung erzielt wurden, und trägt dafür Sorge, dass der EIF dies ebenfalls tut.

    Die Beurteilung, ob diese unabhängigen Bewertungen zusätzlich zu den in Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannten Bewertungen vorgenommen werden müssen, und die Entscheidung über den Zeitplan für die unabhängigen Bewertungen obliegt vollständig der EIB oder ggf. dem EIF.

    3.4.   Die im vorliegenden Artikel genannten Bewertungsberichte werden dem Europäischen Parlament unverzüglich nach ihrer Genehmigung durch die EIB oder ggf. den EIF vorgelegt.

    3.5.   Die Bewertungsberichte gemäß dem vorliegenden Artikel werden auf Englisch verfasst.

    Artikel 4

    Bericht über Änderungen der EFSI-Vereinbarung

    Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe i der EFSI-Verordnung enthält die zwischen der Kommission und der EIB geschlossene Vereinbarung über die Verwaltung des EFSI und die Gewährung der EU-Garantie (im Folgenden „EFSI-Vereinbarung“) eine Pflicht dieser Parteien zur Berichterstattung an das Europäische Parlament über Änderungen der EFSI-Vereinbarung.

    Artikel 5

    Beschlüsse des Investitionsausschusses

    5.1.   Gemäß Artikel 7 Absatz 12 Unterabsatz 3 der EFSI-Verordnung legt die EIB dem Europäischen Parlament eine Liste aller Beschlüsse des Investitionsausschusses des EFSI zur Ablehnung des Einsatzes der EU-Garantie vor.

    5.2.   Die EIB legt die in Artikel 5 Absatz 1 genannte Liste zweimal jährlich — bis zum 31. März und bis zum 30. September — dem Europäischen Parlament vor.

    5.3.   Für die gemäß Artikel 5 Absatz 1 von der EIB dem Europäischen Parlament zur Verfügung gestellten Informationen gelten strenge Anforderungen an die Vertraulichkeit, und sie werden vom Europäischen Parlament in Übereinstimmung mit Artikel 10 behandelt.

    5.4.   Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 3 übermittelt die EIB dem Europäischen Parlament alle Beschlüsse des Investitionsausschusses des EFSI zum Einsatz der EU-Garantie umgehend, sobald diese zur Verfügung stehen. Gegebenenfalls nimmt die EIB in die Liste der Beschlüsse zur Genehmigung des Einsatzes der EU-Garantie Informationen über die Maßnahmen auf, insbesondere ihre Beschreibung, die Identität des Trägers oder des Finanzintermediärs und die Ziele des Projekts, das die EIB im Rahmen des EFSI unterstützt. Bei Beschlüssen im Zusammenhang mit vertraulichen Geschäftsdaten übermittelt die EIB diese Beschlüsse und Informationen über die Träger bzw. Finanzintermediäre am Stichtag der entsprechenden Finanzierung oder früher, wenn die Geschäftsdaten nicht mehr als vertraulich gelten.

    5.5.   In Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 12 Unterabsatz 2 der EFSI-Verordnung sind Beschlüsse des Investitionsausschusses des EFSI zur Genehmigung des Einsatzes der EU-Garantie öffentlich und zugänglich.

    Artikel 6

    Änderungen der sektoralen oder geographischen Konzentrationsgrenzen des EFSI-Portfolios

    6.1.   Sollte der Lenkungsrat des EFSI gemäß Anhang II Ziffer 8 der EFSI-Verordnung entscheiden, die für das EFSI-Portfolio festgelegten indikativen sektoralen oder geographischen Konzentrationsgrenzen zu ändern, erläutert er seinen diesbezüglichen Beschluss gegenüber dem Europäischen Parlament.

    6.2.   Gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 der EFSI-Verordnung werden die Sitzungsprotokolle des Lenkungsrats veröffentlicht, sobald sie vom Lenkungsrat genehmigt wurden. Diese Sitzungsprotokolle werden — sobald sie verfügbar sind, spätestens aber zeitgleich mit ihrer Veröffentlichung — zusammen mit der schriftlichen Erläuterung des Lenkungsrates zu jeglichen in Artikel 6.1 genannten Änderungen dem Europäischen Parlament übermittelt.

