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Document 22010A0204(01)

Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Staat Vatikanstadt

ABl. C 28 vom 4.2.2010, p. 13–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 20/02/2024

Related Council decision

4.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 28/13


WÄHRUNGSVEREINBARUNG

zwischen der Europäischen Union und dem Staat Vatikanstadt

2010/C 28/05

DIE EUROPÄISCHE UNION, vertreten durch die Europäische Kommission und die Italienische Republik,

und

DER STAAT VATIKANSTADT, vertreten durch den Heiligen Stuhl im Sinne von Artikel 3 des Lateranvertrags —

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 1. Januar 1999 ist der Euro gemäß der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 an die Stelle der Währungen der Mitgliedstaaten getreten, die an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen, darunter auch Italien.

(2)

Italien und der Staat Vatikanstadt waren vor der Einführung des Euro durch bilaterale Währungsvereinbarungen miteinander verbunden, insbesondere durch die Convenzione monetaria tra la Repubblica Italiana e lo Stato della Città del Vaticano vom 3. Dezember 1991.

(3)

Gemäß der Erklärung Nr. 6 im Anhang zur Schlussakte zum Vertrag über die Europäische Union sollte die Gemeinschaft die Neuaushandlung bestehender Übereinkünfte mit dem Staat Vatikanstadt, die durch die Einführung der einheitlichen Währung erforderlich werden könnte, erleichtern.

(4)

Am 29. Dezember 2000 hat die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Italienische Republik unter Beteiligung der Kommission und der EZB, eine Währungsvereinbarung mit dem Staat Vatikanstadt geschlossen.

(5)

Gemäß dieser Währungsvereinbarung verwendet der Staat Vatikanstadt den Euro als offizielle Währung und erkennt den Euro-Banknoten und -Münzen den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels zu. Er sollte sicherstellen, dass die EU-Vorschriften für auf Euro lautende Banknoten und Münzen — einschließlich der Vorschriften für deren Schutz vor Fälschung — in seinem Hoheitsgebiet anwendbar sind.

(6)

Aus dieser Vereinbarung erwächst der EZB und den nationalen Zentralbanken keinerlei Verpflichtung, die Finanzinstrumente des Staates Vatikanstadt in das/die Verzeichnis(se) der Wertpapiere aufzunehmen, die für geldpolitische Maßnahmen des Europäischen Systems der Zentralbanken in Frage kommen.

(7)

Es sollte ein Gemischter Ausschuss aus Vertretern des Staates Vatikanstadt, der Italienischen Republik, der Kommission und der EZB eingesetzt werden, der die Anwendung dieser Vereinbarung prüft, die jährlichen Obergrenzen für die Münzausgabe festlegt, die Angemessenheit des zum Nennwert einzuführenden Mindestanteils von Münzen prüft und die Maßnahmen bewertet, die vom Staat Vatikanstadt zur Umsetzung der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften getroffen werden.

(8)

Für die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der Vereinbarung sollte der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig sein —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Der Staat Vatikanstadt ist berechtigt, den Euro gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 und (EG) Nr. 974/98 als offizielle Währung zu verwenden. Der Staat Vatikanstadt erkennt den Euro-Banknoten und -Münzen den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels zu.

Artikel 2

Der Staat Vatikanstadt gibt keine Banknoten, Münzen oder Geldersatzmittel gleich welcher Art aus, es sei denn, die Bedingungen für eine solche Ausgabe wurden mit der Europäischen Union vereinbart. Die Bedingungen für die Ausgabe von Euro-Münzen ab dem 1. Januar 2010 sind in den folgenden Artikeln niedergelegt.

