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Document 12008E136
Consolidated version of the Treaty on the Functioning of the European Union - PART THREE: UNION POLICIES AND INTERNAL ACTIONS - TITLE VIII: ECONOMIC AND MONETARY POLICY - Chapter 4: Provisions specific to Member States whose currency is the euro - Article 136
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - DRITTER TEIL: DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION - TITEL VIII: DIE WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSPOLITIK - Kapitel 4: Besondere Bestimmungen für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist - Artikel 136
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - DRITTER TEIL: DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION - TITEL VIII: DIE WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSPOLITIK - Kapitel 4: Besondere Bestimmungen für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist - Artikel 136
ABl. C 115 vom 9.5.2008, p. 106-106
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
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Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - DRITTER TEIL: DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION - TITEL VIII: DIE WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSPOLITIK - Kapitel 4: Besondere Bestimmungen für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist - Artikel 136
Amtsblatt Nr. 115 vom 09/05/2008 S. 0106 - 0106
Artikel 136 (1) Im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion erlässt der Rat für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, Maßnahmen nach den einschlägigen Bestimmungen der Verträge und dem entsprechenden Verfahren unter den in den Artikeln 121 und 126 genannten Verfahren, mit Ausnahme des in Artikel 126 Absatz 14 genannten Verfahrens, um a) die Koordinierung und Überwachung ihrer Haushaltsdisziplin zu verstärken, b) für diese Staaten Grundzüge der Wirtschaftspolitik auszuarbeiten, wobei darauf zu achten ist, dass diese mit den für die gesamte Union angenommenen Grundzügen der Wirtschaftspolitik vereinbar sind, und ihre Einhaltung zu überwachen. (2) Bei den in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind nur die Mitglieder des Rates stimmberechtigt, die die Mitgliedstaaten vertreten, deren Währung der Euro ist. Die qualifizierte Mehrheit dieser Mitglieder bestimmt sich nach Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe a. --------------------------------------------------