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Document 22004D0115
Decision of the EEA Joint Committee No 115/2004 of 6 August 2004 amending Protocol 31 to the EEA Agreement, on cooperation in specific fields outside the four freedoms
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 115/2004 vom 6. August 2004 zur Änderung von Protokoll 31 des EWR-Abkommens über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 115/2004 vom 6. August 2004 zur Änderung von Protokoll 31 des EWR-Abkommens über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
ABl. L 64 vom 10.3.2005, p. 1–2
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.
10.3.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 64/1 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 115/2004
vom 6. August 2004
zur Änderung von Protokoll 31 des EWR-Abkommens über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 90/2004 vom 8. Juni 2004 (1) geändert. |
(2) |
Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens sollte auf die Pilotprojekte zur Förderung der Partizipation junger Menschen ausgeweitet werden. |
(3) |
Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2004 zu ermöglichen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Artikel 4 des Protokolls 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Nach Absatz 2i wird folgender Absatz eingefügt:
|
2. |
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
|
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach dem Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens beim Gemeinsamen EWR-Ausschuss in Kraft (2).
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 6. August 2004
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Kjartan JÓHANNSSON
(1) ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 52.
(2) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.