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Document 22009A0115(02)

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Somalia über die Rechtsstellung der EU-geführten Seestreitkräfte in der Republik Somalia im Rahmen der EU-Militäroperation Atalanta

ABl. L 10 vom 15.1.2009, p. 29–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2009/29/oj

Related Council decision

15.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 10/29


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Republik Somalia über die Rechtsstellung der EU-geführten Seestreitkräfte in der Republik Somalia im Rahmen der EU-Militäroperation Atalanta

DIE EUROPÄISCHE UNION (EU)

einerseits und

DIE REPUBLIK SOMALIA — nachstehend „Aufnahmestaat“ genannt —

andererseits,

beide nachstehend „Parteien“ genannt —

IN ANBETRACHT

der Resolutionen 1814 (2008), 1816 (2008) und 1838 (2008) und nachfolgender Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen,

des Schreibens, das der Premierminister der Übergangs-Bundesregierung der Republik Somalia am 1. November 2008 als Antwort auf das Kooperationsangebot der EU an den Generalsekretär des Rates der EU/Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU gerichtet hat, und der am 14. November 2008 von der Übergangs-Bundesregierung der Republik Somalia vorgenommenen Notifizierung dieses Angebots an den Generalsekretär der Vereinten Nationen,

der am 10. November 2008 angenommenen Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP des Rates über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Operation „Atalanta“),

der Tatsache, dass dieses Abkommen die Rechte und Pflichten der Parteien aufgrund internationaler Übereinkommen und anderer Übereinkünfte zur Errichtung internationaler Gerichtshöfe, einschließlich des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, unberührt lässt —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)   Die Bestimmungen dieses Abkommens finden auf die EU-geführten Einsatzkräfte und deren Personal Anwendung.

(2)   Die Bestimmungen dieses Abkommens finden nur im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates, einschließlich seiner Binnengewässer, seiner Hoheitsgewässer und seines Luftraums, Anwendung.

(3)   Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

a)

„EU-geführte Seestreitkräfte (EUNAVFOR)“ die militärischen Hauptquartiere der EU und die zu der Operation beitragenden nationalen Kontingente, ihre Schiffe, ihre Flugzeuge, ihre Ausrüstung und Mittel sowie ihre Transportmittel;

b)

„Operation“ die Vorbereitung, Einsetzung, Durchführung und Unterstützung der Militärmission entsprechend dem Mandat, das sich aus den Resolutionen 1814 (2008) und 1816 (2008) des VN-Sicherheitsrates sowie aus etwaigen späteren einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates und dem VN-Seerechtsübereinkommen von 1982 ergibt;

c)

„Befehlshaber der EU-Operation“ den Befehlshaber der Operation;

d)

„Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte“ den Befehlshaber im Einsatzgebiet;

e)

„militärisches Hauptquartier der EU“ die militärischen Hauptquartiere und Teile davon, ungeachtet ihres Standorts, unter Aufsicht der militärischen Befehlshaber der EU, welche die militärische Führung der Operation wahrnehmen;

f)

„nationale Kontingente“ die Einheiten, Schiffe, Flugzeuge und Komponenten, die den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen an der Operation teilnehmenden Staaten gehören, einschließlich eingeschiffter Einsatzkräfte, die für den Schutz an Bord von Handelsschiffen zur Verfügung stehen;

g)

„EUNAVFOR-Personal“ das der EUNAVFOR unterstellte zivile und militärische Personal, sowie das zur Vorbereitung der Operation entsandte Personal und das für einen Entsendestaat oder ein Organ der Europäischen Union im Rahmen der Operation im Einsatz befindliche Personal, das sich — sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist — im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates befindet; ausgenommen hiervon ist das örtliche Personal und das von internationalen kommerziellen Auftragnehmern beschäftigte Personal;

h)

„Entsendestaat“ den Staat, der ein nationales Kontingent für die EUNAVFOR bereitstellt;

i)

„Gewässer“ die Binnengewässer und die Hoheitsgewässer des Aufnahmestaates und den Luftraum über diesen Gewässern.

