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Document 22013A1221(01)

    Protokoll zwischen der Europäischen Union und der Union der Komoren zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien

    ABl. L 349 vom 21.12.2013, p. 5–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 24/11/2018; Stillschweigend aufgehoben durch 32018D0757

    ELI: http://data.europa.eu/eli/prot/2013/786/oj

    Related Council decision
    Related Council decision

    21.12.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 349/5


    PROTOKOLL

    zwischen der Europäischen Union und der Union der Komoren zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien

    Artikel 1

    Laufzeit und Fangmöglichkeiten

    (1)   Mit Wirkung vom 1. Januar 2014 werden die in Artikel 5 des Abkommens vorgesehenen Fangmöglichkeiten für einen Zeitraum von drei Jahren wie folgt festgesetzt:

    Weit wandernde Arten (Arten nach Anhang 1 des Seerechts-Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1982) mit Ausnahme der Familie der Alopiidae, der Familie der Sphyrnidae sowie folgender Arten: Cetorhinus maximus, Rhincodon typus, Carcharodon carcharias, Carcharhinus falciformis, Carcharhinus longimanus;

    —   Thunfischwadenfänger: 42 Schiffe;

    —   Oberflächen-Langleiner: 20 Schiffe.

    (2)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5, 6, 7 und 8 dieses Protokolls.

    (3)   Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (nachstehend "Schiffe der Europäischen Union") dürfen nur dann in der Fischereizone der Union der Komoren Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer gültigen Fanggenehmigung sind, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls von der Union der Komoren ausgestellt wurde.

    Artikel 2

    Finanzielle Gegenleistung – Zahlungsweise

    (1)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens wird für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf 1 800 000 EUR festgesetzt.

    (2)   Die finanzielle Gegenleistung setzt sich zusammen aus

    a)

    einem Jahresbetrag in Höhe von 300 000 EUR, der einer Referenzfangmenge von 6 000 Tonnen jährlich entspricht, für den Zugang zur Fischereizone der Union der Komoren und

    b)

    einem spezifischen Betrag von jährlich 300 000 EUR, der für die Förderung fischereipolitischer Maßnahmen der Union der Komoren bestimmt ist.

    (3)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5, 6, 7 und 8 dieses Protokolls und der Artikel 12 und 13 des Abkommens.

    (4)   Die Europäische Union zahlt die in Absatz 1 genannte finanzielle Gegenleistung während der Laufzeit dieses Protokolls als jährlichen Betrag von 600 000 EUR; das entspricht der Summe der in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten jährlichen Beträge.

    (5)   Die Europäische Union zahlt die finanzielle Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstabe a für den Zugang von Schiffen der Europäischen Union zu der Fischereizone der Union der Komoren im ersten Jahr spätestens 90 Tage nach dem Datum der vorläufigen Anwendung des Protokolls und in den Folgejahren jeweils spätestens 60 Tage nach dem Jahrestag der vorläufigen Anwendung des Protokolls.

    (6)   Die beiden Vertragsparteien führen eine regelmäßige Überwachung der Fänge ein, die von Schiffen der Europäischen Union in der Fischereizone der Union der Komoren getätigt werden. Hierzu werten die beiden Vertragsparteien, insbesondere im Rahmen des Gemischten Ausschusses, regelmäßig die Fang- und Aufwandsdaten der Schiffe der Europäischen Union aus, die in der Fischereizone der Union der Komoren tätig sind.

    (7)   Übersteigen die von den Schiffen der Europäischen Union in der Fischereizone der Union der Komoren getätigten jährlichen Gesamtfänge die Referenzfangmenge gemäß Absatz 2 Buchstabe a, so erhöht sich der Gesamtbetrag der finanziellen Gegenleistung je zusätzlich in dem betreffenden Jahr gefangener Tonne um 50 Euro. Der von der Europäischen Union gezahlte jährliche Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrages nicht übersteigen (600 000 EUR). Übersteigen die Fänge der Schiffe der Europäischen Union die dem Doppelten des jährlichen Gesamtbetrags entsprechenden Mengen, so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauf folgenden Jahr gezahlt.

    (8)   Die komorischen Behörden entscheiden uneingeschränkt über die Verwendung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstabe a.

    (9)   Die in Artikel 2 Absatz 2 genannte finanzielle Gegenleistung wird auf ein einziges Konto des Schatzamtes bei der Zentralbank der Komoren überwiesen. Die Union der Komoren teilt der Europäischen Union jedes Jahr die entsprechende Bankverbindung mit.

    (10)   Von diesem einzigen Konto wird der Betrag, der der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b entspricht, auf das Konto TR 5006 des für Fischerei zuständigen Ministeriums bei der Zentralbank der Komoren überwiesen.

    Artikel 3

    Förderung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei in den komorischen Gewässern

    (1)   Die Vertragsparteien vereinbaren in dem in Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss spätestens innerhalb von drei Monaten nach Beginn der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls ein mehrjähriges sektorales Programm mit Durchführungsmodalitäten, die insbesondere Folgendes umfassen:

    a)

    die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten finanziellen Gegenleistung;

    b)

    die jährlichen und mehrjährigen Ziele, durch die die Voraussetzungen für eine nachhaltige und verantwortungsvolle Fischerei geschaffen werden sollen, wobei den Prioritäten der Union der Komoren auf dem Gebiet der nationalen Fischereipolitik oder in anderen Politikbereichen, die mit der Ausübung einer solchen Fischerei in Zusammenhang stehen, Rechnung zu tragen ist;

    c)

    die Kriterien und Verfahren für die jährliche Bewertung der erzielten Ergebnisse.

    (2)   Vorschläge für Änderungen des mehrjährigen sektoralen Programms müssen von den Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss genehmigt werden.

    (3)   Die beiden Vertragsparteien bewerten jedes Jahr im Gemischten Ausschuss den Stand der Durchführung des mehrjährigen sektoralen Programms. Falls erforderlich, setzen die beiden Vertragsparteien die Überwachung auch nach Ablauf dieses Protokolls fort, und zwar bis zur vollständigen Verwendung der spezifischen finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b.

    (4)   Die Union der Komoren entscheidet jedes Jahr gegebenenfalls über die Verwendung eines Betrags zusätzlich zu dem in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten Teil der finanziellen Gegenleistung für die Durchführung des mehrjährigen Programms. Diese Verwendung muss der Europäischen Union mitgeteilt werden.

    Artikel 4

    Wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit für verantwortungsvolle Fischerei

    (1)   Beide Vertragsparteien verpflichten sich, in der Fischereizone der Union der Komoren eine verantwortungsvolle Fischerei zu fördern und dabei nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den verschiedenen in diesen Gewässern tätigen Flotten zu handeln und illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei (IUU-Fischerei) zu bekämpfen.

    (2)   Während der Laufzeit dieses Protokolls sind die Europäische Union und die Union der Komoren bemüht, den Zustand der Ressourcen in der Fischereizone der Union der Komoren zu überwachen.

    (3)   Die beiden Vertragsparteien beachten die Empfehlungen und Entschließungen der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC für "Indian Ocean Tuna Commission") und verpflichten sich, die Zusammenarbeit bei der verantwortungsvollen Bewirtschaftung der Fischereien auf Ebene der Unterregion zu fördern.

    (4)   Auf der Grundlage der Empfehlungen und Entschließungen der IOTC und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die beiden Parteien einander gemäß Artikel 4 des Abkommens im Rahmen des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses, um gegebenenfalls nach einer wissenschaftlichen Sitzung einvernehmlich technische Erhaltungsmaßnahmen zu verabschieden, die für die Schiffe der Europäischen Union gelten und auf eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen abzielen.

    Artikel 5

    Einvernehmliche Anpassung der Fangmöglichkeiten und der technischen Maßnahmen durch den Gemischten Ausschuss

    (1)   Gemäß Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens können die in Artikel 1 festgelegten Fangmöglichkeiten im Gemischten Ausschuss überarbeitet und einvernehmlich angepasst werden, sofern sie den wissenschaftlichen Gutachten und Empfehlungen sowie den IOTC-Entschließungen entsprechen.

    (2)   In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a zeitanteilig entsprechend angepasst. Der jährliche Gesamtbetrag der von der Europäischen Union gezahlten finanziellen Gegenleistung darf jedoch das Doppelte des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrags nicht überschreiten.

