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Document 22002A0809(01)

    Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien

    ABl. L 213 vom 9.8.2002, p. 30–37 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2002/648/oj

    Related Council decision

    22002A0809(01)

    Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien

    Amtsblatt Nr. L 213 vom 09/08/2002 S. 0030 - 0037


    Abkommen

    über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT (nachstehend "Gemeinschaft" genannt) einerseits

    und

    DIE REGIERUNG DER REPUBLIK INDIEN (nachstehend "Indien" genannt) andererseits,

    nachstehend "Vertragsparteien" genannt -

    IN ANBETRACHT der Bedeutung von Wissenschaft und Technologie für ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung,

    IN DER ERKENNTNIS, dass die Gemeinschaft und Indien auf verschiedenen Gebieten von gemeinsamem Interesse derzeit gemeinsame Programme in den Bereichen Forschung und Technologie durchführen und die Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien von beiderseitigem Nutzen wäre,

    IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass im Rahmen des am 20. Dezember 1993 unterzeichneten Kooperationsabkommens über Partnerschaft und Entwicklung zwischen der Gemeinschaft und Indien in zahlreichen wissenschaftlichen und technischen Bereichen eine lebhafte Zusammenarbeit und aktiver Informationsaustausch stattgefunden haben,

    IM HINBLICK auf die auf dem Gipfeltreffen zwischen der EU und Indien am 28. Juni 2000 abgegebene gemeinsame Erklärung,

    IN DEM WUNSCH, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung zu verstärken, um die Kooperationstätigkeiten in Bereichen von gegenseitigem Interesse zu vertiefen und die Anwendung der Ergebnisse dieser Zusammenarbeit im Interesse von Wirtschaft und Gesellschaft zu fördern -

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Zweck

    Die Vertragsparteien fördern und erleichtern die Zusammenarbeit in Bereichen der wissenschaftlichen und technologischen Forschung und Entwicklung von gemeinsamem Interesse zwischen der Gemeinschaft und Indien.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:

    a) "Kooperationsmaßnahme" eine Maßnahme, die die Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens durchführen oder unterstützen, worunter auch die gemeinsame Forschung fällt;

    b) "Wissen" wissenschaftliche oder technische Daten, Ergebnisse oder Verfahren der Forschung und Entwicklung aus der nach diesem Abkommen durchgeführten gemeinsamen Forschung und andere Daten, die die Mitwirkenden und gegebenenfalls die Vertragsparteien selbst für die Kooperationsmaßnahmen für erforderlich halten;

    c) "geistiges Eigentum" solches Eigentum, auf das die Begriffsbestimmung in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum zutrifft;

    d) "gemeinsame Forschung" Forschung, technologische Entwicklung oder Demonstration, die mit finanzieller Unterstützung durch eine oder beide Vertragsparteien in Zusammenarbeit von Mitwirkenden aus der Gemeinschaft und Indien durchgeführt wird und die von den Vertragsparteien oder ihren Handlungsbeauftragten schriftlich als gemeinsame Forschung ausgewiesen wird. Bei Finanzierung durch nur eine Vertragspartei wird die gemeinsame Forschung von dieser Vertragspartei und den Mitwirkenden des Projekts ausgewiesen;

    e) "Mitwirkender" oder "Forschungseinrichtung" jede Person, jede akademische Einrichtung, jedes Forschungsinstitut oder jede sonstige rechtliche Einheit oder jedes sonstige Unternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft oder Indien, die oder das an Kooperationsmaßnahmen beteiligt ist, einschließlich der Vertragsparteien selbst.

    Artikel 3

    Grundsätze

    Die Kooperationsmaßnahmen werden nach folgenden Grundsätzen durchgeführt:

    a) beiderseitiger Nutzen durch generelle Ausgewogenheit der Vorteile;

    b) beiderseitige Möglichkeiten, an Maßnahmen der Forschung und technologischen Entwicklung der jeweils anderen Vertragspartei mitzuwirken;

    c) rechtzeitiger Austausch von Wissen, das für die Kooperationsmaßnahmen von Bedeutung sein kann;

    d) angemessener Schutz der Rechte des geistigen Eigentums.