Artikel 2

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die EUNAVFOR und das EUNAVFOR-Personal beachten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmestaates und enthalten sich jeder Handlung oder Maßnahme, die mit den Zielen der Operation unvereinbar ist.

(2)   Die EUNAVFOR unterrichtet die Regierung des Aufnahmestaates von den Schiffen und Flugzeugen, die in den Gewässern des Aufnahmestaates operieren und von den Schiffen, die die Häfen des Aufnahmestaates anlaufen.

Artikel 3

Identifizierung

(1)   Die im Landgebiet des Aufnahmestaates anwesenden Mitglieder des EUNAVFOR-Personals müssen jederzeit ihren Reisepass oder ihren Militärausweis mit sich führen.

(2)   Die Flugzeuge und Schiffe der EUNAVFOR sind mit unverwechselbaren EUNAVFOR-Kennzeichnungen zu versehen, die den zuständigen Behörden des Aufnahmestaates mitzuteilen sind.

(3)   Die EUNAVFOR ist berechtigt, die Flagge der Europäischen Union sowie Kennzeichen wie militärische Abzeichen, Titel und amtliche Symbole an ihren Flugzeugen und Schiffen zu führen. Die Uniformen der auf dem Landgebiet des Aufnahmestaates eingesetzten Mitglieder des EUNAVFOR-Personals sind mit einem unverwechselbaren EUNAVFOR-Emblem zu versehen. Nationale Flaggen oder Hoheitszeichen der an der Operation beteiligten nationalen Kontingente dürfen auf Beschluss des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte an den EUNAVFOR-Uniformen geführt werden.

Artikel 4

Überschreiten der Grenzen und Bewegungen im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates

(1)   Die Mitglieder des EUNAVFOR-Personals benötigen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates stets die in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehenen Dokumente. Sie unterliegen bei der Einreise in das Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates, bei der Ausreise aus diesem Gebiet und innerhalb dieses Gebiets, keinen Pass- und Visumbestimmungen und keinen Einwanderungs- und Zollkontrollen.

(2)   Die Mitglieder des EUNAVFOR-Personals unterliegen nicht den Bestimmungen des Aufnahmestaates über die Registrierung und Kontrolle von Ausländern, erwerben jedoch keinerlei Recht auf ständigen Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates.

(3)   Die Mittel und Transportmittel der EUNAVFOR, die zur Unterstützung der Operation in das Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates verbracht oder durch dieses Gebiet befördert werden oder es verlassen, sind von der Pflicht zur Vorlage von Bestandsverzeichnissen und anderen Zollunterlagen sowie von allen Kontrollen befreit.

(4)   Die Mitglieder des EUNAVFOR-Personals dürfen im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates Kraftfahrzeuge lenken sowie Schiffe und Luftfahrzeuge führen, sofern sie einen gültigen nationalen, internationalen oder Militärführerschein, ein Kapitänspatent bzw. einen Pilotenschein besitzen.

(5)   Für die Zwecke der Operation gewährt der Aufnahmestaat der EUNAVFOR und dem EUNAVFOR-Personal in seinem Hoheitsgebiet, einschließlich seiner Hoheitsgewässer und seines Luftraums, Bewegungs- und Reisefreiheit. Die Bewegungsfreiheit in den Hoheitsgewässern des Aufnahmestaates schließt auch das Anhalten und Ankern unter beliebigen Umständen ein.

(6)   Für die Zwecke der Operation darf die EUNAVFOR in den Gewässern und im Luftraum des Aufnahmestaates Übungen oder Manöver mit Waffen durchführen und Luftfahrzeuge oder militärisches Gerät starten bzw. aussetzen, landen oder an Bord nehmen.