    (3)   Der Gemischte Ausschuss kann, wenn erforderlich, die Voraussetzungen für die Ausübung von Fangtätigkeiten sowie die Durchführungsmodalitäten dieses Protokolls und seiner Anhänge prüfen und einvernehmlich ändern.

    Artikel 6

    Versuchsfischerei und neue Fangmöglichkeiten

    (1)   Sind Schiffe der Europäischen Union an Fangtätigkeiten interessiert, die nicht in Artikel 1 aufgeführt sind, so können entsprechend den geltenden komorischen Rechtsvorschriften zur Erprobung der technischen Machbarkeit und der wirtschaftlichen Rentabilität neuer Fischereien Genehmigungen für die versuchsweise Durchführung dieser Tätigkeiten erteilt werden. Soweit möglich, werden solche Versuchsfischereien unter Rückgriff auf die vor Ort verfügbare wissenschaftliche und technische Expertise durchgeführt.

    (2)   Zu diesem Zweck informiert die Europäische Union die komorischen Behörden über die Versuchsfischereianträge; dies geschieht mittels einer technischen Dokumentation, die folgende Angaben enthalten muss:

    die Zielarten,

    die technischen Daten des Schiffes,

    die Erfahrung der Schiffsoffiziere im Bereich der betreffenden Fangtätigkeiten,

    die technischen Parameter der Versuchsfischerei (Laufzeit, Fanggerät, zu erforschende Regionen usw.),

    die Art der erfassten Daten, um eine wissenschaftliche Überwachung der Auswirkungen dieser Fischerei auf die Ressourcen und Ökosysteme sicherzustellen.

    (3)   Die Versuchsfischerei sollte für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten genehmigt werden. Die Genehmigung unterliegt der Zahlung einer Gebühr, deren Höhe von den komorischen Behörden festgelegt wird.

    (4)   Alle im Laufe der Erforschungskampagne getätigten Fänge bleiben Eigentum des Reeders.

    (5)   Die detaillierten Ergebnisse der Kampagne werden dem Gemischten Ausschuss zur Auswertung übermittelt.

    (6)   Gelangen die Vertragsparteien zu dem Schluss, dass die Versuchsfischerei positive Ergebnisse erbracht hat, so können die komorischen Behörden auf einer Sitzung des Gemischten Ausschusses bis zum Ablauf dieses Protokolls der Flotte der Europäischen Union Fangmöglichkeiten für neue Arten einräumen. Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a dieses Protokolls wird entsprechend angehoben. Die Reedergebühren und sonstigen Bedingungen im Anhang werden entsprechend geändert.

    Artikel 7

    Aussetzung und Anpassung der finanziellen Gegenleistung

    (1)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b kann nach Konsultationen im Gemischten Ausschuss angepasst oder ausgesetzt werden, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Bedingungen festgestellt wird bzw. werden:

    a)

    Die Fangtätigkeiten in der Fischereizone der Union der Komoren können aufgrund außergewöhnlicher Umstände, außer Naturereignissen, nicht ausgeübt werden;

    b)

    grundlegende Änderungen bei der Festlegung und Durchführung der Fischereipolitik einer der beiden Vertragsparteien wirken sich auf die Bestimmungen des vorliegenden Protokolls aus;

    c)

    die Konsultationsmechanismen gemäß Artikel 96 des Abkommens von Cotonou bezüglich einer Verletzung wesentlicher und grundlegender Bestimmungen der Menschenrechte und demokratischen Grundsätze gemäß Artikel 9 des Abkommens von Cotonou wurden aktiviert.

    (2)   Die Europäische Union kann in folgenden Fällen die Zahlung der besonderen finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b dieses Protokolls vollständig oder teilweise aussetzen bzw. anpassen:

    a)

    Die erzielten Ergebnisse entsprechen nach einer Bewertung durch den Gemischten Ausschuss nicht der Planung;

    b)

    die finanzielle Gegenleistung wird nicht zweckentsprechend verwendet.

    (3)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird nach Konsultation und Einigung der beiden Parteien wieder aufgenommen, sobald die vor den in Absatz 1 genannten Ereignissen bestehende Lage wieder hergestellt wurde und/oder wenn die Ergebnisse der in Absatz 2 genannten finanziellen Durchführung dies rechtfertigen.

    Artikel 8

    Aussetzung des Protokolls

    (1)   Die Anwendung dieses Protokolls kann nach Konsultation im Gemischten Ausschuss auf Initiative einer Vertragspartei ausgesetzt werden, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Bedingungen festgestellt wird bzw. werden:

    a)

    Die Fangtätigkeiten in der Fischereizone der Union der Komoren können aufgrund außergewöhnlicher Umstände, außer Naturereignissen, nicht ausgeübt werden;

    b)

    grundlegende Änderungen bei der Festlegung und Durchführung der Fischereipolitik einer der beiden Vertragsparteien wirken sich auf die Bestimmungen des vorliegenden Protokolls aus;

    c)

    die Konsultationsmechanismen gemäß Artikel 96 des Abkommens von Cotonou bezüglich einer Verletzung wesentlicher und grundlegender Bestimmungen der Menschenrechte und demokratischen Grundsätze gemäß Artikel 9 des Abkommens von Cotonou wurden aktiviert;

    d)

    die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a wurde von der Europäischen Union aus anderen als den in Artikel 7 des vorliegenden Protokolls genannten Gründen nicht gezahlt;

    e)

    es besteht ein gravierender, nicht gelöster Konflikt zwischen den beiden Vertragsparteien bezüglich der Anwendung oder Auslegung des vorliegenden Protokolls.

    (2)   Soll die Anwendung des Protokolls aus anderen als den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Gründen ausgesetzt werden, so muss die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilen. Die Aussetzung des Protokolls aus den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Gründen wird unmittelbar nach Fassung des Aussetzungsbeschlusses wirksam.

    (3)   Im Fall der Aussetzung konsultieren die Vertragsparteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Protokolls wiederaufgenommen und der Betrag der finanziellen Gegenleistung je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig entsprechend gekürzt.

    Artikel 9

    Geltende Rechtsvorschriften

    (1)   Die Fangtätigkeiten der Schiffe der Europäischen Union, die in der Fischereizone der Union der Komoren tätig sind, unterliegen den in der Union der Komoren geltenden Rechtsvorschriften, sofern im partnerschaftlichen Fischereiabkommen oder dem vorliegenden Protokoll nichts anderes bestimmt ist.

    (2)   Die beiden Vertragsparteien informieren einander schriftlich über jede Änderung ihrer Politik und ihrer Rechtsvorschriften im Bereich der Fischerei.

    Artikel 10

    Elektronischer Datenaustausch

    (1)   Die Union der Komoren und die Europäische Union verpflichten sich, umgehend die für einen elektronischen Austausch aller Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens erforderlichen IT-Systeme einzurichten.

    (2)   Die elektronische Fassung der gemäß diesem Protokoll vorgesehenen Dokumente ist durchgehend als der Papierfassung gleichwertig zu betrachten.

    (3)   Die Union der Komoren und die Europäische Union melden einander unverzüglich jede Störung ihrer Informationssysteme. Die Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens werden dann automatisch durch die Papierfassung ersetzt.

    Artikel 11

    Vertraulichkeit der Daten

    Die Union der Komoren und die Europäische Union verpflichten sich, alle im Rahmen des Abkommens verfügbaren nominellen Daten zu Schiffen der Europäischen Union und deren Fangtätigkeiten zu jeder Zeit nach strengen Maßstäben sowie entsprechend den Grundsätzen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes zu behandeln.

    Artikel 12

    Kündigung

    (1)   Im Falle einer Kündigung des Protokolls benachrichtigt die kündigende Partei die andere Partei schriftlich wenigstens sechs Monate vor dem Tag, an dem die Kündigung in Kraft treten soll, über ihre Absicht, das Protokoll zu kündigen.

    (2)   Die Benachrichtigung gemäß Absatz 1 führt zur Aufnahme von Konsultationen zwischen den Vertragsparteien.

    Artikel 13

    Vorläufige Anwendung

    Dieses Protokoll und sein Anhang werden ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet.