    Artikel 4

    Bereiche der Kooperationsmaßnahmen

    Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens kann sich auf sämtliche Maßnahmen der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration, nachstehend "FTE" genannt, erstrecken, die unter den ersten Aktionsbereich des Rahmenprogramms nach Artikel 164 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, sowie sämtliche ähnlichen FTE-Maßnahmen in Indien auf den entsprechenden wissenschaftlichen und technischen Gebieten.

    Dieses Abkommen berührt nicht die Beteiligung Indiens als Entwicklungsland an Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der Forschung im Dienste der Entwicklung.

    Artikel 5

    Formen der Kooperation

    Kooperationsmaßnahmen können folgende Formen annehmen:

    - Teilnahme indischer Forschungseinrichtungen an FTE-Projekten des ersten Aktionsbereichs des Rahmenprogramms und entsprechende Beteiligung von Forschungseinrichtungen mit Sitz in der Gemeinschaft an indischen Projekten in ähnlichen FTE-Bereichen. Diese Beteiligung unterliegt den Regeln und Verfahren, die für die FTE-Programme der Vertragsparteien gelten;

    - gemeinsame FTE-Projekte; die gemeinsamen FTE-Projekte werden durchgeführt, wenn die Mitwirkenden einen Technologiemanagementplan gemäß dem Anhang aufgestellt haben;

    - Zusammenlegung bereits laufender FTE-Projekte nach den Verfahren der FTE-Programme der beiden Vertragsparteien;

    - Besuche und Austausch von Wissenschaftlern und technischen Experten;

    - gemeinsame Veranstaltung von wissenschaftlichen Seminaren, Konferenzen, Symposien und Workshops sowie Teilnahme von Experten an solchen Veranstaltungen;

    - konzertierte Aktionen zur Verbreitung der Ergebnisse/Austausch von Erfahrungen bei gemeinsamen FTE-Projekten, die finanziert wurden;

    - Austausch und gemeinsame Nutzung von Ausrüstung und Materialien einschließlich der gemeinsamen Nutzung fortgeschrittener Forschungseinrichtungen;

    - Austausch von Wissen über Gepflogenheiten, Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften sowie Programme, die für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens von Bedeutung sind;

    - sonstige Formen, die der Lenkungsausschuss empfiehlt und die als mit der Politik und den Verfahren der beiden Vertragsparteien vereinbar angesehen werden.

    Artikel 6

    Koordinierung und Erleichterung von Kooperationsmaßnahmen

    a) Die Koordinierung und Erleichterung der Kooperationsmaßnahmen nach diesem Abkommen obliegen für Indien dem Ministerium für Wissenschaft und Technologie (Department of Science & Technology) und für die Gemeinschaft den Dienststellen der Europäischen Kommission (Generaldirektion Forschung), die für die jeweilige Partei als Handlungsbeauftragte fungieren.

    b) Die Handlungsbeauftragten setzen für die Verwaltung dieses Abkommens einen Lenkungsausschuss für die W& T-Zusammenarbeit, nachstehend "Lenkungsausschuss" genannt, ein. Dieser Ausschuss setzt sich aus einer für jede Seite gleichen Anzahl offizieller Vertreter der Vertragsparteien zusammen und sieht jeweils Mitvorsitzende der Vertragsparteien vor; er gibt sich eine Geschäftsordnung.

    c) Der Lenkungsausschuss hat die Aufgabe,

    i) die in Artikel 4 dieses Abkommens genannten Kooperationsmaßnahmen sowie die im Rahmen der Gemeinschaftsaktivitäten im Bereich der Forschung im Dienste der Entwicklung durchgeführten Maßnahmen zu fördern und zu überwachen;

    ii) gemeinsame FTE-Projekte zu empfehlen, die auf der Basis von Kostenteilung zwischen den Parteien finanziell zu unterstützen sind und die im Rahmen einer von den Handlungsbevollmächtigten gleichzeitig veröffentlichten genehmigten gemeinsamen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen eingereicht wurden.