(7)   Für die Zwecke der Operation sind die EUNAVFOR-Unterseeboote nicht verpflichtet, in den Hoheitsgewässern des Aufnahmestaates über Wasser zu fahren und ihre Flagge zu zeigen.

(8)   Für die Zwecke der Operation dürfen die EUNAVFOR und die von ihr angemieteten Transportmittel öffentliche Straßen, Brücken, Fähren, Flughäfen und Häfen ohne Entrichtung von Zöllen, Gebühren, Mauten, Steuern und ähnlichen Abgaben nutzen. Die EUNAVFOR ist nicht von der Entrichtung angemessener Abgaben für die Dienstleistungen befreit, die sie auf ihr Ersuchen hin zu denselben Bedingungen erhält, wie sie für die Streitkräfte des Aufnahmestaates gelten.

Artikel 5

Vorrechte und Immunitäten, die der EUNAVFOR vom Aufnahmestaat gewährt werden

(1)   Die Schiffe und Flugzeuge der EUNAVFOR sind unverletzlich. Die Bediensteten des Aufnahmestaates dürfen sie nur mit Zustimmung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte betreten.

(2)   Die Schiffe und Flugzeuge der EUNAVFOR sowie ihre Transportmittel genießen Immunität von jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung.

(3)   Die EUNAVFOR, ihre Schiffe, Flugzeuge, Vermögensgegenstände und Guthaben genießen unabhängig von ihrem Standort und davon, in wessen Besitz sie sich befinden, Immunität von jeder Form der Gerichtsbarkeit.

(4)   Die Unverletzlichkeit der Archive und Unterlagen der EUNAVFOR gilt ohne zeitliche und örtliche Einschränkung.

(5)   Die amtliche Korrespondenz der EUNAVFOR ist unverletzlich. Als „amtlicher Schriftverkehr“ gilt der gesamte, die Operation und ihre Aufgaben betreffende Schriftverkehr.

(6)   Die EUNAVFOR ist in Bezug auf erworbene oder eingeführte Güter oder in Anspruch genommene Dienstleistungen und hinsichtlich der Einrichtungen und Anlagen, die von der EUNAVFOR für die Zwecke der Operation genutzt werden, von allen nationalen, regionalen und kommunalen Gebühren, Steuern und ähnlichen Abgaben befreit; dasselbe gilt für ihre Zulieferer oder Auftragnehmer. Die EUNAVFOR ist nicht befreit von Gebühren, Steuern oder Abgaben, die als Vergütung für erbrachte Dienstleistungen erhoben werden.

(7)   Der Aufnahmestaat gestattet die Einfuhr der für die Operation bestimmten Gegenstände und befreit sie von allen Zöllen, Gebühren, Mauten, Steuern und ähnlichen Abgaben, ausgenommen die Kosten für Lagerung, Transport und andere Dienstleistungen.

Artikel 6

Vorrechte und Immunitäten, die dem EUNAVFOR-Personal vom Aufnahmestaat gewährt werden

(1)   Das EUNAVFOR-Personal unterliegt keiner Festnahme oder Haft irgendwelcher Art.

(2)   Schriftstücke, Schriftverkehr und Vermögensgegenstände des EUNAVFOR sind unverletzlich.

(3)   Das EUNAVFOR-Personal genießt unter jeglichen Umständen Immunität von der Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Aufnahmestaats.

Der Entsendestaat oder das betreffende Organ der Europäischen Union kann je nach Lage des Falles auf die Immunität des EUNAVFOR-Personals von der Gerichtsbarkeit verzichten. Ein solcher Verzicht muss stets schriftlich erklärt werden.

(4)   Strengt ein Mitglied des EUNAVFOR-Personals ein Gerichtsverfahren an, so kann es sich in Bezug auf eine Widerklage, die mit der Hauptklage in direktem Zusammenhang steht, nicht auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen.

(5)   Die Mitglieder des EUNAVFOR-Personals sind nicht verpflichtet, als Zeugen auszusagen.

