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Document 12008E283

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - SECHSTER TEIL: INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN - TITEL I: VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE - Kapitel 1: Die Organe - Abschnitt 6: Die Europäische Zentralbank - Artikel 283 (ex-Artikel 112 EGV)

ABl. C 115 vom 9.5.2008, p. 168–168 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tfeu_2008/art_283/oj

12008E283

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - SECHSTER TEIL: INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN - TITEL I: VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE - Kapitel 1: Die Organe - Abschnitt 6: Die Europäische Zentralbank - Artikel 283 (ex-Artikel 112 EGV)

Amtsblatt Nr. 115 vom 09/05/2008 S. 0168 - 0168


Artikel 283

(ex-Artikel 112 EGV)

(1) Der Rat der Europäischen Zentralbank besteht aus den Mitgliedern des Direktoriums der Europäischen Zentralbank und den Präsidenten der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.

(2) Das Direktorium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern.

Der Präsident, der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder des Direktoriums werden vom Europäischen Rat auf Empfehlung des Rates, der hierzu das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Zentralbank anhört, aus dem Kreis der in Währungs- oder Bankfragen anerkannten und erfahrenen Persönlichkeiten mit qualifizierter Mehrheit ausgewählt und ernannt.

Ihre Amtszeit beträgt acht Jahre; Wiederernennung ist nicht zulässig.

Nur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten können Mitglieder des Direktoriums werden.

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