    Artikel 14

    Inkrafttreten

    Dieses Protokoll und sein Anhang treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Parteien einander gegenseitig den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

    Für die Europäische Union

    Für die Union der Komoren


    ANHANG

    BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG VON FANGTÄTIGKEITEN DURCH SCHIFFE DER EUROPÄISCHEN UNION

    KAPITEL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    (1)   Benennung der zuständigen Behörde

    Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet, sofern nichts anderes festgelegt ist, jede Bezugnahme auf die zuständige Behörde der Europäischen Union (EU) oder der Union der Komoren

    für die Europäische Union: die Europäische Kommission, gegebenenfalls vertreten durch die Delegation der EU auf Mauritius;

    für die Union der Komoren: das für Fischerei zuständige Ministerium der Komoren.

    (2)   Fischereizone

    Um der handwerklichen Fischerei nicht zu schaden, dürfen die Schiffe der EU innerhalb von zehn Seemeilen um jede Insel herum keine Fangtätigkeiten ausüben.

    Darüber hinaus dürfen Schiffe der EU in den Bereich innerhalb von drei Seemeilen um fest verankerte Fischsammelgeräte herum, die vom für Fischerei zuständigen Ministerium der Union der Komoren installiert wurden, nicht einfahren und dort nicht fischen. Das für Fischerei zuständige Ministerium der Union der Komoren teilt den Reedern bei Erteilung der Fanggenehmigung die Koordinaten der fest verankerten Fischsammelgeräte mit.

    Darüber hinaus wird die EU über die für die Schifffahrt und den Fischfang geltenden Sperrgebiete informiert; Gleiches gilt für jegliche Änderung, die mindestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten mitzuteilen ist.

    (3)   Bankkonto

    Die Union der Komoren teilt der EU vor der vorläufigen Anwendung des Protokolls das Bankkonto bei der Zentralbank der Komoren mit, auf das die Beträge überwiesen werden sollen, die im Rahmen des Abkommens von EU-Schiffen zu zahlen sind. Anfallende Gebühren für Banküberweisungen gehen zulasten der Reeder.

    KAPITEL II

    FANGGENEHMIGUNGEN

    Zum Zwecke der Anwendung des vorliegenden Anhangs bezeichnet "Fanggenehmigung" das Recht, während eines bestimmten Zeitraums in einer bestimmten Zone oder Fischerei Fangtätigkeiten auszuüben.

    1.   Voraussetzungen für die Erteilung einer Thunfischfanggenehmigung – zugelassene Schiffe

    1.1.

    Eine Fanggenehmigung nach Artikel 7 des Abkommens wird unter der Bedingung erteilt, dass das Schiff im Register für Fischereifahrzeuge der EU und in der IOTC-Liste fangberechtigter Schiffe geführt ist und alle bisherigen Verpflichtungen des Reeders, Kapitäns oder des Schiffes selbst aufgrund von Fangtätigkeiten in der Fischereizone der Union der Komoren im Rahmen des Abkommens und die komorischen Fischereivorschriften erfüllt wurden.

    1.2.

    Jedes EU-Schiff, das eine Fanggenehmigung beantragt, kann durch einen Konsignatar mit Wohnsitz auf den Komoren vertreten sein.

    2.   Beantragung einer Fanggenehmigung

    2.1.

    Die zuständigen EU-Behörden beantragen mindestens 20 Tage vor dem gewünschten Beginn der Geltungsdauer bei den zuständigen Behörden der Union der Komoren die Fanggenehmigung für jedes Schiff, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben will.

    2.2.

    Jedem Erstantrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung im Rahmen des geltenden Protokolls und jedem Antrag infolge technischer Änderungen des Schiffes ist Folgendes beizufügen:

    i)

    ein Beleg über die Zahlung der Vorausgebühr für die Geltungsdauer der beantragten Fanggenehmigung;

    ii)

    Name, Anschrift und Kontaktdaten

    des Reeders,

    des Schiffbetreibers,

    des örtlichen Konsignatars des Schiffes;

    iii)

    ein aktuelles Farbfoto von wenigstens 15 × 10 cm, welches das Schiff in Seitenansicht zeigt;

    iv)

    die Seetüchtigkeitsbescheinigung des Schiffes;

    v)

    die Registriernummer des Schiffes;

    vi)

    die Koordinaten der VMS-Bake;

    vii)

    Kontaktangaben zum Schiff (Fax, E-Mail usw.).

    2.3.

    Einem Antrag auf Verlängerung einer Fanggenehmigung im Rahmen des geltenden Protokolls für ein Schiff, das technisch nicht verändert wurde, muss lediglich ein Beleg über die Zahlung der Gebühr beigefügt werden.

    3.   Gebühr

    3.1.

    Die Fanggenehmigungen werden erteilt, nachdem folgende Pauschalbeträge an die zuständigen staatlichen Behörden gezahlt worden sind:

    4 235 EUR jährlich pro Thunfischwadenfänger; dies entspricht der Gebühr für 77 Tonnen in der Fischereizone der Union der Komoren gefangenem Fisch;

    2 475 EUR jährlich pro Oberflächen-Langleiner; dies entspricht der Gebühr für 45 Tonnen in der Fischereizone der Union der Komoren gefangenem Fisch.

    3.2.

    Die Gebühr wird auf 55 EUR je in der Fischereizone der Union der Komoren gefangene Tonne festgesetzt.

    4.   Vorläufige Liste fangberechtigter Schiffe

    Unmittelbar nach Eingang der Anträge auf Fanggenehmigungen sowie der Mitteilung über die Zahlung der Vorausgebühr erstellt die Union der Komoren für jede Kategorie von Fischereifahrzeugen eine vorläufige Liste antragstellender Schiffe. Diese Liste wird der für die Fischereikontrolle zuständigen nationalen Behörde der Union der Komoren und der EU umgehend zugestellt.

    Die EU leitet die vorläufige Liste an den Reeder oder den Konsignatar weiter. Sind die Büros der EU geschlossen, kann die Union der Komoren die vorläufige Liste dem Reeder oder Konsignatar auch direkt zustellen, mit Kopie an die EU.

    Die Schiffe sind zwischen dem Zeitpunkt ihrer Eintragung auf der vorläufigen Liste und der Erteilung der Fanggenehmigung fangberechtigt. Bis zur Erteilung der Fanggenehmigung müssen sie stets eine Kopie der vorläufigen Liste an Bord mitführen.

    5.   Erteilung der Fanggenehmigung

    Fanggenehmigungen für alle Schiffe werden den Reedern oder ihren Konsignataren von der zuständigen Behörde innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erteilt.

    Die zuständige Behörde übermittelt umgehend eine Kopie der Fanggenehmigung an die Delegation der EU auf Mauritius.

    Nach Erteilung und Übermittlung der Fanggenehmigung ist diese stets an Bord mitzuführen.

    6.   Liste der fangberechtigten Schiffe

    Unmittelbar nach Erteilung der Fanggenehmigungen erstellt die für die Fischereiaufsicht zuständige nationale Stelle für jede Kategorie von Fischereifahrzeugen die endgültige Liste der Schiffe, die in der Fischereizone der Union der Komoren fischen dürfen. Diese Liste wird der EU umgehend zugestellt und ersetzt die vorgenannte vorläufige Liste.

    7.   Geltungsdauer der Fanggenehmigung

    Die Fanggenehmigungen gelten für die Dauer eines Jahres und können verlängert werden.

    8.   Übertragung der Fanggenehmigung

    Die Fanggenehmigung wird für ein bestimmtes Schiff erteilt und ist nicht übertragbar. Im Falle nachgewiesener höherer Gewalt kann jedoch auf Antrag der EU als Ersatz für die Fanggenehmigung eines Schiffes eine neue Genehmigung für ein anderes Schiff derselben Kategorie ausgestellt werden, ohne dass eine neue Vorausgebühr gezahlt werden muss.

    9.   Hilfsschiffe

    9.1.

    Die Hilfsschiffe müssen nach den Bestimmungen und Bedingungen des komorischen Rechts zugelassen sein.

    9.2.

    Für den Hilfsschiffen ausgestellte Zulassungen dürfen keine Gebühren erhoben werden. Die Hilfsschiffe müssen unter der Flagge eines EU-Mitgliedstaats fahren oder zu einer Europäischen Gesellschaft gehören.

    9.3.

    Die zuständigen komorischen Behörden übermitteln der Kommission über die Delegation der EU auf Mauritius regelmäßig die Liste dieser Zulassungen.

    KAPITEL III

    FANGMELDUNGEN

    1.   Fischereilogbuch

    1.1.