    ABSCHNITT II

    AD-HOC-BERICHTERSTATTUNG UND BEANTWORTUNG VON FRAGEN

    Artikel 7

    Ad-hoc-Berichterstattung, Anhörungen und sonstige Sitzungen

    7.1.   Gemäß Artikel 17 Absatz 4 der EFSI-Verordnung nimmt der Präsident der EIB auf Verlangen der zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments an mindestens einer Anhörung vor dem Europäischen Parlament zu EIB-Finanzierungen und -Investitionen teil, die unter die EFSI-Verordnung fallen. Die zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments und die EIB vereinbaren für die Abhaltung der Anhörung einen Termin, der in den Lauf des folgenden Jahres fällt.

    7.2.   Die zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments können den Präsidenten der EIB im Anschluss an die Fragen des Europäischen Parlaments an die EIB zu EIB-Finanzierungen und -Investitionen, die unter die EFSI-Verordnung fallen, zur Teilnahme an zusätzlichen Ad-hoc-Sitzungen zu solchen Themen einladen.

    Die zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments und die EIB sind bestrebt, sich auf einen Termin für solche Ad-hoc-Sitzungen zu einigen, der so zeitnah wie möglich und spätestens aber binnen fünf Wochen nach dem Datum der Anfrage der zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments anberaumt wird.

    Gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments können solche Anhörungen und Ad-hoc-Sitzungen vertraulich sein.

    7.3.   Auf Verlangen des Präsidenten der EIB oder des Vorsitzes des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments können leitende Mitarbeiter der EIB oder des EIF im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung an den Anhörungen und den Ad-hoc-Sitzungen, einschließlich an den in den Absätzen 1 und 2 genannten vertraulichen Sitzungen, teilnehmen.

    7.4.   Auf Verlangen des Vorsitzes des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments können die zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments leitende Mitarbeiter der EIB im Anschluss an die Fragen des Europäischen Parlaments zu EIB-Finanzierungen und -Investitionen, die unter die EFSI-Verordnung fallen, einladen, an Ad-hoc-Aussprachen über solche Themen teilzunehmen, die an einem einvernehmlich vereinbarten Termin abgehalten werden.

    Gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments können solche Ad-hoc-Aussprachen vertraulich sein.

    7.5.   Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der EFSI-Verordnung erstattet der geschäftsführende Direktor des EFSI auf Verlangen der zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments Bericht über die Leistung des EFSI, einschließlich durch Teilnahme an Anhörungen vor dem Europäischen Parlament.

    Die zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments und der geschäftsführende Direktor des EFSI sind bestrebt, sich auf einen Termin für solche Anhörungen zu einigen, der so zeitnah wie möglich und in jedem Fall binnen fünf Wochen nach dem Datum der Anfrage der zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments anberaumt wird.

    Eine solche Berichterstattung des geschäftsführenden Direktors des EFSI über die Leistung des EFSI gegenüber dem Europäischen Parlament kann in Form von Ad-hoc-Sitzungen mit den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments erfolgen, die auf Verlangen dieser zuständigen Ausschüsse an einem einvernehmlich vereinbarten Termin durchgeführt werden.

    Gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments können solche Anhörungen und Ad-hoc-Sitzungen vertraulich sein.

    7.6.   Auf ein begründetes Verlangen des geschäftsführenden Direktors des EFSI oder des Vorsitzes des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments können leitende Mitarbeiter der EIB oder des EIF im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung an den Anhörungen und den Ad-hoc-Sitzungen, einschließlich vertraulicher Sitzungen, teilnehmen.

    Artikel 8

    Antworten auf Fragen

    8.1.   Gemäß Artikel 17 Absatz 4 der EFSI-Verordnung beantwortet der Präsident der EIB auf Verlangen der zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments Fragen des Europäischen Parlaments an die EIB zu Themen im Zusammenhang mit EIB-Finanzierungen und -Investitionen, die unter die EFSI Verordnung fallen, mündlich oder schriftlich.

    8.2.   Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der EFSI-Verordnung beantwortet der geschäftsführende Direktor des EFSI Fragen, die dem EFSI vom Europäischen Parlament gestellt werden, mündlich oder schriftlich.