(6)   Gegen die Mitglieder des EUNAVFOR-Personals dürfen keine Vollstreckungsmaßnahmen getroffen werden.

(7)   Die Immunität der Mitglieder des EUNAVFOR-Personals von der Gerichtsbarkeit des Aufnahmestaats befreit diese nicht von der Gerichtsbarkeit des jeweiligen Entsendestaats.

(8)   Die Mitglieder des EUNAVFOR-Personals sind im Aufnahmestaat von jeder Form der Besteuerung der Gehälter und Bezüge, die sie von der EUNAVFOR oder den Entsendestaaten erhalten, sowie der Einkünfte, die sie aus Quellen außerhalb des Aufnahmestaats beziehen, befreit.

(9)   Nach Maßgabe seiner geltenden Gesetze und anderen Rechtsvorschriften gestattet der Aufnahmestaat die Einfuhr von Gegenständen für den persönlichen Gebrauch des EUNAVFOR-Personals und befreit sie von allen Zöllen, Steuern und ähnlichen Abgaben mit Ausnahme von Gebühren für Einlagerung, Beförderung und ähnliche Dienstleistungen.

Das EUNAVFOR-Personal genießt Befreiung von der Kontrolle seines persönlichen Gepäcks, sofern nicht triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass es Gegenstände enthält, die nicht für seinen persönlichen Gebrauch bestimmt sind, oder deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht des Aufnahmestaats verboten oder durch dessen Quarantänevorschriften geregelt ist. In solchen Fällen darf die Kontrolle nur in Anwesenheit des betreffenden Mitglieds des EUNAVFOR-Personals oder eines bevollmächtigten Vertreters der EUNAVFOR stattfinden.

Artikel 7

Strafgerichtsbarkeit

Die zuständigen Behörden des Entsendestaats haben das Recht, im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats die gesamte Straf- und Disziplinargerichtsbarkeit auszuüben, die ihnen durch das Recht des Entsendestaats über alle dem einschlägigen Recht dieses Staates unterworfenen Mitglieder des EUNAVFOR-Personals übertragen ist.

Artikel 8

Uniform und Waffen

(1)   Für das Tragen von Uniform gelten die vom Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte festgelegten Vorschriften.

(2)   Die Mitglieder des Militärpersonals der EUNAVFOR dürfen Waffen und Munition mit sich führen, sofern sie durch Befehl dazu ermächtigt sind.

Artikel 9

Unterstützung durch den Aufnahmestaat und Auftragsvergabe

(1)   Der Aufnahmestaat leistet im Rahmen seiner Mittel und Fähigkeiten Hilfe bei der Vorbereitung, Einsetzung, Durchführung und Unterstützung der Operation.

(2)   Das Recht, das auf die von der EUNAVFOR im Aufnahmestaat geschlossenen Verträge Anwendung findet, wird vertraglich festgelegt.

(3)   Der Aufnahmestaat erleichtert die Ausführung von Verträgen, die die EUNAVFOR mit Geschäftsunternehmen für die Zwecke der Operation schließt.

Artikel 10

Verstorbene Mitglieder des EUNAVFOR-Personals

Der Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte ist befugt, für die Rückführung verstorbener Mitglieder des EUNAVFOR-Personals sowie ihres persönlichen Besitzes zu sorgen und die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen.

Artikel 11

Sicherheit der EUNAVFOR

Die EUNAVFOR ist befugt, im Landgebiet und auf den Binnengewässern des Aufnahmestaates alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um ihre Schiffe, Flugzeuge und Mittel sowie die Schiffe, denen sie Schutz gewährt, gegen alle Angriffe und jedes Eindringen von außen zu schützen.

Artikel 12

Kommunikation

Die EUNAVFOR hat das Recht auf uneingeschränkte Kommunikation durch Funk (einschließlich Satellitenfunk, Mobilfunk oder Handfunk), Telefon, Fernschreiben, Telefax oder andere Mittel. Der Aufnahmestaat gewährt kostenfreien Zugang zum Frequenzspektrum.