    Der Kapitän eines im Rahmen dieses Abkommen fischenden EU-Schiffes muss ein IOTC-Fischereilogbuch führen, das den IOTC-Entschließungen zur Erhebung und Übermittlung der Daten über die Fangtätigkeiten entsprechen muss.

    1.2.

    Das Fischereilogbuch wird vom Kapitän für jeden Tag ausgefüllt, an dem sich das Schiff in der Fischereizone der Union der Komoren aufhält.

    1.3.

    Das Fischereilogbuch wird leserlich in Großbuchstaben ausgefüllt und vom Kapitän unterzeichnet.

    1.4.

    Der Kapitän haftet für die Richtigkeit der Angaben im Fischereilogbuch.

    2.   Fangmeldungen

    2.1.

    Der Kapitän meldet die Fänge seines Schiffes, indem er die für die Zeit des Aufenthalts in der Fischereizone der Union der Komoren ausgefüllten Fischereilogbücher an die Union der Komoren übergibt.

    2.2.

    Die Fischereilogbücher werden wie folgt übermittelt:

    i)

    Bei Anlaufen eines Hafens der Union der Komoren wird das Original jedes Fischereilogbuchs dem örtlichen Vertreter der Union der Komoren übergeben, der den Empfang schriftlich bestätigt; das Inspektionsteam der Union der Komoren erhält eine Kopie des Fischereilogbuchs;

    ii)

    bei Verlassen der Fischereizone der Union der Komoren ohne vorheriges Anlaufen eines komorischen Hafens werden die Originale der Fischereilogbuchblätter innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Ankunft in einem anderen Hafen und in jedem Fall innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Verlassen der Fischereizone der Union der Komoren übersandt:

    per E-Mail an die von der nationalen Fischereiaufsichtsstelle genannte E-Mail-Adresse,

    per Fax an die von der nationalen Fischereiaufsichtsstelle genannte Nummer oder

    per Post an die nationale Fischereiaufsichtsstelle.

    2.3.

    Kehrt das Schiff während der Geltungsdauer seiner Fanggenehmigung in die Fischereizone der Union der Komoren zurück, so sind die Fänge erneut wie beschrieben zu melden.

    2.4.

    Der Kapitän übermittelt der Delegation der EU auf Mauritius, dem Fischereiüberwachungszentrum der Komoren (CNCSP) sowie einem der nachstehenden Institute eine Kopie aller Fischereilogbücher:

    i)

    IRD (Institut de recherche pour le développement – Forschungsinstitut für Entwicklung);

    ii)

    IEO (Instituto Español de Oceanografia – Spanisches Ozeanografisches Institut);

    iii)

    IPMA (Instituto Português do Mar e da Atmosfèra – Portugiesisches Institut für Meeresangelegenheiten und Meteorologie).

    2.5.

    Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen über die Fangmeldungen kann die Union der Komoren die Fanggenehmigung des betreffenden Fischereifahrzeugs aussetzen, bis die fehlenden Fangmeldungen vorliegen, und gegen den Reeder die nach geltendem komorischem Recht vorgesehenen Strafen verhängen. Bei wiederholtem Verstoß gegen diese Bestimmungen kann die Union der Komoren eine Verlängerung der Fanggenehmigung ablehnen. Die Union der Komoren unterrichtet die EU umgehend über jede in diesem Zusammenhang verhängte Strafe.

    3.   Übergang zu einem elektronischen System

    Die beiden Vertragsparteien beschließen, gemäß den Leitlinien in Anlage 3 ein elektronisches Fischereilogbuch und ein elektronisches System für die Meldung aller Fangdaten (ERS) einzuführen. Die Vertragsparteien legen die Umsetzungsmodalitäten für dieses System gemeinsam fest und streben die Inbetriebnahme ab dem 1. Juli 2015 an.

    4.   Gebührenabrechnung für Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleiner

    4.1.

    Bis zur Einführung des in Nummer 3 vorgesehenen elektronischen Systems erstellt die EU für jeden Thunfischwadenfänger und jeden Oberflächen-Langleiner auf der Basis der von den vorgenannten Wissenschaftsinstituten bestätigten Fangmeldungen eine endgültige Abrechnung der Gebühren, die für die Fänge des betreffenden Schiffes im vorausgegangenen Kalenderjahr zu zahlen sind.

    4.2.

    Die EU sendet diese Abrechnung vor dem 31. Juli des laufenden Jahres an die Union der Komoren und den Reeder.

    4.3.

    Ab dem Datum der tatsächlichen Einführung des in Nummer 3 vorgesehenen elektronischen Systems erstellt die EU für jeden Thunfischwadenfänger und jeden Oberflächen-Langleiner auf der Basis der in den Fischereiüberwachungszentren (FÜZ) des Flaggenstaats archivierten Logbücher eine endgültige Abrechnung der Gebühren, die für die Fänge des betreffenden Schiffes im vorausgegangenen Kalenderjahr zu zahlen sind.

    4.4.

    Die EU sendet diese Abrechnung vor dem 31. März des laufenden Jahres an die Union der Komoren und den Reeder.

    4.5.

    Fällt die endgültige Abrechnung niedriger aus als die im Voraus gezahlte Pauschalgebühr, wird dem Reeder die Differenz nicht erstattet.

    4.6.

    Fällt die endgültige Abrechnung höher aus als die für die Fanggenehmigung gezahlte Pauschalgebühr, bezahlen die Reeder die Differenz bis spätestens 30. September des laufenden Jahres durch Überweisung auf das in Kapitel I Absatz 3 dieses Anhangs angegebene Konto an die zuständigen nationalen Behörden der Union der Komoren.

    KAPITEL IV

    UMLADUNGEN UND ANLANDUNGEN

    (1)

    Umladungen auf See sind untersagt. EU-Schiffe, die Fänge in der Fischereizone der Union der Komoren umladen oder anlanden wollen, müssen dies in den Häfen der Union der Komoren tun.

    (2)

    Beabsichtigt der Kapitän eines EU-Schiffes, Anlandungen oder Umladungen vorzunehmen, so muss er dem CNCSP sowie der betreffenden Hafenbehörde der Union der Komoren mindestens 24 Stunden vor der Anlandung oder Umladung Folgendes melden:

    die Namen der Fischereifahrzeuge, die umladen oder anlanden wollen;

    den Namen des übernehmenden Frachtschiffes;

    die umzuladende oder anzulandende Menge nach Arten;

    das Datum der Umladung oder Anlandung;

    den Empfänger der angelandeten Fänge.

    (3)

    Umladungen und Anlandungen gelten als Ausfahrt aus der Fischereizone der Union der Komoren. Die Schiffe müssen den zuständigen komorischen Behörden folglich die Fangmeldungen aushändigen und mitteilen, ob sie beabsichtigen, den Fischfang fortzusetzen oder die Fischereizone der Union der Komoren zu verlassen.

    (4)

    Umladungen oder Anlandungen, die nicht unter die vorstehenden Bestimmungen fallen, sind in der Fischereizone der Union der Komoren untersagt. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe der geltenden komorischen Rechtsvorschriften geahndet.

    KAPITEL V

    ANHEUERN VON SEELEUTEN

    (1)

    Jedes EU-Schiff heuert auf seine Kosten während einer Fangreise in der Fischereizone der Union der Komoren mindestens einen (1) komorischen Seemann an.

    (2)

    Die Reeder können die auf ihren Fischereifahrzeugen anzuheuernden Seeleute unter denjenigen, die auf einer von der zuständigen Behörde der Union der Komoren übermittelten Liste stehen, frei auswählen.

    (3)

    Der Reeder oder sein Vertreter teilt der zuständigen Behörde der Union der Komoren die Namen der an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs angeheuerten komorischen Seeleute mit und bestätigt ihre Eintragung in die Besatzungsliste.

    (4)

    Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf EU-Schiffen tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die tatsächliche Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

    (5)

    Die Heuerverträge der komorischen Seeleute, die ebenso wie die anderen Unterzeichner eine Kopie des Vertrags erhalten, werden zwischen dem (den) Vertreter(n) der Reederei und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde der Union der Komoren ausgehandelt. Durch diese Verträge sind die Seeleute durch das für sie geltende Sozialversicherungssystem abgesichert, d. h. lebens-, kranken- und unfallversichert.

    (6)

    Die Heuer der AKP-Seeleute geht zulasten der Reeder. Sie ist von den Reedern oder ihren Vertretern und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der AKP-Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die der Besatzungen von Schiffen ihres jeweiligen Herkunftslandes und sie darf auf keinen Fall unter den IAO-Normen liegen.