    Die gemeinsamen Projekte, die von den Wissenschaftlern einer Seite zur Beteiligung an den Programmen der anderen Seite eingereicht wurden, werden von jeder Vertragspartei nach dem jeweiligen Auswahlverfahren jeder Partei unter möglicher Beteiligung von Sachverständigen beider Seiten ausgewählt;

    iii) für das folgende Jahr gemäß Artikel 5 erster und zweiter Gedankenstrich aus den möglichen Gebieten einer FTE-Zusammenarbeit die vorrangigen Bereiche oder Teilbereiche von beiderseitigem Interesse auszuwählen und anzugeben, in denen eine Zusammenarbeit angestrebt wird;

    iv) gemäß Artikel 5 dritter Gedankenstrich den Wissenschaftlern beider Vertragsparteien die Zusammenlegung der Projekte vorzuschlagen, die von beidseitigem Nutzen wären und sich ergänzen würden;

    v) Empfehlungen gemäß Artikel 5 vierter bis achter Gedankenstrich abzugeben;

    vi) die Vertragsparteien in der Frage zu beraten, wie die Zusammenarbeit entsprechend den in diesem Abkommen dargelegten Grundsätzen gefördert und verbessert werden kann;

    vii) die Effizienz der Durchführung und Anwendung dieses Abkommens einschließlich der Bewertung laufender Zusammenarbeitsprojekte zu überprüfen, an denen Indien als Entwicklungsland im Rahmen der Gemeinschaftstätigkeiten im Bereich der Forschung im Dienst der Entwicklung beteiligt ist.

    viii) jährlich den Vertragsparteien über den Stand, das erreichte Niveau und den Erfolg der Zusammenarbeit, die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführt wird, Bericht zu erstatten. Dieser Bericht wird dem Gemischten Ausschuss vorgelegt, der durch das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Indien über Partnerschaft und Entwicklung eingesetzt wurde.

    d) Der Lenkungsausschuss tritt in der Regel jährlich nach einem gemeinsam vereinbarten Zeitplan zusammen, und zwar vorzugsweise vor der Sitzung des durch das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Indien über Partnerschaft und Entwicklung eingesetzten Gemischten Ausschusses; die Sitzungen finden abwechselnd in der Gemeinschaft und in Indien statt. Außerordentliche Sitzungen können auf Antrag einer der Vertragsparteien abgehalten werden.

    e) Entscheidungen des Lenkungsausschusses werden einvernehmlich getroffen. Über jede Sitzung wird ein Protokoll geführt, das eine Aufzeichnung der Entscheidungen und wichtigsten erörterten Punkte enthält. Dieses Protokoll wird von den designierten Mitvorsitzenden des Lenkungsausschusses genehmigt.

    f) Die Reise- und Aufenthaltskosten der Mitwirkenden an den Sitzungen des Lenkungsausschusses werden von den Vertragsparteien getragen, denen diese angehören. Sonstige Kosten im Zusammenhang mit den Sitzungen des Lenkungsausschusses übernimmt die gastgebende Vertragspartei.

    Artikel 7

    Finanzierung

    a) Kooperationsmaßnahmen setzen voraus, dass entsprechende Finanzierungsmittel vorhanden sind, unterliegen den im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei geltenden Gesetzen und Vorschriften (einschließlich Befreiungen von Steuern und Zöllen) und stehen im Einklang mit den Politiken und Programmen der Vertragsparteien.

    b) Die für ausgewählte Kooperationsmaßnahmen entstehenden Kosten werden von den Mitwirkenden geteilt, ohne dass eine Übertragung von Mitteln von einer Vertragspartei zur anderen erfolgt.

    c) Die administrativen und finanziellen Modalitäten für die Kooperationsmaßnahmen werden in Durchführungsbestimmungen im Einzelnen festgelegt.

    d) FTE-Projekte, in die Indien als Entwicklungsland einbezogen wird und die im Rahmen der Gemeinschaftstätigkeiten im Bereich der Forschung im Dienste der Entwicklung finanziell unterstützt werden, fallen nicht unter die Bestimmungen der Buchstaben b) und c).