    8.3.   Alle Fragen, die dem Präsidenten der EIB vom Europäischen Parlament gemäß den Artikeln 8.1 gestellt werden, werden vom Vorsitz des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments übermittelt. Es leitet alle an den geschäftsführenden Direktor des EFSI nach Artikel 8.2 gerichteten Fragen über den Vorsitz des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments und über das EIB-Sekretariat.

    8.4.   Alle Fragen, die vom Europäischen Parlament gemäß Absatz 1 an den Präsidenten der EIB oder gemäß Absatz 2 an den geschäftsführenden Direktor des EFSI gestellt werden, werden so früh wie möglich, spätestens aber innerhalb von fünf Wochen nach deren Eingang beantwortet.

    Mündliche Antworten auf Fragen, die vom Europäischen Parlament gemäß Absatz 1 an den Präsidenten der EIB oder gemäß Absatz 2 an den geschäftsführenden Direktor des EFSI gestellt werden, können in Form von Ad-hoc-Sitzungen erfolgen, wie es in Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 3 vorgesehen ist.

    ABSCHNITT III

    AUSWAHLERFAHREN

    Artikel 9

    Auswahlerfahren für den geschäftsführende Direktor und den stellvertretenden geschäftsführenden Direktor

    9.1.   Die EIB erarbeitet die Kriterien für die Auswahl des geschäftsführenden Direktors und des stellvertretenden geschäftsführenden Direktors des EFSI im Einklang mit der EFSI-Verordnung, auch im Hinblick auf die erforderliche Ausgewogenheit von Kompetenzen, Kenntnissen und Erfahrungen, um die höchsten Standards zu fördern und Vielfalt, einschließlich Geschlechtervielfalt, sicherzustellen.

    9.2.   Die EIB informiert die zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments zwei Wochen vor deren Veröffentlichung von der entsprechenden Stellenausschreibung und legt offene Auswahlverfahren dar, dem die EIB folgen wird.

    9.3.   Die EIB informiert die zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments über die Zusammensetzung der Gruppe der Kandidaten (Anzahl von Bewerbungen, die Art der beruflichen Kompetenzen, das Verhältnis der Geschlechter und Nationalitäten), sowie über die anzuwendende Methode bei der Prüfung der Gruppe der Kandidaten. Diese Vorauswahl mündet in eine Auswahlliste von mindestens zwei möglichen Kandidaten, die von der EIB dem Lenkungsrat vorgeschlagenen werden.

    9.4.   Die EIB übermittelt den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments die Auswahlliste der Kandidaten. Die EIB übermittelt eine solche Auswahlliste spätestens drei Wochen vor der Auswahl des endgültigen Kandidaten durch den Lenkungsrat.

    9.5.   Die zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments können Fragen hinsichtlich der Auswahlkriterien oder der Auswahlliste oder beider binnen einer Woche nach Eingang der Auswahlliste der Kandidaten einreichen. Die EIB beantwortet diese Fragen schriftlich binnen zwei Wochen.

    9.6.   Das Verfahren der Billigung besteht aus den folgenden Schritten:

    a)

    Die EIB übermittelt die Namen des vorgeschlagenen geschäftsführenden Direktors und des vorgeschlagenen stellvertretenden geschäftsführenden Direktors dem Europäischen Parlament zusammen mit schriftlichen Erläuterungen der Gründe für diese Auswahl;

    b)

    das Europäische Parlament führt so rasch wie möglich und spätestens innerhalb von vier Wochen eine Anhörung mit dem Kandidaten für jede Position durch;

    c)

    das Europäische Parlament entscheidet binnen höchstens sechs Wochen nach Eingang des Vorschlags über dessen Billigung, indem zunächst in jedem der zuständigen Ausschüsse über den Entwurf einer Entschließung und anschließend über die Zustimmung oder Ablehnung dieser Entschließung abgestimmt wird.

    9.7.   Nach Billigung des Europäischen Parlaments ernennt der Präsident der EIB den geschäftsführenden Direktor und den stellvertretenden geschäftsführenden Direktor im Einklang mit den Bestimmungen der EFSI-Verordnung.

    9.8.   Sollte das Europäische Parlament einen Vorschlag der EIB nicht billigen, kann die EIB auf die vorhandene Gruppe der Kandidaten zurückgreifen oder das Auswahlverfahren erneut einleiten.