Artikel 13

Entschädigungsansprüche wegen Tod, Verwundung, Beschädigung oder Verlust

(1)   Die EUNAVFOR und das EUNAVFOR-Personal können für die Beschädigung oder den Verlust von privatem oder staatlichem Eigentum im Zusammenhang mit operativen Erfordernissen oder aufgrund von Maßnahmen in Verbindung mit zivilen Unruhen oder dem Schutz der EUNAVFOR nicht haftbar gemacht werden.

(2)   Ansprüche aufgrund der Beschädigung oder des Verlustes von privatem oder staatlichem Eigentum, die nicht von Absatz 1 erfasst werden, sowie Ansprüche wegen des Todes oder der Verwundung von Personen und aufgrund der Beschädigung oder des Verlustes von EUNAVFOR-Eigentum werden auf diplomatischem Wege geregelt.

(3)   Im Falle einer Klage, die in Verbindung mit einem Schaden, der einem Dritten entstanden ist, erhoben wird, tritt die Republik Somalia in dem Verfahren an die Stelle der EUNAVFOR. Auf jeden Fall zahlt die Republik Somalia den fälligen Schadensersatz als Wiedergutmachung für andere als in Absatz 1 genannte Schäden, der dritten Parteien entstanden sind. Ist ein solcher Schaden auf die EUNAVFOR zurückzuführen, wird der Betrag des Schadensersatzes von der EUNAVFOR ganz oder teilweise zurückerstattet.

Artikel 14

Verbindung und Streitigkeiten

(1)   Alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens werden von Vertretern der EUNAVFOR und den zuständigen Behörden des Aufnahmestaates gemeinsam geregelt.

(2)   Kommt eine Einigung nicht zustande, so werden die Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ausschließlich auf diplomatischem Wege zwischen dem Aufnahmestaat und Vertretern der EU beigelegt.

Artikel 15

Sonstige Bestimmungen

(1)   Soweit in diesem Abkommen auf die Vorrechte, Immunitäten und Rechte der EUNAVFOR und des EUNAVFOR-Personals Bezug genommen wird, ist die Regierung des Aufnahmestaates für deren Durchsetzung und Achtung durch die zuständigen örtlichen Behörden des Aufnahmestaates verantwortlich.

(2)   Dieses Abkommen bezweckt keine Abweichung von etwaigen aus anderen Abkommen herrührenden Rechten eines Mitgliedstaats der EU oder eines anderen Staates, der einen Beitrag zur EUNAVFOR leistet, und darf auch nicht in diesem Sinne ausgelegt werden.

Artikel 16

Durchführungsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens können operative, administrative und technische Fragen in gesonderten Vereinbarungen geregelt werden, die zwischen dem Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte und den Verwaltungsbehörden des Aufnahmestaates zu schließen sind.

Artikel 17

Inkrafttreten und Beendigung

(1)   Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft und bleibt bis zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die letzten EUNAVFOR-Truppenteile und die letzten Mitglieder des EUNAVFOR-Personals entsprechend einer Mitteilung der EUNAVFOR das Land verlassen.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 gelten die Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 8, Artikel 5 Absätze 1 bis 3, Artikel 5 Absätze 6 und 7, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 6 Absätze 3 und 4, Artikel 6 Absatz 6, Artikel 6 Absätze 8 und 9 und Artikel 13 ab dem Zeitpunkt als anwendbar, zu dem die ersten Mitglieder des EUNAVFOR-Personals verlegt wurden, falls dieser Zeitpunkt vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens liegt.

(3)   Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Parteien geändert werden.

(4)   Die Beendigung dieses Abkommens berührt nicht die Rechte oder Pflichten, die sich aus der Durchführung des Abkommens vor dessen Beendigung ergeben.

Geschehen zu Nairobi am 31. Dezember 2008 in zwei Urschriften in englischer Sprache.

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