Artikel 3

(1)   Die (wertmäßige) Obergrenze für die jährliche Ausgabe von Euro-Münzen durch den Staat Vatikanstadt wird von dem durch die vorliegende Vereinbarung eingesetzten Gemischten Ausschuss berechnet als Summe aus

einem festen Anteil, dessen anfänglicher Betrag für 2010 auf 2 300 000 EUR festgesetzt wird. Der Gemischte Ausschuss kann den festen Anteil jährlich neu bestimmen, um sowohl der Inflation — auf der Grundlage der HVPI-Inflation Italiens im Jahr n-1 — als auch etwaigen signifikanten Entwicklungen auf dem Markt für Euro-Sammlermünzen Rechnung zu tragen;

einem variablen Anteil, der der im Jahr n-1 in Italien pro Kopf ausgegebenen durchschnittlichen Anzahl von Münzen, multipliziert mit der Einwohnerzahl des Staates Vatikanstadt, entspricht.

(2)   In Jahren, in denen der Heilige Stuhl nicht besetzt ist, kann der Staat Vatikanstadt auch besondere Gedenkmünzen und/oder Sammlermünzen ausgeben. Steigt die Münzausgabe durch diese Sonderausgabe insgesamt über die in Absatz 1 festgelegte Obergrenze an, so wird der Wert dieser Ausgabe auf den nicht ausgeschöpften Teil der Obergrenze vom vorangehenden Jahr angerechnet und/oder von der Obergrenze für das folgende Jahr abgezogen.

Artikel 4

(1)   Die vom Staat Vatikanstadt ausgegebenen Euro-Münzen stimmen hinsichtlich des Nennwerts, des Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels, der technischen Merkmale, der künstlerischen Merkmale der gemeinsamen Seite und der gemeinsamen künstlerischen Merkmale der nationalen Seite mit den ausgegebenen Euro-Münzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die den Euro eingeführt haben, überein.

(2)   Der Staat Vatikanstadt notifiziert die Entwürfe der nationalen Seite seiner Euro-Münzen im Voraus der Kommission, die deren Übereinstimmung mit den EU-Vorschriften prüft.

Artikel 5

(1)   Die vom Staat Vatikanstadt ausgegebenen Euro-Münzen werden vom Istituto Poligrafico e Zecca dello Stato der Italienischen Republik geprägt.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann der Staat Vatikanstadt seine Münzen mit Zustimmung des Gemischten Ausschusses auch in einer anderen als der in Absatz 1 genannten Münzanstalt der EU, die Euro-Münzen prägt, herstellen lassen.

Artikel 6

(1)   Für die Zwecke der Genehmigung des Gesamtumfangs der Münzausgabe der Italienischen Republik durch die Europäische Zentralbank gemäß Artikel 128 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird der Umfang der vom Staat Vatikanstadt ausgegebenen Euro-Münzen dem Umfang der Münzenausgabe der Italienischen Republik hinzugerechnet.

(2)   Der Staat Vatikanstadt teilt der Italienischen Republik alljährlich spätestens zum 1. September Umfang und Nennwert der Euro-Münzen mit, die er im Laufe des jeweils folgenden Jahres auszugeben gedenkt. Er teilt außerdem der Kommission mit, zu welchen Bedingungen diese Münzen ausgegeben werden sollen.

(3)   Der Staat Vatikanstadt übermittelt die in Absatz 2 genannten Informationen für das Jahr 2010 unmittelbar nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung.

(4)   Unbeschadet der Ausgabe von Sammlermünzen bringt der Staat Vatikanstadt mindestens 51 % der jährlich ausgegebenen Euro-Münzen zum Nennwert in Umlauf. Der Gemischte Ausschuss prüft alle fünf Jahre, ob der Mindestanteil der zum Nennwert einzuführenden Euro-Münzen angemessen ist, und kann beschließen, ihn zu erhöhen.

Artikel 7

(1)   Der Staat Vatikanstadt darf Euro-Sammlermünzen ausgeben. Sie werden auf die jährliche Obergrenze gemäß Artikel 3 angerechnet. Die Ausgabe von Euro-Sammlermünzen durch den Staat Vatikanstadt wird in Einklang mit den EU-Leitlinien für Euro-Sammlermünzen durchgeführt, die unter anderem die Festlegung von technischen und künstlerischen Merkmalen sowie Stückelungen vorschreiben, anhand deren Euro-Sammlermünzen von den für den Umlauf bestimmten Münzen zu unterscheiden sind.