    9.9.   Die EIB meldet dem Europäischen Parlament unverzüglich jeden Rücktritt, jede Entlassung und jede zeitweilige Vertretung oder Stellenausschreibung in der Leitungsstruktur des EFSI.

    ABSCHNITT IV

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 10

    Vertraulichkeit

    10.1.   In Anbetracht der Tatsache, dass bestimmte im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ausgetauschte Informationen einen vertraulichen Charakter haben oder wirtschaftlich sensibel sein können, verpflichten sich die Parteien, keine von ihnen in diesem Zusammenhang erhaltenen vertraulichen Informationen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei offenzulegen.

    Diese Verpflichtung berührt jedoch nicht die Erteilung von Auskünften, die kraft Gesetz, Verordnung, Vertrag oder Anordnung eines Gerichts mit diesbezüglicher Zuständigkeit angefordert werden, und steht den einschlägigen Bestimmungen der EFSI-Verordnung über Transparenz und Offenlegung von Informationen nicht entgegen.

    Im Sinne dieser Vereinbarung umfasst der Begriff „vertrauliche Informationen“ sämtliche Informationen in schriftlicher oder anderweitig dauerhafter (einschließlich elektronischer) Form, die eindeutig als vertraulich eingestuft werden.

    Bei der Einstufung von Informationen als vertraulich trägt die EIB ihrer Transparenzpolitik in der Fassung Rechnung, die zum Zeitpunkt der Übermittlung solcher Informationen an das Europäische Parlament auf ihrer Website veröffentlicht ist.

    10.2.   Das Europäische Parlament behandelt und schützt sämtliche von der EIB gemäß dieser Vereinbarung bereitgestellten vertraulichen Informationen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments und insbesondere mit Artikel 210a (Verfahren für die Einsichtnahme durch die Ausschüsse in vertrauliche, beim Parlament eingegangene Informationen) und mit dem Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 15. April 2013 über die Regeln zur Behandlung vertraulicher Informationen durch das Europäische Parlament (4) zu „sonstigen vertraulichen Informationen“ (wie darin festgelegt).

    10.3.   Das Parlament führt im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen seiner Geschäftsordnung eine Liste von Personen, die Umgang mit vertraulichen Informationen haben.

    10.4.   Das Europäische Parlament und die EIB informieren sich gegenseitig über die Einleitung und das Ergebnis sämtlicher Gerichts- oder Verwaltungsverfahren oder anderer Verfahren, bei denen Zugang zu vertraulichen Informationen beantragt wird, die die EIB dem Europäischen Parlament übermittelt hat.

    Artikel 11

    Vorbereitende Sitzungen auf Arbeitsebene

    11.1.   Zur Vorbereitung der in dieser Vereinbarung vorgesehenen Aussprachen, Anhörungen oder weiteren Formen der Zusammenarbeit werden Sitzungen auf Arbeitsebene durchgeführt, wenn dies vom Europäischen Parlament oder der EIB beantragt wird.

    11.2.   Sitzungen auf Arbeitsebene werden mindestens eine Woche vor dem entsprechenden Informationsaustausch oder der entsprechenden Anhörung oder weiteren Form der Zusammenarbeit durchgeführt.

    Artikel 12

    Sprachregelung

    Jeder aufgrund dieser Vereinbarung vom Europäischen Parlament gestellte Antrag kann der EIB in jeder Amtssprache der Union übermittelt werden. Die Antworten der EIB erfolgen auf Englisch.

    Artikel 13

    Schlussbestimmungen

    13.1.   Die Parteien bewerten die praktische Umsetzung dieser Vereinbarung regelmäßig und führen eine Überprüfung durch, sobald die Verordnung zur Verlängerung der Laufzeit des EFSI in Kraft tritt und ein weiteres Mal bis spätestens 30. Juni 2019 unter Berücksichtigung der praktischen Erfahrungen der Umsetzung.

    13.2.   Diese Vereinbarung tritt am Tag nach ihrer Unterzeichnung in Kraft.

    13.3.   Diese Vereinbarung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 2. Mai 2017

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    Image

    A. TAJANI

    Geschehen zu Luxemburg am 3. April 2017

    Im Namen der Europäischen Investitionsbank

    Der Präsident

    Image

    W. HOYER


    (1)  ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1.

    (2)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

    (3)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

    (4)  ABl. C 96 vom 1.4.2014, S. 1.


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