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Document 12008E340

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - SIEBTER TEIL: ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN - Artikel 340 (ex-Artikel 288 EGV)

ABl. C 115 vom 9.5.2008, p. 193–193 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tfeu_2008/art_340/oj

12008E340

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - SIEBTER TEIL: ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN - Artikel 340 (ex-Artikel 288 EGV)

Amtsblatt Nr. 115 vom 09/05/2008 S. 0193 - 0193


Artikel 340

(ex-Artikel 288 EGV)

Die vertragliche Haftung der Union bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Union den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

Abweichend von Absatz 2 ersetzt die Europäische Zentralbank den durch sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Union bestimmt sich nach den Vorschriften ihres Statuts oder der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.

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