    Artikel 8

    Einreise von Personal und Einfuhr von Ausrüstung

    Jede Vertragspartei unternimmt im Rahmen der im Gebiet der beiden Vertragsparteien geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften alle angemessenen Schritte und setzt sich nach besten Kräften dafür ein, in ihrem Gebiet die Ein- und Ausreise sowie den Aufenthalt von Personal wie auch die Ein- und Ausfuhr sowie den Verbleib von Ausrüstung zu erleichtern, das bzw. die für Kooperationsmaßnahmen, die von den Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens als solche anerkannt worden sind, eingesetzt oder verwendet wird.

    Artikel 9

    Verbreitung und Verwertung von Wissen

    Die Verbreitung und Verwertung von Wissen und die Verwaltung, Zuweisung und Ausübung von Rechten an geistigem Eigentum, die sich aus der gemeinsamen Forschung im Rahmen dieses Abkommens ergeben, unterliegen den Vorschriften des Anhangs. Der Anhang ist Bestandteil dieses Abkommens.

    Artikel 10

    Räumlicher Geltungsbereich

    Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gilt, und nach Maßgabe dieses Vertrags einerseits sowie für das Gebiet der Republik Indien andererseits. Die Durchführung von Kooperationsmaßnahmen auf hoher See, im Weltraum oder auf dem Gebiet von Drittländern im Einklang mit dem internationalen Recht wird davon nicht ausgeschlossen.

    Artikel 11

    Inkrafttreten, Kündigung und Streitbeilegung

    a) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass die für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

    b) Dieses Abkommen wird zunächst für fünf Jahre geschlossen und kann nach Bewertung im vorletzten Jahr jedes Fünfjahreszeitraums einvernehmlich verlängert werden.

    c) Dieses Abkommen kann mit Zustimmung der Vertragsparteien geändert werden. Die Änderungen treten an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass die für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

    d) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten jederzeit schriftlich gekündigt werden. Das Außerkrafttreten oder die Kündigung dieses Abkommens berührt weder die Gültigkeit oder die Dauer von Vereinbarungen, die in seinem Rahmen getroffen werden, noch spezielle Rechte und Pflichten, die gemäß dem Anhang entstanden sind.

    e) Fragen oder Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, werden von den Vertragsparteien einvernehmlich geregelt.

    Artikel 12

    Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache sowie in Hindi abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    Zu Urkunde dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.

