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Document 12008M040

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union - TITEL V: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION UND BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK - Kapitel 2: Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Abschnitt 1: Gemeinsame Bestimmungen - Artikel 40 (ex-Artikel 47 EUV)

ABl. C 115 vom 9.5.2008, p. 37–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/teu_2008/art_40/oj

12008M040

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union - TITEL V: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION UND BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK - Kapitel 2: Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Abschnitt 1: Gemeinsame Bestimmungen - Artikel 40 (ex-Artikel 47 EUV)

Amtsblatt Nr. 115 vom 09/05/2008 S. 0037 - 0037


Artikel 40

(ex-Artikel 47 EUV)

Die Durchführung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik lässt die Anwendung der Verfahren und den jeweiligen Umfang der Befugnisse der Organe, die in den Verträgen für die Ausübung der in den Artikeln 3 bis 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Zuständigkeiten der Union vorgesehen sind, unberührt.

Ebenso lässt die Durchführung der Politik nach den genannten Artikeln die Anwendung der Verfahren und den jeweiligen Umfang der Befugnisse der Organe, die in den Verträgen für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union nach diesem Kapitel vorgesehen sind, unberührt.

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