    (7)

    Alle auf EU-Schiffen angeheuerten Seeleute müssen sich einen Tag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt für die Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Schiffes melden. Erscheint der Seemann nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, so ist der Reeder von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit.

    (8)

    Bei Nichteinhaltung der Verpflichtung gemäß Absatz 1 aus einem anderen als in vorstehendem Absatz genannten Grund müssen die Reeder der betreffenden Schiffe für jeden Tag, den diese sich in der Fischereizone der Union der Komoren aufhalten, einen Pauschalbetrag von 20 EUR pro Schiff bezahlen. Dieser Betrag ist innerhalb der in Kapitel III Abschnitt 4 Nummer 6 dieses Anhangs festgesetzten Frist zu zahlen.

    (9)

    Diese Summe wird für die Ausbildung von komorischen Seefischern verwendet; sie ist auf ein von den komorischen Behörden angegebenes Konto zu zahlen.

    KAPITEL VI

    BEOBACHTER

    1.

    Die gemäß dem Abkommen fangberechtigten Schiffe nehmen unter Einhaltung nachstehender Bestimmungen – vorzugsweise auf regionaler Ebene akkreditierte – Beobachter an Bord, die von den komorischen Fischereibehörden benannt werden.

    1.1.

    Die Thunfischfänger nehmen auf Antrag des für Fischerei zuständigen Ministeriums der Union Komoren einen von diesem benannten Beobachter zur Kontrolle der in den komorischen Gewässern getätigten Fänge an Bord.

    1.2.

    Die zuständige Behörde der Union der Komoren erstellt die Liste der Fischereifahrzeuge, die gehalten sind, einen Beobachter an Bord zu nehmen, und die Liste der an Bord zu nehmenden Beobachter. Diese Listen werden ständig auf dem neuesten Stand gehalten. Sie werden sofort nach ihrer Erstellung und danach alle drei Monate mit eventuellen Änderungen an die EU übermittelt.

    1.3.

    Die zuständige Behörde der Union der Komoren teilt den betreffenden Reedern oder ihren Vertretern den Namen des an Bord des jeweiligen Schiffes zu nehmenden Beobachters bei der Erteilung der Fanggenehmigung oder mindestens 15 Tage vor dem voraussichtlichen Einschiffungstermin mit. Zudem informiert sie über die Dauer der Anwesenheit des Beobachters an Bord des Schiffes.

    2.

    Die Bedingungen für die Übernahme des Beobachters an Bord werden vom Reeder oder seinem Vertreter und den komorischen Behörden einvernehmlich festgelegt.

    3.

    Der Beobachter geht in dem vom Reeder gewählten Hafen an Bord. Der Reeder teilt den zuständigen Behörden zehn Tage im Voraus mit, wann und in welchem Hafen der Beobachter an Bord genommen wird.

    4.

    Wird der Beobachter im Ausland an Bord genommen, so werden seine Reisekosten vom Reeder übernommen. Verlässt ein Fischereifahrzeug mit einem komorischen Beobachter an Bord die Fischereizone der Union der Komoren, so wird für dessen unverzügliche Rückkehr auf Kosten des Reeders gesorgt.

    5.

    Findet sich der Beobachter nicht innerhalb von zwölf Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder nicht länger verpflichtet, diesen Beobachter an Bord zu nehmen.

    6.

    Der Beobachter wird an Bord wie ein Offizier behandelt. Er hat folgende Aufgaben:

    Beobachtung der Fangtätigkeiten der Schiffe;

    Überprüfung der Position der Schiffe beim Fischfang;

    Erstellung einer Übersicht der verwendeten Fanggeräte;

    Überprüfung der Angaben zu den in der Fischereizone der Union der Komoren getätigten Fängen im Logbuch;

    Überprüfung des Anteils der Beifänge und Schätzung der zurückgeworfenen Mengen an marktfähigen Fischen, Krebstieren und Kopffüßern;

    Übermittlung der Fangangaben, einschließlich der an Bord befindlichen Mengen an Zielarten und Beifängen, per Funk.

    7.

    Der Kapitän trifft alle ihm obliegenden Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen des Beobachters bei der Ausübung seiner Aufgaben zu gewährleisten.

    8.

    Dem Beobachter ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Der Kapitän gewährt ihm Zugang zu den für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Kommunikationsmitteln, zu den Unterlagen, die die Fangtätigkeit des Fischereifahrzeugs unmittelbar betreffen, insbesondere dem Logbuch und dem Navigationslogbuch, sowie zu den Teilen des Schiffes, zu denen er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Zugang haben muss.

    9.

    Während seines Aufenthalts an Bord

    trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit seine Einschiffung und seine Anwesenheit an Bord die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern;

    gehen die Beobachter mit den an Bord befindlichen Gegenständen und Ausrüstungen sorgfältig um und wahren die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des betreffenden Schiffes.

    10.

    Am Ende des Beobachtungszeitraums und vor Verlassen des Schiffes erstellt der Beobachter einen Tätigkeitsbericht, der den zuständigen Behörden der Union der Komoren mit Kopie an die Delegation der EU auf Mauritius übersandt wird. Er unterzeichnet ihn in Gegenwart des Kapitäns, der seinerseits alle als notwendig erachteten Bemerkungen hinzufügen oder hinzufügen lassen kann und diese anschließend unterzeichnet. Dem Kapitän des Schiffes wird eine Kopie des Berichts ausgehändigt, wenn der wissenschaftliche Beobachter von Bord geht.

    11.

    Der Reeder sorgt im Rahmen der Möglichkeiten des Schiffes auf seine Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Beobachter, die wie Offiziere behandelt werden.

    12.

    Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten der zuständigen Behörden der Union der Komoren.

    KAPITEL VII

    ÜBERWACHUNG UND KONTROLLE

    1.   Einfahrt in die Fischereizone und Ausfahrt

    1.1.

    Die europäischen Schiffe teilen den für die Fischereiüberwachung zuständigen komorischen Behörden mindestens drei Stunden im Voraus ihre Absicht mit, in die Fischereizone der Union der Komoren einzufahren oder diese zu verlassen.

    1.2.

    Bei der Meldung seiner Ein- oder Ausfahrt teilt das Schiff insbesondere Folgendes mit:

    i)

    Datum, Uhrzeit und gewählte Durchfahrtsstelle;

    ii)

    für jede Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die Menge an Bord in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl;

    iii)

    Art und Aufmachung der Erzeugnisse.

    1.3.

    Diese Mitteilungen erfolgen vorrangig per E-Mail oder, falls nicht möglich, per Fax. Der Eingang wird von der Union der Komoren umgehend per Antwort-Mail oder Fax bestätigt.

    1.4.

    Betreibt ein Schiff Fischfang, ohne die zuständige Behörde der Union der Komoren entsprechend unterrichtet zu haben, so wird dies als Verstoß angesehen.

    2.   Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von IUU-Fischerei

    Um die Überwachung der Fischerei und die Bekämpfung der IUU-Fischerei zu verstärken, melden die Kapitäne der EU-Schiffe jedes Schiff, das sie in der Fischereizone der Union der Komoren antreffen und das nicht in der Liste der in der Union der Komoren fangberechtigten Schiffe aufgeführt ist.

    Beobachtet der Kapitän eines EU-Fischereifahrzeugs ein anderes Fischereifahrzeug das eventuelle IUU-Tätigkeiten betreibt, so kann er möglichst viele Informationen darüber sammeln. Die Beobachtungsberichte werden umgehend an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des beobachtenden Schiffes übersandt. Die zuständige Behörde leitet sie dann an die EU oder die von dieser benannte Behörde weiter. Die EU gibt diese Informationen an die Union der Komoren weiter.

    Die Union der Komoren übermittelt der EU schnellstmöglich jeglichen dem Land vorliegenden Beobachtungsbericht über Fischereifahrzeuge, die in der Fischereizone der Union der Komoren eventuelle IUU-Fangtätigkeiten betreiben.

    3.   Schiffsüberwachungssystem (VMS)

    3.1.   VMS – Schiffspositionsmeldungen

    EU-Schiffe im Besitz einer Fanggenehmigung müssen mit einem satellitengestützten Schiffsüberwachungssystem (Vessel Monitoring System – VMS) ausgestattet sein, über das die Position des Schiffes jede Stunde automatisch an das Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) seines Flaggenstaates übertragen wird.