    Hecho en Nueva Delhi el veintitrés de noviembre del dos mil uno por duplicado en alemán, danés, español, finés, francés, griego, inglés, italiano, neerlandés, portugués, sueco e hindi, siendo cada uno de estos textos igualmente auténticos./Udfærdiget i New Delhi, den treogtyvende november to tusind og et, i to eksemplarer på dansk, engelsk, finsk, fransk, græsk, italiensk, nederlandsk, portugisisk, spansk, svensk, tysk og hindi, idet hver af disse tekster har samme gyldighed./Geschehen zu New Delhi am dreiundzwanzigsten November zweitausendundeins in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache sowie in Hindi abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist./Έγινε στο Νέο Δελχί, στις είκοσι τρεις Νοεμβρίου δύο χιλιάδες ένα, σε δύο αντίτυπα στην αγγλική, γαλλική, γερμανική, δανική, ελληνική, ισπανική, ιταλική, ολλανδική, πορτογαλική, σουηδική και φινλανδική γλώσσα και τη γλώσσα Hindi· όλα τα κείμενα είναι εξίσου αυθεντικά./Done at New Delhi on the twenty-third day of November in the year two thousand and one, in two copies, in the Danish, Dutch, English, Finnish, French, German, Greek, Italian, Portuguese, Spanish, Swedish, and Hindi languages, with each text being equally authentic./Fait à New Delhi, le vingt-trois novembre deux mille un, en deux exemplaires, en langues allemande, anglaise, danoise, espagnole, française, finnoise, grecque, italienne, néerlandaise, portugaise, suédoise et hindi, chacun de ces textes faisant également foi./Fatto a Nuova Delhi, addì ventitre novembre duemilauno, in duplice copia nelle lingue danese, finlandese, francese, greca, inglese, italiana, olandese, portoghese, spagnola, svedese, tedesca e hindi, ciascun testo facente ugualmente fede./Gedaan te New Delhi op de drieëntwintigste november tweeduizendeneen in twee exemplaren in de Deense, de Duitse, de Engelse, de Finse, de Franse, de Griekse, de Italiaanse, de Nederlandse, de Portugese, de Spaanse, de Zweedse en de Hinditaal, zijnde alle teksten gelijkelijk authentiek./Feito em Nova Deli, em vinte e três de Novembro de dois mil e um, em duplo exemplar, nas línguas alemã, dinamarquesa, espanhola, finlandesa, francesa, grega, inglesa, italiana, neerlandesa, portuguesa, sueca e hindi, fazendo igualmente fé todos os textos./Tehty New Delhissä kahdentenakymmenentenäkolmantena päivänä marraskuuta vuonna kaksituhattayksi kahtena kappaleena englannin-, espanjan-, hollannin-, italian-, kreikan-, portugalin-, ranskan-, ruotsin-, saksan-, suomen-, tanskan- ja hindinkielellä, ja jokainen teksti on yhtä todistusvoimainen./Upprättat i New Delhi den tjugotredje november tjugohundraett i två exemplar på danska, engelska, finska, franska, grekiska, italienska, nederländska, portugisiska, spanska, svenska och tyska språken samt på hindi, varvid samtliga språkversioner äger lika giltighet./

    >PIC FILE= "L_2002213DE.003301.TIF">

    Por la Comunidad Europea/For Det Europæiske Fællesskab/Für die Europäische Gemeinschaft/Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα/For the European Community/Pour la Communauté européenne/Per la Comunità europea/Voor de Europese Gemeenschap/Pela Comunidade Europeia/Euroopan yhteisön puolesta/På Europeiska gemenskapens vägnar/

    >PIC FILE= "L_2002213DE.003401.TIF">

    >PIC FILE= "L_2002213DE.003402.TIF">

    Por el Gobierno de la República de la India/På Republikken Indiens regerings vegne/Für die Regierung der Republik Indien/Για την κυβέρνηση της Δημοκρατίας της Ινδίας/For the Government of the Republic of India/Pour le gouvernement de la République de l'Inde/Per il governo della Repubblica dell'India/Voor de regering van de Republiek India/Pelo Governo da República da Índia/Intian tasavallan hallituksen puolesta/På Republiken Indiens regerings vägnar/

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    ANHANG

    RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS

    Rechte des geistigen Eigentums, das im Rahmen dieses Abkommens gewonnen bzw. zur Verfügung gestellt wird, werden gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs aufgeteilt.

    GELTUNG

    Dieser Anhang gilt für alle gemeinsamen Forschungsarbeiten im Rahmen dieses Abkommens, sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird.

    I. Inhaberschaft an Rechten sowie deren Aufteilung und Ausübung

    1. Die Bedeutung von "geistigem Eigentum" im Sinne dieses Anhangs ist in Artikel 2 Buchstabe c) dieses Abkommens festgelegt.

    2. Dieser Anhang betrifft die Aufteilung von Rechten und Anteilen zwischen den Vertragsparteien und Mitwirkenden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die andere Vertragspartei und deren Mitwirkende die Rechte an dem nach diesem Anhang zugeteilten geistigen Eigentum erhalten kann. Dieser Anhang ändert bzw. berührt weder die Aufteilung von Rechten, Anteilen und Lizenzgebühren zwischen einer Vertragspartei und ihren Staatsangehörigen oder Mitwirkenden noch die Regeln für die Verbreitung und Anwendung von Wissen, die in den Rechtsvorschriften und gemäß den Gepflogenheiten beider Vertragsparteien festgelegt werden.

