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Document 12008M034
Consolidated version of the Treaty on European Union - TITLE V: GENERAL PROVISIONS ON THE UNION'S EXTERNAL ACTION AND SPECIFIC PROVISIONS ON THE COMMON FOREIGN AND SECURITY POLICY - Chapter 2: Specific provisions on the common foreign and security policy - Section 1: Common provisions - Article 34 (ex Article 19 TEU)
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union - TITEL V: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION UND BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK - Kapitel 2: Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Abschnitt 1: Gemeinsame Bestimmungen - Artikel 34 (ex-Artikel 19 EUV)
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union - TITEL V: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION UND BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK - Kapitel 2: Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Abschnitt 1: Gemeinsame Bestimmungen - Artikel 34 (ex-Artikel 19 EUV)
ABl. C 115 vom 9.5.2008, p. 35–35
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union - TITEL V: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION UND BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK - Kapitel 2: Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Abschnitt 1: Gemeinsame Bestimmungen - Artikel 34 (ex-Artikel 19 EUV)
Amtsblatt Nr. 115 vom 09/05/2008 S. 0035 - 0035
Artikel 34 (ex-Artikel 19 EUV) (1) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihr Handeln in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen. Sie treten dort für die Standpunkte der Union ein. Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik trägt für die Organisation dieser Koordinierung Sorge. In den internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen, bei denen nicht alle Mitgliedstaaten vertreten sind, setzen sich die dort vertretenen Mitgliedstaaten für die Standpunkte der Union ein. (2) Nach Artikel 24 Absatz 3 unterrichten die Mitgliedstaaten, die in internationalen Organisationen oder auf internationalen Konferenzen vertreten sind, die dort nicht vertretenen Mitgliedstaaten und den Hohen Vertreter laufend über alle Fragen von gemeinsamem Interesse. Die Mitgliedstaaten, die auch Mitglieder des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen sind, stimmen sich ab und unterrichten die übrigen Mitgliedstaaten sowie den Hohen Vertreter in vollem Umfang. Die Mitgliedstaaten, die Mitglieder des Sicherheitsrats sind, setzen sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unbeschadet ihrer Verantwortlichkeiten aufgrund der Charta der Vereinten Nationen für die Standpunkte und Interessen der Union ein. Wenn die Union einen Standpunkt zu einem Thema festgelegt hat, das auf der Tagesordnung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen steht, beantragen die dort vertretenen Mitgliedstaaten, dass der Hohe Vertreter gebeten wird, den Standpunkt der Union vorzutragen. --------------------------------------------------