    Jede Positionsmeldung enthält folgende Angaben:

    a)

    die Schiffskennzeichen;

    b)

    die letzte Position des Schiffes (Längen- und Breitengrad) auf mindestens 500 m genau und mit einem Konfidenzintervall von 99 %;

    c)

    Datum und Uhrzeit der Positionsaufzeichnung;

    d)

    Schiffsgeschwindigkeit und -kurs.

    Jede Positionsmeldung hat das in Anlage 2 zu diesem Anhang vorgegebene Format.

    Die erste Positionsmeldung nach der Einfahrt in die Fischereizone der Union der Komoren wird mit dem Code "ENT" gekennzeichnet. Alle nachfolgenden Positionen tragen den Code "POS", mit Ausnahme der ersten Positionsaufzeichnung nach der Ausfahrt aus der Fischereizone der Union der Komoren; sie wird mit "EXI" gekennzeichnet. Das FÜZ des Flaggenstaats garantiert die automatische Verarbeitung und gegebenenfalls elektronische Übertragung der Positionsmeldungen. Die Positionsmeldungen müssen sicher aufgezeichnet und für drei Jahre gespeichert werden.

    3.2.   Übertragung vom Schiff bei Ausfall des VMS

    Der Kapitän vergewissert sich, dass das VMS jederzeit einwandfrei funktioniert und die Position seines Schiffes dem FÜZ seines Flaggenstaats stets korrekt gemeldet wird.

    EU-Schiffe, deren VMS defekt ist, dürfen nicht in die Fischereizone der Union der Komoren einfahren.

    Fällt das VMS des Schiffes während des Aufenthalts in der Fischereizone der Union der Komoren aus, muss es umgehend, spätestens aber innerhalb von 15 Tagen, repariert oder ausgetauscht werden. Nach Ablauf dieser Frist darf das Schiff anderenfalls nicht länger in der Fischereizone der Union der Komoren fischen.

    Schiffe, die in der Fischereizone der Union der Komoren mit einem defekten VMS Fischfang betreiben, müssen ihre Positionsmeldungen an das FÜZ des Flaggenstaats und das Fischereiüberwachungszentrum der Union der Komoren (CNCSP) mindestens alle sechs Stunden per E-Mail oder Fax vornehmen und dabei alle vorgeschriebenen Angaben machen.

    3.3.   Sichere Übertragung der Positionsmeldungen an die Union der Komoren

    Das FÜZ des Flaggenstaats überträgt die Positionsmeldungen der betreffenden Schiffe automatisch an das CNCSP. Das FÜZ des Flaggenstaats und das CNCSP tauschen ihre E-Mail-Kontaktadressen aus und teilen einander jede Änderung dieser Adressen unverzüglich mit.

    Die Übertragung der Positionsmeldungen zwischen dem FÜZ des Flaggenstaats und dem CNCSP erfolgt elektronisch über ein sicheres Kommunikationssystem.

    Das CNCSP informiert das FÜZ des Flaggenstaats und die EU, wenn die Positionsmeldungen für ein Schiff im Besitz einer Fanggenehmigung nicht mehr regelmäßig eingehen, das betreffende Schiff aber keine Ausfahrt aus der Fischereizone gemeldet hat.

    3.4.   Fehlbetrieb des Kommunikationssystems

    Die Union der Komoren stellt sicher, dass ihre elektronische Einrichtung mit der des Flaggenstaat-FÜZ kompatibel ist, und informiert die EU im Interesse einer möglichst raschen technischen Behebung unverzüglich über jede Störung bei Versendung oder Empfang der Positionsmeldungen. Bei etwaigen Streitfällen wird der Gemischte Ausschuss befasst.

    Jede festgestellte Manipulation des VMS an Bord eines Schiffes zur Störung seines einwandfreien Betriebs oder Fälschung der Positionsangaben wird dem Kapitän angelastet. Jeder Verstoß wird mit den hierfür nach komorischem Recht vorgesehenen Strafen geahndet.

    3.5.   Änderung der Übermittlungshäufigkeit

    Im Fall eines begründeten Hinweises auf illegales Verhalten kann das CNCSP das FÜZ des Flaggenstaats – mit Kopie an die EU – auffordern, die Häufigkeit, mit der die Positionsmeldungen für ein bestimmtes Schiff übertragen werden, für einen bestimmten Untersuchungszeitraum auf Abstände von 30 Minuten zu verkürzen. Das CNCSP muss dem FÜZ des Flaggenstaats und der EU die Gründe für seinen Verdacht mitteilen. Das FÜZ des Flaggenstaats sendet dem CNCSP die Positionsmeldungen umgehend so häufig wie verlangt.

    Das CNCSP benachrichtigt das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenstaats und die EU unverzüglich über das Ende des Inspektionsverfahrens.

    Am Ende des Untersuchungszeitraums unterrichtet das CNCSP das FÜZ des Flaggenstaats und die EU über gegebenenfalls erforderliche Monitoringmaßnahmen.

    4.   Inspektion auf See

    Die Inspektion auf See von EU-Schiffen im Besitz einer Fanggenehmigung in der Fischereizone der Union der Komoren wird von Inspektoren der Union der Komoren vorgenommen, die eindeutig als Fischereikontrollbefugte zu erkennen sind.

    Bevor sie an Bord kommen, informieren die befugten Inspektoren das EU-Schiff über ihre Entscheidung, eine Inspektion durchzuführen. Die Inspektion wird von Fischereiinspektoren durchgeführt, die sich vor Beginn der Inspektion ausweisen und ihre Qualifikation sowie ihren Auftrag nachweisen müssen.

    Die befugten Inspektoren bleiben nicht länger an Bord, als für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie führen die Inspektion so durch, dass Schiff, Fischfang und Ladung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

    Am Ende jeder Inspektion erstellen die befugten Inspektoren einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des EU-Schiffes hat das Recht, Bemerkungen in den Inspektionsbericht zu schreiben. Der Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom Kapitän des EU-Schiffes unterschrieben.

    Mit seiner Unterschrift unter den Inspektionsbericht greift der Kapitän nicht dem Recht des Reeders vor, sich im Rahmen des Verstoßverfahrens zu verteidigen. Weigert er sich, das Dokument zu unterzeichnen, so muss er dies schriftlich begründen, und der Inspektor bringt den Vermerk "Verweigerung der Unterschrift" an.

    Die befugten Inspektoren händigen dem Kapitän des EU-Schiffes eine Kopie des Inspektionsberichts aus, bevor sie von Bord gehen.

    Im Falle von Verstößen wird auch die EU, wie in Kapitel VIII vorgesehen, per Kopie über den Verstoß in Kenntnis gesetzt.

    5.   Inspektion im Hafen

    Die Inspektion von EU-Schiffen in einem komorischen Hafen, die ihre Fänge anlanden oder umladen, wird von Inspektoren der Union der Komoren vorgenommen, die eindeutig als Fischereikontrollbefugte zu erkennen sind.

    Die Inspektoren müssen sich vor Beginn der Inspektion ausweisen und ihre Qualifikation sowie ihren Auftrag nachweisen. Die komorischen Inspektoren bleiben nicht länger an Bord des EU-Schiffes, als für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und führen die Inspektion so durch, dass Schiff, Anlande- oder Umladevorgang und Ladung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

    Am Ende jeder Inspektion erstellen die komorischen Inspektoren einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des EU-Schiffes hat das Recht, Bemerkungen in den Inspektionsbericht zu schreiben. Der Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom Kapitän des EU-Schiffes unterschrieben.

    Mit seiner Unterschrift unter den Inspektionsbericht greift der Kapitän nicht dem Recht des Reeders vor, sich im Rahmen des Verstoßverfahrens zu verteidigen. Weigert er sich, das Dokument zu unterzeichnen, so muss er dies schriftlich begründen, und der Inspektor bringt den Vermerk "Verweigerung der Unterschrift" an.

    Der komorische Inspektor händigt dem Kapitän des EU-Schiffes bei Abschluss der Inspektion eine Kopie des Inspektionsberichts aus.

    Im Falle von Verstößen wird auch die EU, wie in Kapitel VIII vorgesehen, per Kopie über den Verstoß in Kenntnis gesetzt.