    3. Die Vertragsparteien orientieren sich an folgenden Grundsätzen, die in vertraglichen Vereinbarungen festzulegen sind:

    a) wirksamer Schutz geistigen Eigentums. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass sie und/oder ihre Mitwirkenden sich rechtzeitig über geistiges Eigentum benachrichtigen, das im Rahmen dieses Abkommens oder der Durchführungsvereinbarungen gewonnen wird, und bemühen sich um rechtzeitigen Schutz dieses geistigen Eigentums;

    b) effektive Nutzung der Ergebnisse unter Berücksichtigung der Beiträge der Vertragsparteien;

    c) nicht diskriminierende Behandlung der Mitwirkenden der anderen Vertragspartei im Vergleich zur Behandlung der eigenen Mitwirkenden in Bezug auf die Inhaberschaft, die Verwertung und Verbreitung von Wissen und die Inhaberschaft, die Aufteilung und die Ausübung von Rechten des geistigen Eigentums;

    d) Schutz von Betriebsgeheimnissen.

    4. Die Mitwirkenden erarbeiten gemeinsam einen Technologiemanagementplan (TMP). Der TMP ist ein besonderer, zwischen den Mitwirkenden an gemeinsamen Forschungsarbeiten abzuschließender Vertrag über ihre jeweiligen Rechte und Pflichten, einschließlich derer im Zusammenhang mit Inhaberschaft und Verwertung, einschließlich der Veröffentlichung von Wissen und geistigem Eigentum, das im Laufe gemeinsamer Forschungsarbeiten gewonnen wird.

    Im TMP werden normalerweise u. a. folgende Rechte des geistigen Eigentum geregelt: Inhaberschaft und Schutz, Nutzerrechte für Forschungs- und Entwicklungszwecke, Auswertung und Verbreitung einschließlich der Regelungen für gemeinsame Veröffentlichung, Rechte und Pflichten von Gastforschern und Streitschlichtungsverfahren. Im TMP werden auch Fragen im Zusammenhang mit neuem und bestehendem Wissen, der Lizenzvergabe und den Endergebnissen geregelt. Bei der Ausarbeitung der TMP nach den für jede Vertragspartei geltenden Regeln und Rechtsvorschriften werden die Ziele der gemeinsamen Forschung, die jeweiligen finanziellen und sonstigen Beiträge der Vertragsparteien oder Mitwirkenden, die Vor- und Nachteile der Gewährung einer Lizenz nach Hoheitsgebieten oder Anwendungsbereichen, die Erfordernisse der geltenden Rechtsvorschriften, die Notwendigkeit von Verfahren zur Streitbeilegung und andere von den Mitwirkenden als angemessen betrachtete Faktoren berücksichtigt. Auch die Rechte und Pflichten bei Forschungsarbeiten, die von Gastforschern (d. h. Forschern, die nicht zu einer Vertragspartei oder einem Mitwirkenden gehören) hervorgebracht werden, werden hinsichtlich des geistigen Eigentums in den TMP geregelt. Die TMP müssen vor dem Abschluss der speziellen Verträge über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, denen sie beigelegt sind, von der für die Finanzierung zuständigen Stelle oder Abteilung der Vertragspartei, die sich an der Finanzierung der Forschung beteiligt, genehmigt werden.

    5. Wissen oder geistiges Eigentum, das im Laufe gemeinsamer Forschung gewonnen wird und im TMP nicht geregelt ist, wird nach den im TMP festgelegten Grundsätzen aufgeteilt. Bei Uneinigkeit, die nicht durch das vereinbarte Verfahren zur Streitbelegung ausgeräumt werden kann, steht solches Wissen oder geistiges Eigentum allen Mitwirkenden an den gemeinsamen Forschungsarbeiten, von denen das Wissen oder geistige Eigentum erarbeitet wurde gemeinsam zu. Jeder Mitwirkende, für den diese Bestimmung gilt, kann dieses Wissen oder geistige Eigentum für seine eigenen gewerblichen Zwecke ohne räumliche Begrenzung verwerten.