(2)   Die vom Staat Vatikanstadt ausgegebenen Sammlermünzen sind in der Europäischen Union kein gesetzliches Zahlungsmittel.

Artikel 8

(1)   Der Staat Vatikanstadt verpflichtet sich, durch direkte Umsetzung oder etwaige gleichwertige Schritte alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, damit die im Anhang dieser Vereinbarung aufgeführten EU-Rechtsakte und -Vorschriften in folgenden Bereichen umgesetzt werden:

a)

Euro-Banknoten und -Münzen,

b)

Verhinderung von Geldwäsche, Betrug und Fälschung von Bargeld und bargeldlosen Zahlungsmitteln, Medaillen und Marken sowie statistische Berichtspflichten.

Bei Entstehung eines Bankensektors im Staat Vatikanstadt wird das im Anhang enthaltene Verzeichnis der Rechtsakte und Vorschriften um das Banken- und Finanzrecht der EU sowie die einschlägigen Rechtsakte und Vorschriften der EZB, insbesondere zu den statistischen Berichtspflichten, erweitert.

(2)   Die Rechtsakte und Vorschriften im Sinne von Absatz 1 werden vom Staat Vatikanstadt innerhalb der im Anhang festgelegten Fristen umgesetzt.

(3)   Der Anhang wird alljährlich von der Kommission geändert, um neuen einschlägigen EU-Rechtsakten und -Vorschriften sowie Änderungen an bestehenden Rechtsakten und Vorschriften Rechnung zu tragen. Anschließend legt der Gemischte Ausschuss angemessene und vertretbare Fristen für die Umsetzung der neu in den Anhang aufgenommenen Rechtsakte und Vorschriften durch den Staat Vatikanstadt fest.

(4)   Der aktualisierte Anhang wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 9

Im Staat Vatikanstadt ansässigen Finanzinstituten kann zu angemessenen Konditionen, die von der Banca d’Italia im Einvernehmen mit der Europäischen Zentralbank festgelegt werden, Zugang zu den Interbanken-Zahlungsverkehrs- und -Wertpapierabrechnungssystemen im Euroraum gewährt werden.

Artikel 10

(1)   Für die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Vereinbarung, die im Gemischten Ausschusses nicht beigelegt werden können, ist allein der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

(2)   Gelangen die Europäische Union (auf Empfehlung der EU-Delegation im Gemischten Ausschuss) oder der Staat Vatikanstadt zu der Auffassung, dass die jeweils andere Partei gegen eine Verpflichtung aus dieser Vereinbarung verstoßen hat, so können sie den Gerichtshof anrufen. Das Urteil des Gerichtshofs ist für die Parteien bindend, die innerhalb der vom Gerichtshof in seinem Urteil festgelegten Frist die erforderlichen Maßnahmen treffen, um dem Urteil nachzukommen.

(3)   Versäumen es die Europäische Union oder der Staat Vatikanstadt, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um dem Urteil fristgerecht nachzukommen, so kann die jeweils andere Partei die Vereinbarung fristlos kündigen.

Artikel 11

(1)   Ein Gemischter Ausschuss wird eingesetzt, dem die Vertreter des Staates Vatikanstadt und der Europäischen Union angehören. Der Delegation der EU gehören Vertreter der Kommission und der Italienischen Republik sowie die Vertreter der Europäischen Zentralbank an. Die Delegation der Europäischen Union sollte ihre Geschäftsordnung einvernehmlich annehmen.

(2)   Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Den Vorsitz führen abwechselnd für jeweils ein Jahr ein Vertreter der Europäischen Union und ein Vertreter des Staates Vatikanstadt. Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse einstimmig.

(3)   Der Gemischte Ausschuss tauscht Meinungen und Informationen aus und fasst die in den Artikeln 3, 6 und 8 genannten Beschlüsse. Er prüft die vom Staat Vatikanstadt getroffenen Maßnahmen und bemüht sich um Beilegung etwaiger aus der Anwendung dieser Vereinbarungen herrührender Streitigkeiten.

(4)   Nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung gemäß Artikel 13 übernimmt die Europäische Union zuerst den Vorsitz im Gemischten Ausschuss.