    KAPITEL VIII

    VERSTÖSSE

    1.   Behandlung von Verstössen

    Über jeden Verstoß, den ein EU-Schiff im Besitz einer Fanggenehmigung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Anhangs in der Fischereizone der Union der Komoren begeht, muss ein (Inspektions-)Bericht erstellt werden.

    2.   Aufbringung von Schiffen

    Wenn die geltenden komorischen Rechtsvorschriften dies für den betreffenden Verstoß vorsehen, kann jedes EU-Schiff, dem ein Verstoß vorgeworfen wird, gezwungen werden, seine Fangtätigkeit einzustellen und, wenn es sich auf See befindet, einen Hafen der Union der Komoren anzulaufen.

    Die Union der Komoren benachrichtigt die EU innerhalb von 24 Stunden per E-Mail über jede Aufbringung eines EU-Schiffes im Besitz einer Fanggenehmigung. Dabei werden die Gründe für die Aufbringung und/oder Festsetzung angegeben.

    Bevor etwaige Maßnahmen gegen Schiff, Kapitän, Besatzung oder Ladung ergriffen werden, Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen ausgenommen, beruft das CNCSP innerhalb eines Arbeitstags nach der Benachrichtigung über die Aufbringung eine Informationssitzung ein, um die Umstände zu klären, die zur Aufbringung des Schiffes geführt haben, und etwaige Folgemaßnahmen darzulegen. An dieser Informationssitzung nehmen jeweils ein Vertreter des Flaggenstaats und des Reeders teil.

    3.   Ahndung des Verstosses – Vergleichsverfahren

    Die Strafe für den festgestellten Verstoß wird von der Union der Komoren nach geltendem Recht festgesetzt.

    Vor Anstrengung eines Gerichtsverfahrens wird ein Vergleichsverfahren zwischen den komorischen Behörden und dem Reeder des EU-Schiffes eingeleitet, um eine gütliche Einigung zu erzielen. An diesem Vergleichsverfahren kann ein Vertreter des Flaggenstaats teilnehmen. Das Verfahren wird spätestens 72 Stunden nach der Benachrichtigung über die Aufbringung abgeschlossen.

    4.   Gerichtsverfahren — Bankkaution

    Kann der Fall nicht durch einen Vergleich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei der zuständigen gerichtlichen Instanz, so hinterlegt der Reeder des angezeigten Schiffes eine Sicherheit, deren Höhe von der Union der Komoren unter Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung, der wahrscheinlichen Geldstrafe und möglicher Entschädigungen festgesetzt wird. Die Bankkaution kann vor Abschluss des Gerichtsverfahrens nicht aufgehoben werden.

    Die Bankkaution wird freigegeben und dem Reeder unverzüglich nach Ergehen des Urteils wie folgt zurückgezahlt:

    a)

    in voller Höhe, wenn keine Strafe verhängt wurde,

    b)

    in Höhe des Restbetrags, wenn die verhängte Geldstrafe niedriger ausfällt als die Kaution.

    Die Union der Komoren teilt der EU die Ergebnisse des Gerichtsverfahrens innerhalb von acht Tagen nach dem Urteilsspruch mit.

    5.   Freigabe von Schiff und Besatzung

    Das Schiff und seine Besatzung dürfen den Hafen verlassen, sobald die Geldstrafe im Rahmen eines Vergleichs gezahlt wurde oder wenn die Bankkaution hinterlegt ist.

    Anlagen

    1.

    Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung

    2.

    Übermittlung von VMS-Meldungen an die Komoren – Positionsmeldung

    3.

    Leitlinien für Verwaltung und Betrieb des elektronischen Systems zur Übertragung der Daten über Fangtätigkeiten (ERS)

    Anlage 1

    ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER FANGGENEHMIGUNG FÜR AUSLÄNDISCHE FISCHEREIFAHRZEUGE

    Image

    Image

    Anlage 2

    ÜBERMITTLUNG VON VMS-MELDUNGEN AN DIE KOMOREN

    POSITIONSMELDUNG

    Datenfeld

    Code

    Obligatorisch/fakultativ

    Bemerkungen

    Aufzeichnungsbeginn

    SR

    O

    Systemdetail; gibt den Beginn der Aufzeichnung an

    Empfänger

    AD

    O

    Detail Meldung; ISO-Alpha-3-Ländercode des Empfängers

    Absender

    FS

    O

    Detail Meldung – ISO-Alpha-3-Ländercode des Absenders

    Art der Meldung

    TM

    O

    Detail Meldung; Art der Meldung "POS"

    Rufzeichen

    RC

    O

    Detail Schiff; internationales Rufzeichen des Schiffes

    Interne Referenznummer der Vertragspartei

    IR

    F

    Detail Schiff; Nummer der Vertragspartei (ISO-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer)

    Externe Kennnummer

    XR

    F

    Detail Schiff; am Schiff außen angebrachte Nummer

    Flaggenstaat

    FS

    F

    Detail Flaggenstaat

    Breitengrad

    LA

    O

    Detail Schiffsposition; Position in Grad und Minuten N/S GGMM (WGS-84)

    Längengrad

    LO

    O

    Detail Schiffsposition; Position in Grad und Minuten O/W GGGMM (WGS-84)

    Datum

    DA

    O

    Detail Schiffsposition; Datum der Positionsaufzeichnung UTC (JJJJMMTT)

    Uhrzeit

    TI

    O

    Detail Schiffsposition; Uhrzeit der Positionsaufzeichnung UTC (HHMM)

    Aufzeichnungsende

    ER

    O

    Systemdetail; gibt das Ende der Aufzeichnung an

    Zeichensatz: ISO 8859.1

    Eine Datenübertragung ist folgendermaßen aufgebaut:

    Ein doppelter Schrägstrich (//) und der Code "SR" stehen für den Beginn einer Meldung.

    Ein doppelter Schrägstrich (//) und ein Feldcode bedeuten den Beginn eines Datenfelds.

    Ein einfacher Schrägstrich (/) trennt den Feldcode von den Daten.

    Datenpaare werden durch Leertaste getrennt.

    Der Code "ER" und ein doppelter Schrägstrich (//) bedeuten das Ende einer Aufzeichnung.

    Die fakultativen Datenfelder sind zwischen Aufzeichnungsbeginn und Aufzeichnungsende einzufügen.

    Anlage 3

    Leitlinien für Verwaltung und Betrieb des elektronischen Systems zur Übertragung der Daten über Fangtätigkeiten (ERS)

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    1.

    Jedes Fischereifahrzeug der EU muss, wenn es in der Fischereizone der Union der Komoren Fischfang betreibt, mit einem elektronischen System (nachstehend "ERS") ausgestattet sein, mit dem die Daten über Fangtätigkeiten (nachstehend "ERS-Daten") aufgezeichnet und übertragen werden können.

    2.

    EU-Schiffe, die nicht mit einem ERS ausgestattet sind oder deren ERS nicht funktioniert, sind nicht berechtigt, zur Durchführung von Fangtätigkeiten in die Fischereizone der Union der Komoren einzufahren.

    3.

    Die ERS-Daten werden entsprechend diesen Leitlinien an das Fischereiüberwachungszentrum (nachstehend "FÜZ") des Flaggenstaats übermittelt, das die automatische Übermittlung an das FÜZ der Union der Komoren sicherstellt.

    4.

    Der Flaggenstaat und die Union der Komoren stellen sicher, dass ihre FÜZ über die entsprechende IT-Ausstattung und Software, die für die automatische Übermittlung der ERS-Daten im XML-Format (verfügbar unter http://ec.europa.eu/cfp/control/codes/index_en.htm) erforderlich sind, sowie über ein Verfahren zur elektronischen Speicherung der ERS-Daten für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren verfügen.

    5.

    Jede Änderung oder Aktualisierung des in Nummer 3 genannten Formats wird festgestellt und datiert und muss sechs Monate nach ihrer Einführung betriebsbereit sein.

    6.

    Zur Übermittlung der ERS-Daten müssen die als DEH (Data Exchange Highway – Datenautobahn) bezeichneten und von der Europäischen Kommission im Namen der EU verwalteten elektronischen Kommunikationsmittel genutzt werden.

    7.

    Der Flaggenstaat und die Union der Komoren benennen jeweils einen ERS-Ansprechpartner, der als Kontaktstelle dient.

    a)

    Die ERS-Ansprechpartner werden für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten benannt.

    b)

    Das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ der Union der Komoren teilen einander die Kontaktdaten (Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse) ihres ERS-Ansprechpartners mit.

    c)

    Jede Änderung der Kontaktdaten dieses ERS-Ansprechpartners ist unverzüglich mitzuteilen.