    6. Jede Vertragspartei stellt gemäß den geltenden Rechtsvorschriften sicher, dass die andere Vertragspartei und ihre Mitwirkenden die Rechte an dem ihnen nach diesen Grundsätzen zugeteilten geistigen Eigentum erlangen.

    7. Unter Wahrung der Wettbewerbsbedingungen in den unter das Abkommen fallenden Bereichen ist jede Vertragspartei darum bemüht sicherzustellen, dass die aufgrund des Abkommens und der unter das Abkommen fallenden Vereinbarungen erworbenen Rechte in einer Weise genutzt werden, dass sie insbesondere fördern:

    i) die Verbreitung und Verwertung von Wissen, das im Rahmen des Abkommens gewonnen, offenbart oder auf andere Art und Weise zur Verfügung gestellt wird, und

    ii) die Einführung und Umsetzung internationaler Normen.

    8. Die Kündigung oder das Außerkrafttreten dieses Abkommens lässt die Rechte und Pflichten der Mitwirkenden in Bezug auf geistiges Eigentum im Rahmen genehmigter laufender Projekte gemäß diesem Anhang unberührt.

    II. Urheberrechtlich geschützte Werke und wissenschaftliche Schriftwerke

    Urheberrechte, die den Vertragsparteien oder deren Mitwirkenden zustehen, sind im Einklang mit der Berner Übereinkunft (Pariser Fassung von 1971) und dem Übereinkommen über handelsbezogene Rechte an geistigem Eigentum (TRIPs) zu behandeln.

    Unbeschadet des Abschnitts III werden Forschungsergebnisse, soweit im TMP nichts anderes vereinbart wird, von den Vertragsparteien oder Mitwirkenden gemeinsam veröffentlicht. Neben dieser Grundregel gilt folgendes Verfahren:

    1. Werden von einer Vertragspartei oder von Behörden dieser Vertragspartei wissenschaftlich-technische Zeitschriften, Artikel, Berichte, Bücher einschließlich Videoaufzeichnungen und Software veröffentlicht, die auf gemeinsamen Forschungsarbeiten im Rahmen des Abkommens beruhen, so hat die andere Vertragspartei Anspruch auf eine weltweite nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz zur Übersetzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Übermittlung und öffentlichen Verbreitung solcher Werke.

    2. Die Vertragsparteien sind bestrebt, Schriftwerke wissenschaftlicher Natur, die auf gemeinsamen Forschungsarbeiten im Rahmen des Abkommens beruhen und von unabhängigen Verlegern veröffentlicht werden, so weit wie möglich zu verbreiten.

    3. Alle Exemplare eines urheberrechtlich geschützten Werkes, das öffentlich verbreitet werden soll und aufgrund dieser Bestimmung entstanden ist, müssen den Namen des Verfassers oder der Verfasser des Werkes aufweisen, es sei denn, dass der/die Verfasser die Erwähnung seines Namens/ihrer Namen ausdrücklich ablehnt/ablehnen. Außerdem müssen die Exemplare deutlich sichtbar auf die gemeinsame Unterstützung durch die Vertragsparteien hinweisen.

    III. Nicht offenbartes Wissen

    A. Nicht offenbartes Dokumentationswissen

    1. Die Vertragsparteien, ihre Behörden oder Mitwirkenden erklären zum frühestmöglichen Zeitpunkt, vorzugsweise im Technologiemanagementplan, welches Wissen im Rahmen dieses Abkommens nach ihrem Wunsch nicht offenbart werden darf, wobei unter anderem folgende Kriterien zu berücksichtigen sind:

    a) Geheimhaltung des Wissens in dem Sinne, dass das Wissen in seiner Gesamtheit oder Teile des Wissens in bestimmter Zusammensetzung den Sachverständigen dieses Gebiets weder im Allgemeinen bekannt noch rechtmäßig ohne weiteres zugänglich ist;

    b) der tatsächliche oder potenzielle gewerbliche Wert des Wissens, der durch seine Geheimhaltung entsteht;

    c) früherer Schutz des Wissens in dem Sinne, dass die Berechtigten sachlich angemessene Maßnahmen getroffen haben, um die Geheimhaltung zu wahren.