Artikel 12

Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 3 kann jede Partei diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr kündigen.

Artikel 13

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Artikel 14

Die Währungsvereinbarung vom 29. Dezember 2000 wird durch die vorliegende Vereinbarung ab dem Zeitpunkt deren Inkrafttretens ersetzt. Bezugnahmen auf die Vereinbarung vom 29. Dezember 2000 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Vereinbarung.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2009.

Für die Europäische Union

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Europäischen Kommission

Für den Staat Vatikanstadt vertreten durch den Heiligen Stuhl

Seine Exzellenz Erzbischof André DUPUY

Apostolischer Nuntius bei der Europäischen Union


ANHANG

UMZUSETZENDE RECHTSVORSCHRIFTEN

UMSETZUNGSFRIST

Verhinderung der Geldwäsche

Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.

Geändert durch:

Richtlinie 2008/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Änderung der Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse, ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 46.

Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierte Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden, ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 29.

Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers, ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 1.

Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 9.

Rahmenbeschluss 2001/500/JI des Rates vom 26. Juni 2001 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten, ABl. L 182 vom 5.7.2001, S. 1.

31.12.2010

Verhinderung von Betrug und Fälschung

Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen, ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6.

Geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 44/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen, ABl. L 17 vom 22.1.2009, S. 1.

31.12.2010

Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 des Rates vom 6. Dezember 2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen, ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 1.

Geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 46/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen, ABl. L 17 vom 22.1.2009, S. 5.

 

Rahmenbeschluss 2000/383/JI des Rates vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro, ABl. L 140 vom 14.6.2000, S. 1.

Geändert durch:

Rahmenbeschluss 2001/888/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro, ABl. L 329 vom 14.12.2001, S. 3.

31.12.2010

Beschluss 1999/C 149/02 des Rates vom 29. April 1999 zur Ausdehnung des Mandats von Europol auf die Bekämpfung der Fälschung von Geld und Zahlungsmitteln, ABl. C 149 vom 28.5.1999, S. 16.

31.12.2010

Beschluss 2001/923/EG des Rates vom 17. Dezember 2001 über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm), ABl. L 339 vom 21.12.2001, S. 50.

Geändert durch:

Beschluss 2006/75/EG des Rates vom 30. Januar 2006 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2001/923/EG über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm), ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 40.

Beschluss 2006/849/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2001/923/EG über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm), ABl. L 330 vom 28.11.2006, S. 28.

Rahmenbeschluss 2001/888/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro, ABl. L 329 vom 14.12.2001, S. 3.

Beschluss 2001/887/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 über den Schutz des Euro vor Fälschungen, ABl. L 329 vom 14.12.2001, S. 1.

31.12.2010

Rahmenbeschluss 2001/413/JI des Rates vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln, ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 1.

31.12.2010

Vorschriften für Euro-Banknoten und -Münzen

Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen, ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 6.

Geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 423/1999 vom 22. Februar 1999, ABl. L 52 vom 27.2.1999, S. 2.

31.12.2010

Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Mai 1999 über ein Qualitätssicherungssystem für die Euro-Münzen

31.12.2010

Schlussfolgerungen des Rates vom 23. November 1998 und 5. November 2002 zu Sammlermünzen

31.12.2010

Empfehlung 2009/23/EG der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen, ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52.

31.12.2010

Mitteilung 2001/C 318/03 der Kommission vom 22. Oktober 2001 zum urheberrechtlichen Schutz des Münzbilds der gemeinsamen Seite der Euro-Münzen (KOM(2001) 600 endg.), ABl. C 318 vom 13.11.2001, S. 3.

31.12.2010

Leitlinie EZB/2003/5 der Europäischen Zentralbank vom 20. März 2003 über die Anwendung von Maßnahmen gegen unerlaubte Reproduktionen von Euro-Banknoten sowie über den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten, ABl. L 78 vom 25.3.2003, S. 20.

31.12.2010

Beschluss EZB/2003/4 der Europäischen Zentralbank vom 20. März 2003 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten, ABl. L 78 vom 25.3.2003, S. 16.

31.12.2010


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