    ERSTELLUNG UND ÜBERMITTLUNG DER ERS-DATEN

    1.

    Die Fischereifahrzeuge der EU müssen

    a)

    für jeden Tag, an dem sie sich in der Fischereizone der Union der Komoren aufhalten, täglich die ERS-Daten übermitteln;

    b)

    für jeden Hol die Menge aller gefangenen und an Bord behaltenen Zielarten bzw. Beifänge sowie die Rückwurfmengen aufzeichnen;

    c)

    für jede Art, die in der von der Union der Komoren ausgestellten Fanglizenz aufgeführt ist, auch Nullfänge angeben;

    d)

    jede Art durch ihren Alpha-3-Code der FAO eindeutig angeben;

    e)

    die Mengen in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl angeben;

    f)

    für jede Art, die in der von der Union der Komoren ausgestellten Fanglizenz aufgeführt ist, in den ERS-Daten die umgeladenen und/oder angelandeten Mengen aufzeichnen;

    g)

    bei jeder Einfahrt (Meldung "COE") in die Fischereizone der Komoren und bei jeder Ausfahrt (Meldung "COX") aus diesen Gewässern eine spezifische Meldung abgeben, in der für jede Art, die in der von der Union der Komoren ausgestellten Fanglizenz aufgeführt ist, die zum Zeitpunkt der Ein- bzw. Ausfahrt an Bord befindlichen Mengen angegeben sind;

    h)

    täglich bis spätestens 23.59 UTC die ERS-Daten in dem unter Nummer 3 genannten Format an das FÜZ des Flaggenstaats übermitteln.

    2.

    Der Kapitän ist für die Richtigkeit der aufgezeichneten und übermittelten ERS-Daten verantwortlich.

    3.

    Das FÜZ des Flaggenstaats leitet die ERS-Daten automatisch und umgehend an das FÜZ der Union der Komoren weiter.

    4.

    Das FÜZ der Union der Komoren bestätigt den Eingang der ERS-Daten durch eine Antwortmeldung und behandelt alle ERS-Daten vertraulich.

    AUSFALL DES ERS AN BORD EINES SCHIFFES UND/ODER DER ÜBERTRAGUNG DER ERS-DATEN ZWISCHEN DEM SCHIFF UND DEM FÜZ DES FLAGGENSTAATS

    1.

    Der Flaggenstaat informiert den Kapitän und/oder den Reeder (bzw. dessen Vertreter) eines Schiffes unter seiner Flagge unverzüglich über jeden Ausfall des ERS an Bord des Schiffes oder über das Nichtfunktionieren der Übermittlung der ERS-Daten zwischen dem Schiff und dem FÜZ des Flaggenstaats.

    2.

    Der Flaggenstaat setzt die Union der Komoren über den festgestellten Ausfall und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen in Kenntnis.

    3.

    Bei Ausfall des ERS an Bord des Schiffes sorgen der Kapitän und/oder der Reeder dafür, dass das ERS innerhalb von 10 Tagen repariert oder ausgetauscht wird. Läuft das Schiff innerhalb dieser 10 Tage in einen Hafen ein, darf es seine Fangtätigkeit in der Fischereizone der Union der Komoren erst dann wiederaufnehmen, wenn sein ERS einwandfrei funktioniert, es sei denn, die Union der Komoren erteilt eine Ausnahmegenehmigung.

    4.

    Ein Fischereifahrzeug darf nach einem Ausfall seines ERS erst dann wieder auslaufen, wenn

    a)

    sein ERS erneut zur Zufriedenheit des Flaggenstaats und der Union der Komoren funktioniert oder

    b)

    das Schiff seine Fangtätigkeit in der Fischereizone der Union der Komoren nicht wiederaufnimmt und vom Flaggenstaat eine entsprechende Genehmigung erhält. Im letztgenannten Fall informiert der Flaggenstaat vor Auslaufen des Schiffes die Union der Komoren über seine Entscheidung.

    5.

    Jedes EU-Schiff, das mit einem nicht-funktionsfähigen ERS in der Fischereizone der Union der Komoren Fischfang betreibt, muss täglich bis 23.59 UTC alle ERS-Daten über ein anderes verfügbares und dem FÜZ der Union der Komoren zugängliches elektronisches Kommunikationsmittel an das FÜZ des Flaggenstaats übermitteln.

    6.

    Das FÜZ des Flaggenstaats übermittelt die ERS-Daten, die der Union der Komoren aufgrund eines unter Nummer 12 beschriebenen Ausfalls nicht über das ERS zur Verfügung gestellt werden konnten, in einer anderen vereinbarten elektronischen Form an das FÜZ der Union der Komoren. Dieser alternative Übermittlungsweg gilt als prioritär, da die normalerweise geltenden Fristen für die Übertragung nicht eingehalten werden können.

    7.

    Erhält das FÜZ der Union der Komoren an drei aufeinanderfolgenden Tagen keine ERS-Daten eines Schiffes, so kann die Union der Komoren das Schiff anweisen, zum Zwecke einer Untersuchung unverzüglich in einen von der Union der Komoren bezeichneten Hafen einzulaufen.

    AUSFALL DER FÜZ - NICHTEMPFANG DER ERS-DATEN DURCH DAS FÜZ DER UNION DER KOMOREN

    1.

    Erhält ein FÜZ keine ERS-Daten, so informiert der ERS-Ansprechpartner umgehend den ERS-Ansprechpartner des anderen FÜZ und arbeitet, falls erforderlich, an der Behebung des Problems mit.

    2.

    Das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ der Union der Komoren verständigen sich auf die alternativen elektronischen Kommunikationsmittel, die bei einem Ausfall der FÜZ zur Übertragung der ERS-Daten zu verwenden sind und informieren einander unverzüglich über jede Änderung.

    3.

    Meldet das FÜZ der Union der Komoren, dass ERS-Daten nicht empfangen wurden, so ermittelt das FÜZ des Flaggenstaats die Ursache des Problems und ergreift geeignete Maßnahmen, um das Problem zu beheben. Das FÜZ des Flaggenstaats informiert das FÜZ der Union der Komoren und die EU innerhalb von 24 Stunden, nachdem der Ausfall festgestellt wurde, über die Ergebnisse und die ergriffenen Maßnahmen.

    4.

    Nimmt die Behebung des Problems mehr als 24 Stunden in Anspruch, so übermittelt das FÜZ des Flaggenstaats die fehlenden ERS-Daten unverzüglich unter Nutzung der unter Nummer 17 angegebenen alternativen elektronischen Mittel an das FÜZ der Union der Komoren.

    5.

    Die Union der Komoren unterrichtet ihre zuständigen Kontrolleinrichtungen (MCS), damit die EU-Schiffe nicht vom FÜZ der Union der Komoren wegen der aufgrund des Ausfalls eines FÜZ fehlenden Übermittlung der ERS-Daten eines Verstoßes beschuldigt werden.

    WARTUNG EINES FÜZ

    1.

    Über geplante Wartungsarbeiten in einem FÜZ (Instandhaltungsprogramm), durch die der Austausch der ERS-Daten behindert werden könnte, ist das andere FÜZ mindestens 72 Stunden im Voraus zu informieren; dabei sind, soweit möglich, Datum und Dauer der Arbeiten anzugeben. Bei außerplanmäßigen Wartungsarbeiten werden diese Informationen so bald wie möglich an das andere FÜZ übersandt.

    2.

    Während der Arbeiten kann die Bereitstellung der ERS-Daten ausgesetzt werden, bis das System erneut betriebsbereit ist. Die betreffenden ERS-Daten werden dann unmittelbar nach Abschluss der Wartungsarbeiten bereitgestellt.

    3.

    Nehmen die Wartungsarbeiten mehr als 24 Stunden in Anspruch, so werden die ERS-Daten unter Nutzung eines der unter Nummer 17 genannten alternativen elektronischen Kommunikationsmittel an das andere FÜZ übermittelt.

    4.

    Die Union der Komoren unterrichtet ihre zuständigen Kontrolleinrichtungen (MCS), damit die EU-Schiffe nicht wegen der aufgrund von Wartungsarbeiten in einem FÜZ fehlenden Übermittlung der ERS-Daten eines Verstoßes beschuldigt werden.


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