    Die Vertragsparteien und ihre Mitwirkenden können in bestimmten Fällen vereinbaren, dass, sofern nicht anders angegeben, das während der gemeinsamen Forschungsarbeiten im Rahmen dieses Abkommens zur Verfügung gestellte, ausgetauschte oder gewonnene Wissen oder Teile davon nicht offenbart werden darf bzw. dürfen.

    2. Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass sie und ihre Mitwirkenden nicht offenbartes Wissen deutlich als solches ausweisen, beispielsweise durch eine entsprechende Kennzeichnung oder eine einschränkende Erklärung. Dies gilt auch für jede vollständige oder teilweise Wiedergabe dieses Wissens.

    Erhält eine Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens nicht offenbartes Wissen, so hat sie dessen Schutzwürdigkeit zu beachten. Diese Beschränkungen entfallen, wenn der Eigentümer dieses Wissen der breiten Öffentlichkeit offenbart.

    3. Nicht offenbartes Wissen, das im Rahmen dieses Abkommens mitgeteilt wird, kann von der empfangenden Vertragspartei an Personen, die in oder von der empfangenden Vertragspartei beschäftigt werden, und an andere beteiligte Abteilungen oder Behörden der empfangenden Vertragspartei, die entsprechende Befugnisse für die besonderen Zwecke der laufenden gemeinsamen Forschungsarbeiten erhalten, weitergegeben werden, sofern so verbreitetes nicht offenbartes Wissen einer schriftlichen Vereinbarung über die Vertraulichkeit unterliegt und, wie oben ausgeführt, ohne weiteres deutlich als solches kenntlich gemacht ist.

    4. Mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vertragspartei, die im Rahmen dieses Abkommens nicht offenbartes Wissen zur Verfügung stellt, kann die empfangende Vertragspartei nicht offenbartes Wissen weiter verbreiten, als dies sonst nach Absatz 3 zulässig wäre. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Entwicklung von Verfahren für die Einholung und Erteilung einer vorherigen schriftlichen Zustimmung zu einer solchen weiteren Verbreitung zusammen, wobei jede Vertragspartei diese Zustimmung erteilt, soweit ihre eigene Politik und die innerstaatlichen Verordnungen und Gesetze dies zulassen.

    B. Nicht offenbartes Wissen nicht dokumentarischer Natur

    Nicht offenbartes Wissen nicht dokumentarischer Natur oder sonstiges vertrauliches oder schutzwürdiges Wissen, das in Seminaren oder anderen Veranstaltungen im Rahmen dieses Abkommens zur Verfügung gestellt wird, oder Wissen, das auf der Beschäftigung von Personal, der Benutzung von Einrichtungen oder gemeinsamen Vorhaben beruht, wird von den Vertragsparteien und ihren Mitwirkenden nach den in dem Abkommen für Dokumentationswissen niedergelegten Grundsätzen behandelt, sofern der Empfänger dieses nicht offenbarten oder sonstigen vertraulichen oder schutzwürdigen Wissens im Voraus schriftlich auf die Vertraulichkeit des mitzuteilenden Wissens hingewiesen worden ist.

    C. Überwachung

    Jede Vertragspartei setzt sich nach besten Kräften dafür ein, dass nicht offenbartes Wissen, das ihr im Rahmen dieses Abkommens zugänglich gemacht wird, in der darin geregelten Art und Weise überwacht wird. Stellt eine der Vertragsparteien fest, dass sie die Bestimmungen über die Nichtweitergabe gemäß den Abschnitten A und B nicht mehr einhalten kann oder dass aus triftigen Gründen damit zu rechnen ist, so unterrichtet sie davon unverzüglich die andere Vertragspartei. Die Vertragsparteien beraten danach über ein geeignetes Vorgehen.

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