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Document 22004D0115

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 115/2004 vom 6. August 2004 zur Änderung von Protokoll 31 des EWR-Abkommens über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

ABl. L 64 vom 10.3.2005, p. 1–2 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/115(2)/oj

10.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 64/1


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 115/2004

vom 6. August 2004

zur Änderung von Protokoll 31 des EWR-Abkommens über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 90/2004 vom 8. Juni 2004 (1) geändert.

(2)

Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens sollte auf die Pilotprojekte zur Förderung der Partizipation junger Menschen ausgeweitet werden.

(3)

Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2004 zu ermöglichen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 4 des Protokolls 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Absatz 2i wird folgender Absatz eingefügt:

„(2j)

Ab dem 1. Januar 2004 nehmen die EFTA-Staaten an Maßnahmen der Gemeinschaft im Rahmen der folgenden Haushaltslinie teil, die in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 eingesetzt wurde:

Haushaltslinie 15 07 03:‚Pilotprojekte zur Förderung der Partizipation junger Menschen‘.“

2.

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)

Die EFTA-Staaten leisten nach Maßgabe des Artikels 82 Absatz 1 Buchstabe a) einen Finanzbeitrag zu den in den Absätzen 1, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e, 2f, 2g, 2h, 2i und 2j genannten Programmen und Aktionen.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach dem Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens beim Gemeinsamen EWR-Ausschuss in Kraft (2).

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 6. August 2004

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kjartan JÓHANNSSON


(1)  ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 52.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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